VwGH 94/12/0136

VwGH94/12/01361.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen den Verwaltungsgerichtshof, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den 1. zur Zl. 93/12/0192 (Beschwerde Zl. 94/12/0136) und 2. zu Zl. 93/12/0256 (Beschwerde Zl. 94/12/0137) protokollierten Verfahren, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, darunter auch die zu den Zlen. 93/12/0192 und 93/12/0256 protokollierten Säumnisbeschwerden, jeweils gegen den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, betreffend seinen Antrag vom 1. Oktober 1992 bezüglich Zuerkennung einer "Kaufkraftausgleichszulage" bzw. Anträge des Beschwerdeführers wegen Ersatzes der Kosten einer Auslandsverwendung in Damaskus und New Delhi.

In dem zur Zl. 93/12/0192 protokollierten Beschwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, der von der Post dem Verwaltungsgerichtshof als unzustellbar zurückgemittelt wurde, weil der Beschwerdeführer ortsabwesend sei. Weitere Verfahrensschritte erfolgten in beiden Verfahren vorerst nicht:

Im Hinblick auf das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere auch in dem zur Zl. 92/12/0286 (AW 93/12/0022) protokollierten Verfahren sah sich der Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, beim zuständigen Pflegschaftsgericht die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273a ABGB anzuregen. Die diesbezüglichen Bedenken wurden aber zwischenzeitig zerstreut (siehe den hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286), sodaß für ein weiteres Zuwarten kein Anlaß mehr besteht.

In den beiden vorliegenden, am 8. bzw. 9. Juni 1994 eingebrachten Beschwerden macht der Beschwerdeführer Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Verwaltungsgerichtshof geltend, weil bislang in den beiden genannten Beschwerdeverfahren (93/12/0192 bzw. 93/12/0256) weder das Vorverfahren eingeleitet noch "entschieden" worden sei, obwohl die - nach der Auffassung des Beschwerdeführers gemäß § 62 VwGG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgebliche - sechs-Monatsfrist des § 73 AVG verstrichen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird.

Da der Beschwerdeführer mit den vorliegenden Beschwerden nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, sondern des Verwaltungsgerichtshofes, also eines Gerichtes geltend macht, waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (in diesem Sinne bereits der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1965, Zl. 1580/65, betreffend einer behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Verfassungsgerichtshof).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte