VwGH 95/07/0052

VwGH95/07/005226.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des G in B, vertreten durch Mag. Z, Rechtsanwalt in F, gegen den vom Beschwerdeführer der Vorarlberger Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 10. Februar 1995, Zl. VIb-116/15-1995, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Amt der Vorarlberger Landesregierung ausgefertigten und für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 10. Februar 1995 traf der Landeshauptmann von Vorarlberg über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz eine diesen Bescheid teilweise bestätigende Entscheidung.

In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als belangte Behörde die "Vorarlberger Landesregierung" mit dem zusätzlichen Vermerk "Amt der Vorarlberger Landesregierung", erklärt, gegen diesen Bescheid der "Vorarlberger Landesregierung" Beschwerde zu erheben, und beantragt, "den angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung ersatzlos aufzuheben und das Land Vorarlberg zum Kostenersatz zu verpflichten".

Zur Erhebung dieser von ihm eingebrachten Beschwerde mangelt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen ausgesprochen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. März 1992, 92/08/0045, vom 25. Oktober 1994, 94/07/0103, vom 15. November 1994, 92/07/0189, und vom 13. Dezember 1994, 92/07/0033), ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit der "Landesregierung" durch einen Beschwerdeführer dahin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht mit der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Vorgangsweise damit jenen, welche mit den oben zitierten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden sind. Es genügt demnach gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG, auf die Begründung dieser Beschlüsse zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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