VwGH 95/01/0422

VwGH95/01/04228.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1995, Zl. 4.343.850/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1995 der am 20. Oktober 1993 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen "der Jugosl. Föderation" - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 1993 abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung - ausgehend von seinen Angaben anläßlich der niederschriftlichen Vernehmung am 22. Oktober 1993, wonach er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet am 19. Oktober 1993 in Slowenien aufgehalten habe - auch den Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß seiner Auffassung nach die belangte Behörde die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft unrichtig beurteilt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher unter Berücksichtigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß der genannten Gesetzesstelle (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen), der auch die belangte Behörde im wesentlichen gefolgt ist, und im Hinblick darauf, daß Slowenien bereits Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention zu dem Zeitpunkt war, als sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten hat (siehe BGBl. Nr. 806/1993), mangels gegenteiliger Behauptungen des Beschwerdeführers, daß Slowenien die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt hätte, der Annahme der belangten Behörde, er sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0430, und vom 22. Februar 1995, Zl. 93/01/1437).

Da somit schon aus diesem Grunde der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß noch auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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