Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 6. Dezember 1991 einen Asylantrag.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich hat mit (am 31. Jänner 1992) erlassenen Bescheid vom 27. Jänner 1992 festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG (am 9. März 1994) erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 1994 wurde die am 7. Februar 1992 erhobene (und am 10. Februar 1992 bei der Erstbehörde eingelangte) Berufung abgewiesen und dem Beschwerdeführer damit die Asylgewährung versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 28. September 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, nach deren Vorbringen sich der Beschwerdeführer (erkennbar) in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt erachtet.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Recht verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Ein Beschluß nach Abs. 1 leg. cit. ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG). Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1969, Slg. Nr. 7618/A, und ferner den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247, und die darin angeführte Vorjudikatur).
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß aber nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein.
Nachdem über die gegenständliche Bescheidbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war, legte das Bundesasylamt am 12. Oktober 1994 einen Bericht (samt Aktenvermerk vom 5. Oktober 1994) vor, aus dem sich ergibt, daß der Beschwerdeführer bereits am 12. Mai 1994 - und demzufolge nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem hg. Beschluß vom 22. März 1994 - nach Kanada (Toronto) ausgewandert ist. Der Beschwerdeführervertreterin wurde zu diesem Umstand Parteiengehör gewährt.
Dadurch hat der Beschwerdeführer aber unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er seine Rechtsstellung als Asylwerber bzw. seinen Anspruch auf Asylgewährung in Österreich nicht weiter aufrecht erhält und demnach sein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid (der sich für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann) bereits vor der Beschwerdeerhebung (28. September 1994) weggefallen ist.
Der Beschwerdeerhebung steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Die belangte Behörde hat ausdrücklich auf die Zuerkennung von Kostenersatz verzichtet.
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