VwGH 92/07/0033

VwGH92/07/003313.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des H in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den vom Beschwerdeführer der Oberösterreichischen Landesregierung zugerechneten Bescheid vom 10. Dezember 1991, Zl. Wa - 600120/3-1991/Fo/Mül, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligten Parteien: Rupert und Maria K in T), den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs3;
VwGG §48 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien sowie der vom Landeshauptmann von Oberösterreich gestellte Antrag auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung ausgefertigten und aufgrund des Spruches vom "Landeshauptmann von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung als Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz" erlassenen Bescheides vom 10. Dezember 1991 wies dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung des Beschwerdeführers, "soweit der Auftrag zur Entfernung einer Quellfassung und einer Wasserableitung" angefochten wurde, im ersten Spruchteil ab und gab im zweiten Spruchteil der Berufung Folge, indem er den dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag, "den früheren Zustand herzustellen", behob.

In der vorliegenden Beschwerde bezeichnet der Beschwerdeführer als belangte Behörde ausdrücklich die "o.ö. Landesregierung" und benennt diese Behörde auch im Beschwerdevorbringen als jene, welche den nunmehr hinsichtlich des ersten Spruchteiles angefochtenen Bescheid erlassen habe.

Dem Beschwerdeführer mangelt es zur Erhebung dieser von ihm eingebrachten Beschwerde an der Berechtigung:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 10. März 1992, Zl. 92/08/0045, unter Darstellung der Vorjudikatur mit eingehender Begründung ausgesprochen hat, steht es dem Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, in welchem ein Beschwerdeführer die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) bezeichnet hat, nicht zu, eine solche Bezeichnung zu ändern und die Partei, mit der sich der Beschwerdeführer in das Verfahren einlassen will, gegen eine andere, von ihm nicht bezeichnete, auszutauschen; die ausdrückliche Bezeichnung der belangten Behörde mit "Landesregierung" durch einen Beschwerdeführer darin umzudeuten, daß als belangte Behörde der Landeshauptmann in Anspruch genommen werden sollte, kommt demnach nicht in Betracht. Mangels Vorliegens eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist in einem solchen Fall auch nicht Raum für die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung erst jüngst in seinem Beschluß vom 25. Oktober 1994, Zl. 94/07/0103, bestätigt, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird.

Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien betreffend geltend gemachte Stempelgebühren für Beilagen war abzuweisen, weil diese Beilagen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Die Abweisung des vom Landeshauptmann für Oberösterreich erhobenen Begehrens auf Aufwandersatz gründet sich darauf, daß Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 48 Abs. 2 VwGG nur der belangten Behörde zusteht. Die als belangte Behörde in Anspruch genommene Oberösterreichische Landesregierung hat Aufwandersatz nicht beantragt, ihr war auch kein Aufwand entstanden. Daß der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren mit dem Landeshauptmann geführt hat, konnte diesem die Position einer - nach § 48 Abs. 2 VwGG allein anspruchsberechtigten - belangten Behörde nicht verschaffen.

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