Normen
ABGB §1175;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG §2 Abs2;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV;
ABGB §1175;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG §2 Abs2;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind die Gesellschafter der 1984 gegründeten Erna und Walter S GesbR. Zweck der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag der in der Vermietung von Ferienwohnungen bestehende Betrieb eines im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Ferienhauses. Zum Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr 1984 handelte es sich bei diesem Ferienhaus um eine Großwohnung, die noch im selben Jahr zur Vermietung an Reisegruppen adaptiert wurde. Die Finanzierung des Erwerbes der Liegenschaft (samt Gebäude) erfolgte größtenteils durch Fremdmittel (ca. öS 2,250.000,--). Die durch die Bankschulden bedingten Zins- und Bankspesenbelastungen sowie sämtliche Aufwendungen, die mit dem Erwerb oder dem Besitz der gegenständlichen Liegenschaft im Zusammenhang stehen, wie insbesondere Steuern, Versicherungen usw. werden laut Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft getragen. Der Erfolg der Gesellschaft wird zwischen den Gesellschaftern im Verhältnis 80 % (Walter S) zu 20 % (Erna S) aufgeteilt.
Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde zum Teil in von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren die Umsatzsteuer für die Streitjahre nicht festgesetzt und ausgesprochen, daß mangels Vorliegens steuerlich beachtlicher Einkünfte keine Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO erfolgt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes, des Verfahrensganges und der Rechtslage im wesentlichen aus, eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle liege nicht vor. Dies einerseits deswegen, weil die Vermietungstätigkeit selbst unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführer günstigsten Voraussetzungen im Jahr 1991 frühestens nach 16 Jahren zu einem ausgeglichenen Gesamtergebnis führen werde, andererseits weil die im § 1 Abs. 2 Z. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990, normierte Liebhabereivermutung nicht darauf abstelle, ob ein Wirtschaftsgut geeignet sei, der Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses zu dienen, sondern die Vermutung bereits dann eingreife, wenn sich Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigneten und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprächen. Die Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer gründe sich jeweils auf § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG. Bei den Einnahmen im Jahr 1991 in Höhe von ca S 247.000,-- handle es sich im Vergleich zu den in den Vorjahren erzielten Einnahmen (1988: ca S 160.000,--, 1989: ca S 108.000,-- und 1990: ca S 167.000,--) um einen Spitzenwert, der in den Folgejahren erst bestätigt werden müsse. Gerade im Hinblick auf die in der Fremdenverkehrsbranche üblichen wetterbedingten Ergebnisschwankungen erscheine es sehr zweifelhaft, ob dieser Spitzenwert in den Folgejahren auf Dauer gehalten werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Hinsichtlich der Streitjahre 1984 BIS 1989 hat die belangte Behörde zutreffend auf dem Boden der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 EStG 1972 bzw. 1988 untersucht, ob die im Rahmen einer GesbR ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführer nach objektiven Kriterien geeignet ist, Überschüsse zu erzielen. Wenn sie hiebei zu der Auffassung gelangt ist, die Vermietungstätigkeit der Beschwerdeführer weise diese Eignung voraussichtlich nicht auf, weil selbst bei Zugrundelegung der vergleichsweise hohen Einnahmen im Jahr 1991 frühestens nach 16 Jahren ein ausgeglichenes Ergebnis erreichbar sei, so kann dem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dem Beschwerdevorbringen, die Mieterlöse würden Jahr für Jahr steigen und die Fremdkapitalzinsen laufend sinken, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid durchaus schlüssig entgegengehalten, eine dauerhafte Steigerung der Einnahmen aus der Vermietung des Ferienhauses über die im Jahr 1991 erzielten Einnahmen hinaus sei zweifelhaft. Auch sei später mit einer Kostenbelastung wegen Erneuerung der Einrichtung des Hauses zu rechnen.
Für die Jahre 1990 UND 1991 ist die Liebhabereiverordnung idF BGBl. Nr. 322/1990 anzuwenden. Danach kommt es im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage, wonach, wie bereits erwähnt, zur Beurteilung einer Tätigkeit als Einkunftsquelle in erster Linie objektive Kriterien (Möglichkeit zur Erzielung von Gewinnen bzw. Überschüssen) heranzuziehen waren, in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an (vgl. hiezu bspw. das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/14/0025).
Gemäß § 1 Abs 2 der Verordnung ist Liebhaberei aber "zu vermuten bei einer Betätigung, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitgestaltung dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen Wohnsbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind."
Gemäß § 2 Abs 4 Liebhabereiverordnung kann die Vermutung im Sinn des § 1 Abs 2 nur widerlegt werden, "wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten läßt."
Hinsichtlich der Jahre 1990 und 1991 bestreiten die Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung in erster Linie mit der Begründung, das Mietobjekt sei in seiner Art, seiner Größe und seiner Lage nicht dazu geeignet, der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der Beschwerdeführer zu dienen. Es werde von ihnen auch nicht als Ferienhaus genutzt und sei auch nicht als solches genutzt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Wohnungen und bei Einfamilienhäusern um Wirtschaftsgüter, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Mai 1992, Zl. 92/14/0027 und vom 21. Juni 1994, Zl. 94/14/0035). Nichts anderes gilt für ein Ferienhaus. Ob ein Ferienhaus tatsächlich im Rahmen der Lebensführung genutzt wird, ist für die Anwendung des auf die EIGNUNG zu diesem Gebrauch abstellenden § 1 Abs 2 der Verordnung nicht maßgebend. Gleiches gilt für die Anzahl der in einem Ferienhaus enthaltenen Wohnungen und Zimmer.
Hinsichtlich der objektiven Ertragsfähigkeit der Vermietungstätigkeit der Beschwerdeführer wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Jahre 1984 bis 1989 verwiesen.
Da dem angefochtenen Bescheid auf Grund des Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abgewiesen werden.
Die Entscheidung im Dreiersenat erfolgte im Hinblick auf beide Tatbestände in § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG.
Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs 2.
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