VwGH 94/18/1148

VwGH94/18/11481.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, dieser vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. September 1994, Zl. SD 645/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. September 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge Anfang Mai 1994 von Slowenien mit einem gültigen Reisepaß in das Bundesgebiet eingereist. Am 13. Mai 1994 habe sie bei der "Magistratsabteilung 12 (Bosnien-Hilfe)" einen entsprechenden Antrag gestellt, der jedoch im Hinblick auf ihren Aufenthalt in Slowenien von Oktober 1993 bis zu ihrer Einreise im Mai 1994 abgewiesen worden sei. Ihre Behauptung, ihr zukünftiger Ehemann werde für ihren Unterhalt aufkommen, könne am Vorliegen ihrer Mittellosigkeit nichts ändern, zumal sie jeden Nachweis dafür vermissen lasse. Damit sei sie ihrer Verpflichtung, von sich aus initiativ darzulegen, daß sie über die für ihren Unterhalt notwendigen Mittel verfüge, nicht nachgekommen. Der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG sei demnach erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die - von der belangten Behörde angesprochene - Verpflichtung des Fremden, von sich aus initiativ den Nachweis für den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt zu führen, sei aus § 17 Abs. 2 Z. 4 nicht abzuleiten; es genüge vielmehr, daß der Fremde in der Lage sei, den Nachweis zu führen.

1.2. Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0287, hinzuweisen. Die belangte Behörde handelte demnach nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin habe die in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannte Verpflichtung zum Nachweis der Mittel für ihren Unterhalt getroffen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß selbst den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden kann, auf welche Weise die Beschwerdeführerin im Falle der - ihrer Meinung nach notwendigen - Anleitung durch die belangte Behörde den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt hätte nachweisen können.

2. Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie habe eine Abwägung im Sinne des § 19 FrG nicht vorgenommen, ist ihr entgegenzuhalten, daß im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 leg. cit. - anders als im Falle einer Ausweisung nach § 17 Abs. 1 leg. cit. - auf § 19 leg. cit. nicht Bedacht zu nehmen ist (siehe die

hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 1994, Zl. 94/18/0302, und vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0188).

3. Da der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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