Normen
AVG §71 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;
ZDGNov 1994;
AVG §71 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;
ZDGNov 1994;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem angefochtenen Bescheid, den zur hg. Zl. 94/11/0372 protokollierten Verfahrensvorgängen und der zur nunmehrigen hg. Zl. 95/11/0169 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergibt sich:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 12. April 1994 "wegen Fristversäumnis gem. § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG ... Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen" könne.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1994, B 1580/94, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und mit Beschluß vom 24. November 1994 die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0372, wurde die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zurückgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 1995, K I-6/95 u.a., den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1995 aufgehoben und ausgesprochen, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die abgetretene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zuständig sei.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG können taugliche Wehrpflichtige, die weder Angehörige des Präsenzstandes noch seit mehr als zwei Wochen zu einem Präsenzdienst einberufen sind, innerhalb eines Monats ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag - dem 11. März 1994 - eine Zivildiensterklärung gemäß §§ 2 und 5 Abs. 2 einbringen.
Die Versäumung der im § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG normierten Frist hat dieselben rechtlichen Folgen wie die Versäumung der Frist nach § 2 Abs. 1 ZDG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1994, B 1659/94, auf welches der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom 12. Oktober 1994 Bezug nimmt).
Der nach seinem Vorbringen im Jahre 1993 für tauglich befundene Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß seine Zivildiensterklärung vom 12. April 1994 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994) eingebracht wurde. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der angefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.
Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Sache nach unverschuldete Unkenntnis und damit mangelndes Verschulden an der Versäumung dieser Frist geltend gemacht wird, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dieser Bescheid zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgebend waren und ob den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers abspricht, nicht geprüft zu werden.
Die geltendgemachten verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich zunächst gegen § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG, der für taugliche Wehrpflichtige eine einmalige, mit 11. März 1994 beginnende Frist von einem Monat zur Einbringung einer Zivildiensterklärung vorsah. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schon im Hinblick darauf, daß es sich bei dieser hier anzuwendenden Norm um eine Verfassungsbestimmung handelt, nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof das vom Beschwerdeführer angeregte Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Was die Bedenken gegen § 5 Abs. 1 ZDG anlangt, kommt eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden war.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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