Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Im März 1991 beantragte der "Geflügelhof SX" die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung und einer wasserbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Ölfeuerungsanlage und die Verlegung eines doppelwandigen Erdlagertanks mit einer Füllmenge von 10.000 l auf dem Grundstück Nr. 43/7, KG A. In der Bauverhandlung vom 19. September 1991 führte der Beschwerdeführer unbestritten aus, er befürchte, "daß durch die geplante Errichtung der Ölfeuerungsanlage eine Gefährdung für das Grundwasser besteht". In der Folge erteilte der Bürgermeister die beantragten Bewilligungen.
In der Berufung machte der Beschwerdeführer auch eine erhebliche Lärmentwicklung der projektierten Anlage geltend. Die Berufung wies der Gemeinderat mit Bescheid vom 20. März 1992 ab.
Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde zurückverwiesen. Im übrigen wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des wasserrechtlichen Verfahrens wurde ausgeführt, daß die gegenständliche Entscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit der baubehördlichen Bewilligung betreffe. Bezüglich der wasserrechtlichen Bewilligung sei die Vorstellung zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Niederösterreich als die nach dem Bundesgemeindeaufsichtsgesetz zuständige Aufsichtsbehörde in Wasserrechtssachen zu übermitteln gewesen. In bezug auf die baurechtliche Bewilligung wurde festgestellt, daß gemäß § 118 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 Nö Bauordnung 1976 als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung genießen, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Einwendungen aus anderen Rechtsgebieten (wie insbesondere des Wasserrechtes) könnten im Bauverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer sei daher insofern nicht in seinen Rechten verletzt worden. Eine zur Verhandlung ordnungsgemäß geladene Partei habe gemäß § 42 Abs. 1 und 2 AVG Einwendungen bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorzubringen. Andernfalls fänden Einwendungen keine Berücksichtigung und werde angenommen, daß der Beteiligte dem Parteienantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilde, zustimme. Der Beschwerdeführer habe in der Bauverhandlung am 19. September 1991 keine Lärmbelästigungen geltend gemacht. Er sei daher diesbezüglich präkludiert. Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, die Baubewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, da bezüglich der Brüterei im Hinblick auf ein anhängiges Vorstellungsverfahren noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen sei, sei dies nicht zutreffend, da die Rechtskraft der Baubewilligung bereits mit der Zustellung des Gemeinderatsbescheides eintrete.
Mit Bescheid vom 7. März 1995 wurde der Bescheid der Nö Landesregierung vom 27. Februar 1995 gemäß § 62 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe berichtigt, daß der Spruch zu lauten hat:
"Die Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen."
In der Begründung zu diesem Bescheid wird ausgeführt, daß der berichtigte Bescheid im Spruch auch über die Vorstellung bezüglich des wasserrechtlichen Gemeinderatsbescheides abgesprochen habe, während aus der Begründung des Bescheides (Pkt. 1) bzw. aus der Zustellverfügung eindeutig hervorgehe, daß die Nö Landesregierung einen diesbezüglichen Abspruch nicht beabsichtigt habe, sondern dies der zuständigen Behörde, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, habe vorbehalten wollen. Aufgrund der eindeutigen Ausführungen in der Begründung bzw. der Zustellverfügung des berichtigten Bescheides und des im wesentlichen gleichlautenden Bescheides der Nö Landesregierung vom 27. Februar 1995 handle es sich um eine offenkundige Unrichtigkeit, die von den Bescheidadressaten habe erkannt werden können und daher einer Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG zugänglich gewesen sei.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich - wie sich aus einem ergänzenden Schriftsatz ergibt - gegen den Bescheid der Nö Landesregierung vom 27. Februar 1995, berichtigt durch deren Bescheid vom 7. März 1995, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. In dem nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Schriftsatz macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, daß er durch die Abweisung seiner Berufung gegen die baubehördliche Bewilligung in dem "Recht auf Entscheidung im Sinne des Gesetzes verletzt wurde", weiters sei er im Recht auf Parteiengehör verletzt, allfällige Stellungnahmen des Bauwerbers hätten ihm übermittelt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 42 Abs. 1 AVG durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht, so hat dies zur Folge, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wird, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 AVG erstreckt sich die in Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge im Falle einer nur durch Verständigung der Beteiligten anberaumten Verhandlung auf die Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Daß der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, behauptet er selbst nicht.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung am 19. September 1991 lediglich eingewendet hat, daß durch die geplante Errichtung der Ölfeuerungsanlage eine Gefährdung für das Grundwasser bestehe.
Gemäß § 118 Abs. 8 Nö Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-6, genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. Anrainer werden gemäß Abs. 9 dieser Gesetzesstelle durch jene Vorschriften in subjektiv-öffentlichen Rechten berührt, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über
- 1. den Brandschutz;
- 2. den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können;
- 3. die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung und
- 4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf die von ihm geltend gemachten Emissionen im Hinblick auf die Grundwasserverschmutzung eingegangen, ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten hat, daß Einwendungen, die den Gesichtspunkt eines anderen Rechtsgebietes betreffen, wie im vorliegenden Fall den des Wasserrechtes, im Bauverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1987, Zlen. 83/05/0146, 0147 - verstärkter Senat, BauSlg. Nr. 948, und vom 17. Juni 1992, Zlen. 87/06/0131, 0132). Eine derartige Einwendung des Anrainers hätte auch in der Nö Bauordnung 1976 keine Grundlage. Sofern sich der Beschwerdeführer auf Emissionen durch Lärm-, Luft-, und Bodenverschmutzung beruft, ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde mit Recht die Ansicht vertreten hat, daß er in bezug auf andere Einwendungen als jene betreffend das Grundwasser im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 AVG präkludiert war.
Wenn der Beschwerdeführer weiters ins Treffen führt, daß er dadurch in Rechten verletzt sei, daß es dem Bauwerber und Adressat der ergangenen Bescheide, der "Firma Geflügelhof SX" bzw. allenfalls "Geflügelhof SX vertreten durch Herrn Richard SX" an jeglicher Rechtssubjektivität fehle, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich der angefochtene Bescheid in der berichtigten Fassung an Walter SX und nicht an die "Firma Geflügelhof SX" richtet. Die Rechtssubjektivität von Walter SX wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde ebensowenig in Frage gestellt, wie die Zuordnung des Antrages an Walter SX.
Zu der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei in bezug auf den Antrag des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens bereits res judicata vorgelegen, ist festzuhalten, daß sich ein Nachbar im Sinne des § 118 Abs. 8 Nö Bauordnung 1976 nur insoweit auf den Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache berufen kann, als er dadurch in durch die materielle Rechtslage eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0049). Eine solche Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers aus der Sicht der Nö Bauordnung 1976 ist aber schon deshalb ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Bauverhandlung nur Einwendungen in bezug auf Grundwasserbeeinträchtigungen geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer rügt auch, daß in bezug auf den Berichtigungsbescheid vom 7. März 1995 die Voraussetzungen gemäß § 62 Abs. 4 AVG nicht vorgelegen seien. Dieser Rüge kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer in den eingangs angeführten, geltend gemachten Rechten (Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung und Recht auf Parteiengehör im Zusammenhang mit der baubehördlichen Bewilligung) durch den Berichtigungsbescheid schon im Hinblick darauf nicht verletzt sein kann, daß dieser die bereits im Bescheid vom 27. Februar 1995 ausgesprochene Abweisung der Vorstellung in baurechtlicher Hinsicht völlig unberührt gelassen hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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