VwGH 94/18/0302

VwGH94/18/03021.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. März 1994, Zl. FrB-4250/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei versteckt in einem Lkw aus Italien kommend, ohne im Besitz eines Reisepasses und eines österreichischen Sichtvermerkes zu sein, "ca. am 4.11.1993" nach Österreich eingereist. Da er am 6. November 1993 an der schweizerisch-österreichischen Grenze festgenommen worden sei und er sowohl unter Mißachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des FrG als auch unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist sei, sei der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. November 1993 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl - unter gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung - abgewiesen worden. Über die dagegen eingebrachte Berufung sei abweislich entschieden worden. Im Grunde des § 7 Abs. 3 AsylG 1991 komme dem Beschwerdeführer somit keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu.

II.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat wie folgt erwogen:

Mit seinem Argument - darin erschöpft sich das Beschwerdevorbringen - er hätte "in Anwendung des § 19 Fremdengesetz" (aus näher dargelegten Gründen) nicht mit einer Ausweisung "belegt werden dürfen", übersieht der Beschwerdeführer, daß im Fall einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG - anders als einer solchen nach § 17 Abs. 1 leg. cit. - auf § 19 FrG nicht Bedacht zu nehmen ist. Damit geht auch die diesbezügliche Verfahrensrüge ins Leere.

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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