Normen
WehrG 1978 §29 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1990 §29 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
WehrG 1978 §29 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
WehrG 1990 §29 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1994 (beim Militärkommando Burgenland eingelangt am 1. März 1994) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Kaderübung vom 25. bis 28. August 1994 und der Truppenübung vom 29. August bis 3. September 1994 gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 idF BGBl. Nr. 690/1992 (WG) ab.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer begründete sein Befreiungsbegehren damit, daß er 1993 eine näher genannte Gesellschaft m.b.H. gegründet habe, die sich ausschließlich mit Geschäften in Osteuropa befasse. Geschäftsführer der Gesellschaft sei der Beschwerdeführer; Angestellte würden noch nicht beschäftigt. Das Unternehmen erfordere eine umfangreiche Reisetätigkeit. In der derzeitigen Aufbau- und Gründungsphase sei der Beschwerdeführer unabkömmlich. Die von ihm zu bearbeitenden Aufträge ließen seine Abwesenheit für die Dauer der gegenständlichen Übungen nicht zu.
Die belangte Behörde bejahte im Hinblick auf seine Beteiligung an der Gesellschaft (25 %) das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers, verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 2 WG. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit zu entsprechenden Dispositionen gehabt: Die Vorverständigung von den in Rede stehenden Übungen sei ihm rund 7 Monate vorher zugegangen; den Einberufungsbefehl habe er rund 11 Wochen vor Beginn der Übungen erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich seiner Unabkömmlichkeit eher allgemein gehalten und keinen konkreten Fall angeführt, der wegen einer übungsbedingten Verzögerung eine Existenzgefährdung zur Folge haben könnte.
Das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit ausgeführt wird, Anfang Juli 1994 sei der Auftrag eines bulgarischen Pharmaunternehmens abgerufen worden, die Errichtung von Kühlräumen für Medikamente sei bis Ende September geschuldet, bei nicht termingerechter Erfüllung drohe ein hohes Pönale und die Gefahr, in den Ruf zu geraten, ein unverläßlicher Vertragspartner zu sein, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Das Vorbringen, er habe seinen Befreiungsantrag vor allem wegen dieses Auftrages gestellt, entspricht insofern nicht der Aktenlage, als von diesem Auftrag in den Eingaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht die Rede ist.
Die belangte Behörde hat zu Recht auf die frühzeitige Verständigung des Beschwerdeführers von den bevorstehenden Übungen hingewiesen. Es war seine Sache, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten seine wirtschaftlichen Dispositionen darauf abzustellen. Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Kader- und/oder Truppenübungspflicht im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer von Übungen nur dann vorliegen können, wenn eine mit der Leistung von Übungen verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/11/0092, vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0174, und vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/11/0159). Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles bot das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der (bereits rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer hat die behauptete Existenzgefahr im wesentlichen damit begründet, daß sich das Unternehmen in der Aufbauphase befinde und noch nicht gefestigt sei. Mangels konkreter Angaben insbesondere über Umfang und zeitliche Lagerung von Aufträgen, deren fristgerechte Erfüllung im Falle der Ableistung der beiden Übungen in Frage gestellt gewesen wäre, bestand kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt für die Annahme einer mit der Ableistung der beiden Übungen verbundenen Existenzgefahr. Die Abweisung des Befreiungsbegehrens erweist sich damit als unbedenklich.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beschwerde bekämpften Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend den Einsatz seiner Ehegattin im Unternehmen und allfällige urlaubs- und krankheitsbedingte Absenzen des Beschwerdeführers.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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