VwGH 95/07/0017

VwGH95/07/001714.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des A in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. August 1994, Zl. LAS-429/2, betreffend Regulierung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 8. August 1994, Zl. LAS-429/2, Beschwerde sowohl an den Verwaltungs- als auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/07/0151, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Konsumierung des Beschwerderechts und wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 92/10/0047 u.a.).

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