VwGH 92/10/0047

VwGH92/10/004719.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des J in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Juli 1991, Zl. U-12.185/16, betreffend Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Juli 1991, Zl. U-12.185/16, Beschwerde sowohl an den Verwaltungs- als auch an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 1992, Zlen. 91/10/0206, 92/10/0048, den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Konsumierung des Beschwerderechts bzw. wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

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