VwGH 94/01/0445

VwGH94/01/044528.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1) des B und 2) der D, beide in H, der Erstbeschwerdeführer vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres jeweils vom 21. Dezember 1993, hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers

Zl. 4.338.461/1-III/13/92 (hg. Zl. 94/01/0445), hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Zl. 4.338.495/1-III/13/92 (hg. Zl. 94/01/0446), jeweils betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres jeweils vom 21. Dezember 1993 wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, eines Ehepaares mit der Staatsangehörigkeit "der jugosl. Föderation", das am 17. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, wobei der Erstbeschwerdeführer am 18. März 1992 und die Zweitbeschwerdeführerin am 20. März 1992 den Asylantrag gestellt haben, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich jeweils vom 27. April 1992 (zugestellt jeweils am 11. Juni 1992) abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich den beschwerdeführenden Parteien kein Asyl gewähre.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung beider Rechtssachen infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Insofern die belangte Behörde die Versagung des Asyls darauf gestützt hat, daß den beschwerdeführenden Parteien die Flüchtlingseigenschaft nach § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukomme, gleichen die vorliegenden Beschwerdefälle in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0235, zugrundelag, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Dadurch, daß die belangte Behörde infolge Nichtanwendung des Asylgesetzes (1968) die Rechtslage verkannt hat, wurden die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten verletzt, hat sie doch die Entscheidung auch darauf gestützt, daß bei den beschwerdeführenden Parteien der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von der belangten Behörde anzuwendenden alten Rechtslage hätte sie aber von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten der beschwerdeführenden Parteien nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob die beschwerdeführenden Parteien als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen seien oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1007, und vom 27. Jänner 1994, Zlen. 93/01/0441, 0442).

Die angefochtenen Bescheide waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes jeweils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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