VwGH 90/03/0247

VwGH90/03/024719.12.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der N-GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Oktober 1990, Zl. 03-25 H 64-90/76, betreffend Außenabflüge und Außenlandungen, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art131 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Oktober 1990 wies der Landeshauptmann von Steiermark das Ansuchen der Beschwerdeführerin (vom 7. April 1990) um die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen

- Publikumsrundflüge mit einem Hubschrauber im Rahmen der "Sportwagenmeisterschaft" am Österreichring in Spielberg am 13. und 14. Oktober 1990 gemäß § 9 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 30. Oktober 1990 zur Post gegebene und am 2. November 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, nach derem Vorbringen sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen gemäß § 9 Abs. 2 LFG" verletzt erachtet.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1969, Slg. Nr. 7618/A, ferner die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11.568/A, vom 12. Februar 1985, Zlen. 84/07/0019-0022, vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/03/0171, und vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0175, sowie die weitere in diesen Beschlüssen angeführte Vorjudikatur).

Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß aber nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Daß Änderungen der Sach- (oder) Rechtslage zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeerhebung für die unabhängig von der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - für die die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich ist - zu prüfende Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung von Relevanz sind, dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: ".... verletzt zu sein"), sondern auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG, der zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1984, Slg. Nr. 11393/A).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, und zwar auch nicht in Hinsicht auf das Beschwerdevorbringen, im Beschwerdefall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Auch liegt diesbezüglich keine widersprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der in Form eines Antrages gekleideten Anregung der Beschwerdeführerin, "die Entscheidung einem verstärkten Senat zu übertragen", war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 VwGG nicht zu folgen.

Die Beschwerdeausführungen zur Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde und die darin vorgetragenen Einwände und verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der bei Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Einbringung der Beschwerde während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vorzugehen ist, und sind auf den vorliegenden Fall, in dem es an dem Rechtsschutzbedürfnis bereits zum Zeitpunkte der Einbringung der Beschwerde mangelte, schon aus diesem Grunde nicht ohne weiteres übertragbar. Im übrigen aber enthalten auch diese Ausführungen keine neuen, über die in der zur hg.

Zl. 90/03/0097 protokollierten Beschwerde vorgebrachten Einwände hinausgehenden Gesichtspunkte, die insoweit zu einer anderen Beurteilung führen müßten. Auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1990, Zl. 90/03/0097, und den dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden Beschluß vom heutigen Tage Zl. 90/03/0209 wird im Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen.

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging auf Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen am 13. und 14. Oktober 1990 zu erteilen. Der vorstehend angeführte Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf diese Frist verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin also in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen am 13. und 14. Oktober 1990 verletzt erachtet. Diese Frist war aber in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof bereits abgelaufen. Schon aus diesem Grunde mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, der Beschwerdeführerin die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 1987, Zl. 86/03/0126, vom 17. Februar 1988, Zl. 87/03/0161, und vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/03/0171).

Die vorliegende Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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