VwGH 94/01/0430

VwGH94/01/043022.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1994, Zl. 4.338.204/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §17 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §17 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §2 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Februar 1994, in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 18. Mai 1992, ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem bosnischen Staatsangehörigen, der am 17. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag den Asylantrag gestellt hat - kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie der Ansicht war, daß der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde ging diesbezüglich von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 22. April 1992, daß er sich vor seiner Einreise nach Österreich in Kroatien und Slowenien aufgehalten habe, aus und vertrat die Auffassung, es wäre ihm somit möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Er sei in beiden Staaten keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe auch nicht befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Denn beide Länder seien Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, Kroatien seit dem 8. Oktober 1991 (siehe BGBl. Nr. 806/1993), Slowenien "seit dem 27.09.1991" (siehe gleichfalls BGBl. Nr. 806/1993, wonach mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991 seitens dieses Staates erklärt wurde, sich auch weiterhin daran gebunden zu erachten), und es spreche nichts dafür, daß sie die aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, "etwa vernachlässigten".

Der Beschwerdeführer geht darüber, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auch diesen Ausschließungsgrund herangezogen hat, völlig hinweg, erschöpfen sich doch die Beschwerdeausführungen zur Gänze darin, daß er seine Auffassung, er sei als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 anzusehen, begründet und der belangten Behörde zum Vorwurf macht, darüber kein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. Auf die Frage seiner Flüchtlingseigenschaft kommt es aber dann nicht mehr an, wenn die belangte Behörde zu Recht von diesem Ausschließungsgrund Gebrauch gemacht hat. Selbst wenn auf das (im angeführten Rahmen erstattete) Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei "bereits Allgemeingut, daß in Bosnien und in Kroatien eine Verfolgung ethnischer Gruppen stattfindet", im gegebenen Zusammenhang Bedacht genommen werden müßte, könnte daher der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde im Hinblick auf seine ständige Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, und vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357), auf die des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, jedenfalls soweit es sich um die Annahme seiner "Verfolgungssicherheit" in Slowenien handelt, nicht entgegentreten.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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