Normen
ABGB §354;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §31 Abs3;
ABGB §354;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1992, 92/07/0173, verwiesen. Mit diesem Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin auch des vorliegenden Beschwerdefalles erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1992 zurückgewiesen, welcher den im zitierten hg. Beschluß wiedergegebenen Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich in der Augenscheinsverhandlung vom 22. April 1992 als mündlich verkündeten Bescheid beurteilt hatte. Der Gerichtshof hat im erwähnten Beschluß diese Auffassung nicht geteilt, sondern in den vom Landeshauptmann von Oberösterreich am 22. April 1992 erteilten Anordnungen einen Akt der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt, was für den damaligen Beschwerdefall zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hatte, da eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die meritorische Abweisung ihrer statt dessen mangels Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung zurückzuweisenden Berufung nicht bewirkt werden konnte.
Dem vorliegenden Beschwerdefall liegt die von der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin gemeinsam mit der K. Gesellschaft m.b.H. als Anlagenbetreiberin erhobene Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 1992 zugrunde. In dieser Beschwerde wurde der in den Anordnungen gelegene Eingriff in die Eigentumsrechte der beschwerdeführenden Parteien mit der Behauptung geltend gemacht, daß die erlassenen Anordnungen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug einer gesetzlichen Deckung entbehrt hätten. Die Beschwerdeführerin des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verwies dabei auf ihr grundbücherliches Eigentum an jenem Grundstück, auf dem sich die vom erlassenen Abbruchauftrag betroffenen Silos befanden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde der K. Gesellschaft m.b.H. Folge und erklärte den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig (Spruchpunkt II), während sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückwies. Diese Zurückweisung begründete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Auffassung, daß eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin durch den bekämpften Verwaltungsakt als denkunmöglich auszuschließen sei. Wenngleich die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft zufolge ihrer Parteistellung nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes beigezogen worden sei, sei doch ihre Heranziehung als Verpflichtete von Sanierungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz nicht erfolgt; dies wäre auch nicht zulässig gewesen. Eine Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin scheide damit aber aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit seinem Beschluß vom 26. September 1994, B 2063/92, jedoch abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Wahrung des Parteiengehörs, auf Unterlassung einer gesetzwidrigen gewässerpolizeilichen, notstandspolizeilichen Maßnahme, auf Schutz ihrer vermögenswerten Interessen und auf Freiheit von der Pflicht, als dritte Verfahrenspartei eine derartige faktische Amtshandlung dulden zu müssen, als verletzt zu erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten ihres Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat von seiner ihm nach § 21 Abs. 1 VwGG zukommenden Parteistellung Gebrauch gemacht und in einer zu Fragen der Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 grundsätzlich Stellung nehmenden Äußerung die Ansicht vertreten, daß der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu beurteilen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
Gemäß § 67c Abs. 3 AVG ist ein angefochtener Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.
Da die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof weder die Frage der Gesetzwidrigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. April 1992, noch die Frage zu beurteilen, ob diese Maßnahme in geschützte Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen hat, sondern ausschließlich die Frage, ob die Beurteilung der belangten Behörde zutrifft, daß eine Verletzung geschützter Rechte der Beschwerdeführerin durch den bekämpften Verwaltungsakt denkmöglich ausgeschlossen war. Getreu dem Grundsatz, daß Prozeßhandlungen von Parteien im Zweifel so auszulegen sind, daß die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird, versteht der Verwaltungsgerichtshof auch den von der Beschwerdeführerin formulierten Beschwerdepunkt in dieser Richtung.
Daß eine im Wege der Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angeordnete Maßnahme auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück eine Verletzung ihres Eigentumsrechtes denkmöglich nicht bewirken könnte, ist eine von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der nicht beigepflichtet werden kann. Ist Eigentum nach § 354 ABGB das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß die behördliche Anordnung von Maßnahmen auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück zwangsläufig geeignet sein mußte, eine Verletzung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin zu bewirken, sofern diese Maßnahme nicht gesetzlich gedeckt war, was im vorliegenden Beschwerdefall über die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin aber nicht zu prüfen und von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde der K. Gesellschaft m.b.H. sogar verneint worden ist.
Ausgehend von der nicht zu teilenden Rechtsauffassung über das Fehlen selbst der bloßen Möglichkeit einer durch Maßnahmen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewirkten Verletzung deren geschützter Rechte, hat die belangte Behörde durch die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Maßnahmenbeschwerde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, welcher deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof nach Lage des Falles aus dem im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand nehmen. Zu den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erstatteten Ausführungen sei auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Jänner 1995, 93/07/0126, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof in der Frage der Auslegung des § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu anderen Ergebnissen gelangt ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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