VwGH 94/02/0369

VwGH94/02/03697.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 1993, Zl. UVS-01/22/00194/93, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (deren Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 28/94, abgelehnt und die mit Beschluß vom 30. August 1994 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde), der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung vom 27. März 1995 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste im September 1993 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein. Sein Antrag auf Asylgewährung vom 14. September 1993 wurde unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. November 1993 abgewiesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) die Schubhaft verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf § 51 Abs. 1 FrG gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. November 1993 abgewiesen und gemäß § 52 Abs. 4 FrG festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe - der "unreflektierten" ständigen Rechtsprechung entsprechend - als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Schubhaft die Notwendigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes statt der Notwendigkeit der Haft, "um das Verbot über die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot oder aber die Außerlandesschaffung zu sichern", angesehen. Diese Behauptung läßt außer acht, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides sehr wohl davon die Rede ist, daß der Beschwerdeführer ohne Reisedokument und ohne den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen zu können, bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach dem FrG betreten und festgenommen wurde und daß die genannten Umstände die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung als möglich erscheinen ließen. Wenn nun auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine ausdrücklichen Ausführungen über die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der betreffenden fremdenpolizeilichen Verfahren enthalten sind, so kann ein allfälliger darin begründeter Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht als wesentlich erkannt werden und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil es auf der Hand liegt, daß die Gefahr besteht, daß sich eine Person ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne gesicherten Lebensunterhalt ihr drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versucht. Daran ändert auch nichts der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, er sei anwaltlich vertreten gewesen, da dies nur die Zustellung behördlicher Erledigungen an ihn, nicht aber auch den Zugriff auf seine Person sichert. Davon, daß die Schubhaft als Sanktion für rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers eingesetzt worden sei, kann keine Rede sein.

Auf die Polemik des Beschwerdeführers gegen die Behördenpraxis in Asylangelegenheiten und bei der Aufnahme in die Bundesbetreuung braucht nicht eingegangen zu werden, da dies mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Im vorliegenden Fall war davon auszugehen, daß sich der Beschwerdeführer zu Unrecht in Österreich aufhielt und daß sein Unterhalt nicht gesichert war.

Im übrigen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verweisen, daß die Frage, ob eine in Schubhaft genommene Person in ein bestimmtes Land abgeschoben werden darf oder ob einer solchen Abschiebung die im § 37 Abs. 1 und 2 FrG genannten Gründen entgegenstehen, nicht im Verfahren über eine Schubhaftbeschwerde nach § 51 FrG zu beantworten ist (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1993, B 364/93, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und - entgegen dem gestellten Antrag - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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