Normen
AsylG 1991 §25 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1993 wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. März 1992 der Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen von Bangladesch, der am 7. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am 19. Februar 1992 den Antrag gestellt hatte, ihm Asyl zu gewähren - gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe rechtswidrig das gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstoßende Asylgesetz 1991 angewandt und den Beschwerdeführer dadurch schlechter gestellt, ist auf § 25 Abs. 2 AsylG 1991 hinzuweisen, wonach die am 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen sind. Da die Berufung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt unbestritten bei der belangten Behörde anhängig war, war diese somit verpflichtet, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zlen. B 1387/92, B 1542/92, ausgesprochen, daß gegen § 25 Abs. 2 AsylG 1991 und die sich daraus ergebende Anwendung des Asylgesetzes 1991 im anhängigen Berufungsverfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/1115).
Die belangte Behörde hat jedoch dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24. Februar 1992 aus, nach denen er sich vor seiner Einreise ins österreichische Bundesgebiet ca. 2 Monate lang in Rumänien aufgehalten habe. In rechtlicher Hinsicht befaßte sie sich mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, daß Rumänien, das der Genfer Flüchtlingskonvention mit Erklärung vom 7. August 1991 nach Variante b des Art. 1 Abschnitt B der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten ist, seiner sich aus dieser ergebenden Verpflichtung im Zeitpunkt seines dortigen Aufenthaltes auch nachgekommen sei. Er rügt, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen darüber getroffen habe, ob er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Genfer Konvention in Rumänien aufgehalten habe oder nicht. Selbst wenn die Konvention zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in diesem Lande dort bereits in Kraft gewesen sein sollte, könne ihm nicht angelastet werden, daß er dort nicht um Asyl angesucht habe, da er einerseits infolge der "Neuheit" noch gar keine Kenntnis davon hätte haben müssen und andererseits Rumänien noch kein verläßliches Land hinsichtlich der Gewährung von Asyl gewesen sei, da es noch keine "Erfahrungswerte" gegeben habe.
Würde diese Behauptung in dem Sinne zutreffen, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Rumänien nicht damit rechnen konnte, dort Schutz vor Verfolgung finden zu können, da (allenfalls) notwendige rechtliche Voraussetzungen sowie eine entsprechende Vollzugspraxis der zuständigen Behörden erst im Entstehen gewesen wären, so könnte nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer, bezogen auf den hiebei allein maßgebenden Zeitpunkt seines Aufenthaltes in diesem Lande, bereits in Rumänien vor Verfolgung sicher gewesen sei (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juli 1994, Zl. 94/20/0064 und vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0443).
Der Beschwerdeführer hat zwar konkrete Behauptungen zur Bestreitung der von der belangten Behörde angenommenen Verfolgungssicherheit erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm - wie er mit Recht rügtß - im Verwaltungsverfahren nicht Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen, weshalb dieses Vorbringen nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt. Damit aber hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels aufgezeigt.
Da sohin Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 42 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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