Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
Spruch:
1) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10. April 1992 richtet, zurückgewiesen.
2) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Mai 1992 richtet, als unbegründet abgewiesen.
3) Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10. April 1992 wurde der Antrag des im Jahre 1956 geborenen Beschwerdeführers vom 7. Februar 1992 auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen. Der Aktenlage nach hat der Beschwerdeführer im Jahr 1975 den sechsmonatigen Grundwehrdienst und seither Truppenübungen im Ausmaß von 39 Tagen geleistet, sodaß der Antrag nur mehr die restlichen Truppenübungen im Ausmaß von 21 Tagen betraf.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gegen die Bescheide beider Instanzen gerichteten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung dieser Bescheide. Der belangte Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark richtet. Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG Beschwerde nur gegen einen letztinstanzlichen Bescheid erhoben werden. Der erstinstanzliche Bescheid ist auch infolge Abweisung der gegen ihn erhobenen Berufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung durch dessen Bescheid ersetzt worden. Die Beschwerde war insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
2. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides des Bundesministers für Landesverteidigung ist die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. In der Beschwerde wird zum Ausdruck gebracht, daß sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, daß er für den Zeitraum vom 13. bis zum 23. Mai 1992, für den er zur Leistung einer Truppenübung einberufen worden ist, nicht von der Präsenzdienstpflicht befreit wurde. Er hat seinen Antrag auf Befreiung damit begründet, daß er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet habe, weil seine Eltern zur Bewirtschaftung nicht mehr in der Lage seien. Er habe niemanden, der ihm bei Melken der Kühe, welches zweimal täglich erforderlich sei, hilft.
Den Erhebungen der Erstbehörde zufolge sind Verpächter des in Rede stehenden Betriebes nicht die Eltern des Beschwerdeführers, sondern dessen Schwester und ihr Lebensgefährte.
Die belangte Behörde bejahte das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an seiner Befreiung von der Truppenübungspflicht, verneinte aber deren besondere Rücksichtswürdigkeit.
In Ansehung von Anträgen, die lediglich die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von (Kader- oder) Truppenübungen zum Inhalt haben, ist davon auszugehen, daß die zu leistenden Übungen auf mehrere Jahre aufzuteilen sind und jeweils nur eine verhältnismäßig kurze Dauer haben. Die Truppenübungspflicht ist in ihren Auswirkungen in Hinsicht auf ihre zeitliche Lagerung in diesem Rahmen völlig unbestimmt. Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Truppenübungspflicht können nur dann vorliegen, wenn - ungeachtet dieser Unbestimmtheit - eine mit der Leistung von Übungen verbundene Existenzgefährdung zu befürchten wäre (vgl. das Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0174). Aus diesem Grunde und wegen der verhältnismäßig lang vor dem Antritt der Übung erfolgenden Verständigung von der bevorstehenden Übung, wird dies nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anzunehmen sein. Dies ist beim Beschwerdeführer aufgrund seines Antragsvorbringens nicht der Fall. Zutreffend weist die belangte Behörde auf die hauptberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbständig Erwerbstätiger hin, die die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm aus der Ableistung von Übungen erwachsen können, von vornherein nicht als existenzgefährdend erscheinen lassen. Familiäre Interessen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht; es ist insbesondere nicht zu erkennen, in welcher Hinsicht der Ausfall des Beschwerdeführers als Arbeitskraft in dem von ihm gepachteten Betrieb seiner Schwester die Gefahr für existentielle Belange naher Familienangehöriger hätte.
Daß in der Zeit vom 13. bis zum 23. Mai 1992 besondere Verhältnisse bestanden hätten, die die Interessen des Beschwerdeführers als besonders rücksichtswürdig hätten erscheinen lassen, hat er im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens - die zwar in Kennntis des an den Beschwerdeführer ergangenen Einberufungsbefehles waren - hatten jedoch keine Veranlassung, von sich aus darauf besonders einzugehen. Erst in der Beschwerde wird dieser elftägige Zeitraum besonders hervorgehoben.
Die Mitteilung in der Berufung, daß die Schwester des Beschwerdeführers am 9. April 1992 entbunden habe, mußte die belangte Behörde nicht zu einer anderen Vorgangsweise veranlassen, weil sie nach den Angaben des Beschwerdeführers auch zuvor in dem von ihr verpachteten Betrieb nicht mitgearbeitet hat und ihr ausnahmsweiser Einsatz in dem Betrieb während der Dauer der Truppenübung des Beschwerdeführers für niemanden anderen (weder für den Beschwerdeführer noch für dessen Eltern, deren Versorgung er mit der Pachtung des Betriebes von seiner Schwester übernommen habe) lebenswichtig gewesen wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Mai 1992 die 11-tägige Übung zu leisten haben werde, ihm schon seit Oktober 1991 bekannt war, und es daher nicht überzeugt, daß die Vorsorge für eine Vertretung im Betrieb nicht möglich gewesen sein sollte, um dessen Aufrechterhaltung zu gewährleisten.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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