Normen
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres jeweils vom 7. Februar 1994 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, eines Ehepaares mit der Staatsangehörigkeit "der jugoslawischen Föderation", das am 16. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag Asylanträge gestellt hat, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers vom 21. Oktober 1992 und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin vom 1. Juni 1992, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich den beschwerdeführenden Parteien kein Asyl gewähre.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, welche vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1994, B 459/94 u.a., nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetreten wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung beider Rechtssachen infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde ist in der Begründung der angefochtenen Bescheide davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil die gegenständlichen Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig waren". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurden die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten verletzt, hat die belangte Behörde doch ihren Entscheidungen - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 1 Asylgesetz (1968) i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß bei den beschwerdeführenden Parteien der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu ungunsten der beschwerdeführenden Parteien nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1007, und vom 27. Jänner 1994, Zlen. 93/01/0441, 0442).
Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes jeweils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der von den beschwerdeführenden Parteien beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der Zweitbeschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde war zurückzuweisen, weil ein derartiger Aufwandersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist.
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