Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51g Abs1;
VStG §51g Abs3 Z1;
VStG §51i;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anläßlich der Kontrolle der Baustelle Wien I am 4. November 1992 durch Organwalter des Landesarbeitsamtes, des Magistrates Wien und unter Assistenz von zwei Polizeibeamten wurde ein namentlich genannter polnischer Staatsangehöriger beim "Anrühren von Spachtelmasse" arbeitend angetroffen, ohne daß für diesen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgelegen wäre. Der genannte Ausländer wurde unter Beiziehung eines Dolmetsch niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, als Tourist eingereist zu sein und seit ca. zwei Monaten für die Firma E auf dieser Baustelle zu arbeiten.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich des vorbeschriebenen Sachverhaltes unter Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zur Rechtfertigung aufgefordert.
Der Beschwerdeführer erklärte, daß ihm der genannte Ausländer unbekannt sei, es sich nach der Schreibweise um einen türkischen Staatsangehörigen handeln müsse und das "Anrühren von Spachtelmasse" nichts mit seiner Tätigkeit (Aufstellen von Gipskartonwänden) zu tun habe.
Nach weiteren Erhebungen erging der Bescheid erster Instanz des Magistrates Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 14. Juli 1993 mit folgendem Spruch:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E-Gesellschaft m.b.H., Sitz W, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 04.11.1992 auf der Baustelle Wien 1 den polnischen Staatsbürger
Z mit dem Anrühren von Spachtelmasse beschäftigt hat, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 10.000,00
falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 Schlußsatz, erster Strafsatz, leg. cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Schilling 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 11.000,00 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides setzte sich die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes mit der Rechtfertigung des Beschwerdeführers auseinander (Tippfehler bei der Namensschreibung, Spachtelarbeiten fallen bei der Montage von Gipskartonplatten an, zweifelsfreie Angaben des betretenen Ausländers) und wertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als "Schutzbehauptung".
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers und nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erging der angefochtene Bescheid mit folgendem Spruch:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die übertretene Norm lautet: "§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG."
Die Strafnorm lautet: "§ 28 Abs. 1 Z. 1 Schlußsatz erster Strafsatz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes iVm § 16 Abs. 2 VStG."
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2.000,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen."
Zur Begründung werden nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und der zusammengefaßten Berufung die Aussagen der Zeugen A, B und C (Bauleiter) bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung wörtlich wiedergegeben.
Nach Wiedergabe der Schlußworte des Behörden- und des Beschwerdevertreters sowie der Rechtslage führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und das AuslBG über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimme. Bei diesem Delikt könne daher die Strafbehörde zufolge § 5 Abs. 1 VStG, sofern nur der objektive Tatbestand festgestellt sei, mit einer Verwaltungsstrafe vorgehen, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Diese Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zur Frage, ob der - auf der Baustelle unbestritten arbeitend vorgefundene polnische Staatsangehörige - von der E-Ges.m.b.H. beschäftigt worden sei, liege divergierendes Beweismaterial vor, sodaß die belangte Behörde im Rahmen der ihr eingeräumten Beweiswürdigung einer Version den Vorzug einzuräumen habe. Sie sei hiebei den Darstellungen der Zeugin A gefolgt, weil diese über ihre Wahrnehmungen inhaltlich klar und widerspruchsfrei und zudem unter der Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB ausgesagt habe. Es habe ihr als qualifiziertem Organ der Arbeitsmarktverwaltung zugebilligt werden können, derartige Wahrnehmungen zu treffen und hierüber zutreffend Bericht zu erstatten. Auch habe die Aktenlage keinerlei Hinweis darüber abgegeben, daß die Zeugin den Beschwerdeführer durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen wollen.
Der Beschwerdeführer habe hingegen zweifellos ein Interesse, durch seine Darstellung ein Kalkül herbeizuführen, welches ihm Straffreiheit gewährleiste bzw. ermögliche. Der als Zeuge vernommene Baustellenleiter (C) habe im Rahmen der Verhandlung zwar prinzipiell keinen absolut unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, es habe jedoch nicht ausgeschlossen werden können, daß er den Vorgängen im Bereich der Baustelle nicht seine ungetrübte Aufmerksamkeit gewidmet habe und allenfalls von den gegenständlichen, abseits vom Hauptgeschehen tätigen Arbeitnehmern überhaupt keine Kenntnis gehabt habe. Es sei daher davon auszugehen gewesen, daß sich der fragliche Arbeitnehmer selbst wahrheitsgemäß als Mitarbeiter der E bezeichnet und für seine Tätigkeit für dieses Unternehmen ein Entgelt erhalten habe. Festzuhalten sei auch, daß im Zuge des abgeführten Verfahrens zur Erklärung des namentlich genannten polnischen Staatsangehörigen anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme, derzufolge er Arbeitnehmer der E-Ges.m.b.H. sei, seitens des Beschwerdeführers keinerlei Erklärung abgegeben worden sei. Es sei daher der Entscheidung zugrunde zu legen, daß der genannte polnische Staatsangehörige, ohne im Besitz der erforderlichen Arbeitspapiere zu sein, in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit für die E-Ges.m.b.H. beschäftigt worden sei. Daher sei der Berufung in der Schuldfrage der Erfolg zu versagen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der getroffenen Maßgabe zu bestätigen gewesen.
Die übrige Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--.
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden, verletzt.
Er bekämpft die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (Aussage der Organwalterin des Landesarbeitsamtes im Verhältnis zur Aussage des Bauleiters) unter Hinweis darauf, daß auch der Bauleiter unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung des § 289 StGB schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt habe. Dem Landesarbeitsamt und dessen Organen komme vielmehr im vorliegenden Verfahren die Stellung einer Anklagebehörde zu, woraus das Interesse an der Bestrafung des Beschwerdeführers folge. Es sei absolut denkunmöglich anzunehmen, daß ein Bauleiter, welcher die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten auf einer Baustelle habe, einen Arbeitnehmer, welcher angeblich seit zwei Monaten auf der Baustelle tätig sei, nicht kenne. Insbesondere auch deshalb, weil nach der Aussage des Bauleiters lediglich vier Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig gewesen seien, welche er namentlich habe nennen können. Daher habe er verläßlich und glaubwürdig aussagen können, welche Arbeitnehmer auf von ihm betreuten Baustellen beschäftigt gewesen seien.
Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es auf Grund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkten Prüfungsbefugnis verwehrt, in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde die von den Behörden vorgenommene Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG durch Wiederholung der Beweise darauf zu überprüfen, ob nicht der gegenteilige Schluß aus den aufgenommenen Beweisen zu ziehen ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 23. Dezember 1983, Zl. 82/02/0066). Der Verwaltungsgerichtshof kann wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachprüfen (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 548 ff, angegebene Rechtsprechung).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist weder unschlüssig noch baut sie auf unzulänglichen Sachverhaltsermittlung auf. Auch wenn dem Beschwerdeführer einzuräumen ist, daß der Baustellenleiter ebenso wie die beamtete Zeugin A unter der Strafdrohung des § 289 StGB ausgesagt hat, ist ihm doch entgegenzuhalten, daß die Beweiswürdigung nicht allein darauf gestützt war. Weiters ist zu bedenken, daß der beamteten Zeugin im Falle einer falschen Aussage weitere Rechtsnachteile drohen und ihre auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung gegebene Bindung an das Gesetz nicht mit der Abhängigkeit des Baustellenleiters von seinem Arbeitgeber vergleichbar ist. Auch wenn einer Behörde im Verfahren die Stellung einer Formalpartei zukommt, ändert dies nichts an der Bindung des Behördenverhaltens am Gesetz.
Ausgehend von diesen Überlegungen kann der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer aufgezeigten angeblichen Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht teilen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, es sei das Prinzip der Unmittelbarkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde dadurch verletzt, weil das "nächste Beweismittel", nämlich die zeugenschaftliche Vernehmung des bei der Kontrolle angetroffenen und angeblich von der "E-Ges.m.b.H."
beschäftigten ausländischen Arbeitnehmers nicht ausgeschöpft oder die Unmöglichkeit des Ausschöpfens dieses Beweismittels nicht dargelegt worden sei.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß im Strafverfahren die Behörde auch ohne förmlichen Beweisantrag verpflichtet ist, einen ihr nach der Aktenlage bekannten möglichen Entlastungszeugen zu vernehmen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 91/03/0325). Dementsprechend ist die belangte Behörde auch vorgegangen und hat alle in Frage kommenden Zeugen geladen. Da aber der als "nächstes Beweismittel" bezeichnete polnische Staatsangehörige trotz Bemühungen der belangten Behörde (laut Gegenschrift war eine Anfrage beim Zentralmeldeamt erfolglos) nicht geladen werden konnte, liegen - auch im Sinne des vorher genannten Erkenntnisses - gravierende Umstände dafür vor, daß die Niederschrift über die Vernehmung im Sinne der §§ 51g Abs. 3 Z. 1 und 51i VStG verlesen werden durfte.
Da der Beschwerdeführer auf die Verlesung der Niederschrift bei der mündlichen Verhandlung verzichtet hatte, kann er sich durch deren Unterlassung nicht für beschwert erachten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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