Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 mehr als 100 Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Aufgrund der Verfahrensergebnisse in diesen Beschwerdeverfahren (insbesondere des Verfahrens betreffend die Ruhestandsversetzung, das mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Feber 1995, Zl. 92/12/0286, abgeschlossen wurde - welchem Erkenntnis auch die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles zu entnehmen ist) sowie aufgrund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 1. März 1983 als VB Ia im Planstellenbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in den Bundesdienst aufgenommen und mit Wirkung vom 1. März 1985 zum Beamten der Verwendungsgruppe A auf eine Planstelle im Planstellenbereich dieses Bundesministeriums ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in die Dienstklasse VI befördert.
Im Zuge des Ruhestandversetzungsverfahrens richtete der Beschwerdeführer am 12. Oktober 1992 folgende Eingabe an die belangte Behörde:
"Mit Bezug auf meinen Antrag auf Ruhestandsversetzung möchte ich bekannt geben, daß mir die gesetzliche Pension zu niedrig sein wird, sodaß ich den bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes beantrage und meinen Antrag auf Ruhestandsversetzung davon abhängig mache, daß diesem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird. Als Begründung führe ich an, daß ich so gestellt werden möchte, wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte. Ich beantrage daher der Höhe nach die Ruhegenußbemessungsgrundlage mit dem Monatsbezug von IX/6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren bescheidmäßig zuzusprechen."
Die Behörde hielt aktenmäßig fest (Akt
Zl. 475723/336-VI.1/92 der belangten Behörde, der von ihr im Beschwerdeverfahren betreffend die Ruhestandsversetzung, Zl. 92/12/0286, vorgelegt wurde, in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer in dem zur Zl. 93/12/0142 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahren vorgelegten Ablichtungen), der Beschwerdeführer beziehe derzeit ein Gehalt nach Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage, was S 27.800,-- brutto ergebe. Hievon müsse er 10 % Pensionsbeitrag, ca. 3 % Krankenversicherung und die Lohnsteuer entrichten, sodaß er je nach anerkannten Steuerfreibeträgen rund S 18.800,-- netto angewiesen erhalte. Im Falle seiner Ruhestandsversetzung per 31. Dezember 1992 gebühre ihm eine Ruhegenußbemessungsgrundlage in Höhe von 80 % von der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 3 (Hinweis auf § 5 Abs. 3 PG 1965), das seien derzeit S 28.568,--, demnach S 22.854,-- brutto.
Die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit des Beschwerdeführers setze sich zusammen aus:
- der Zeit seiner Ernennung zum Beamten per 1. März 1985 bis zur Versetzung in den Ruhestand per 31.12.1992, das seien 7 Jahre und 10 Monate;
- der "seinerzeit angerechneten Ruhegenuß - Vordienstzeit" von 8 Jahren 10 Monaten und 7 Tagen sowie
- der zugerechneten Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit im Ausmaß von zehn Jahren;
sie betrage somit 26 Jahre 8 Monate und 7 Tage, aufgerundet demnach 27 Jahre. Der Ruhegenuß gebühre zu 50 % für die ersten 10 Jahre sowie zu 2 % für jedes weitere Jahr, demnach vorliegendenfalls zu 84 % der Bemessungsgrundlage von S 22.854,--, demnach im Ausmaß von S 19.197,36 brutto. Dazu komme eine Nebengebührenzulage in Höhe von rund S 555,--, sodaß insgesamt mit einem "Brutto-Ruhegenuß" von rund S 19.750,-- zu rechnen sei. Hievon wäre der Krankenversicherungsbeitrag sowie die Lohnsteuer zu entrichten.
Ermittelt wurde weiters, daß sich hieraus ein
- voraussichtlicher - Nettobezug von S 15.649,40 ergeben würde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 3. November 1992 bekanntgegeben.
Mit Bescheid vom 11. November 1992 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Zugleich wurde ihm gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 ein Zeitraum von 10 Jahren zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zugerechnet (siehe dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Da die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 1992 entschied, erhob dieser die zur Zl. 93/12/0142 protokollierte Säumnisbeschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, sein Monatsbezug (gemeint: der Pensionsbezug) belaufe sich nun auf S 15.691,-- netto, "unter Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten des Vorjahres öS 16.736,40. Die erhöhten Werbungskosten setzen sich zusammen aus von der Behörde verursachten Rechts- und Beratungskosten von nicht unter öS 162.200,--, die insgesamt in den anhängigen Beschwerden zum Kostenersatz beantragt werden, da ich auf dem Standpunkt stehe, daß Beamte und Vertragsbedienstete beim Aufwandsersatz nach Art. 6 und 14 MRK nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, Aufwand ist mehr als nur Kosten". Das Finanzamt fordere eine Steuernachzahlung von S 23.120,--. An Ausgaben entstünden jährlich für Haushaltsversicherung S 3.148,20, Unfallversicherung S 1.842,--, Lebensversicherung S 28.026,10 und Tennis S 6.500,--, monatlich hingegen für Krankenversicherung S 1.628,30, Miete S 2.562,95, Kreditverbindlichkeiten S 790,--, städtische Verkehrsmittel S 440,-- und autogenes Training S 350,--.
Dieses Säumnisbeschwerdeverfahren wurde - infolge Nachholung des versäumten, (nunmehr angefochtenen) Bescheides durch die belangte Behörde - mit Beschluß vom 1. Feber 1995, Zl. 93/12/0142, eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Ihr Begehren vom 12. Oktober 1992 betreffend bescheidmäßigen Zuspruch einer Ruhegenußbemessungsgrundlage auf Basis der Höhe des Monatsbezuges eines Beamten der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sowie einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren wird mangels Rechtsanspruchs gemäß den Paragraphen 4 und 9 des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit den Paragraphen 8 AVG und 3 DVG 1984
ABGEWIESEN.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als Beamter der Dienstklasse VI unter Zurechnung von 10 Jahren zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit mit Bescheid vom 11. November 1992 mangels gesundheitlicher Eignung für den höheren auswärtigen Dienst mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt worden. In dem aufgrund seines Antrages vom 12. Oktober 1992 durchgeführten Ermittlungsverfahren sei zutage gekommen, daß ihm seit Jänner 1993 "- unter Bedachtnahme auf Ihre Lohnsteuerpflicht -" monatlich ein Betrag von S 16.735,40 netto als Ruhegenuß für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe, zuzüglich der gesetzlich gebührenden Sonderzahlungen. Die Differenz zwischen seinem monatlichen Nettobezug als aktiver Beamter bzw. als Beamter des Ruhestandes betrage nach seinen eigenen Angaben (verwiesen wird auf die zur Zl. 93/12/0142 protokollierte Säumnisbeschwerde) nur rund S 3.800,--, somit rund 18,5 %. Der Gesetzgeber erachte nach den das österreichische Pensionssystem kennzeichnenden Grundsätzen generell die Verminderung des monatlichen Einkommens unselbständig Erwerbstätiger durch deren Pensionseintritt um 20 % für angemessen (Hinweis auf § 4 Abs. 2 PG 1965). Abgesehen davon sehe § 9 Abs. 2 PG 1965 nicht die vom Beschwerdeführer begehrte, fiktive Zuerkennung eines höheren Aktivbezuges anläßlich der Versetzung bzw. des Übertrittes eines Bundesbeamten in den Ruhestand vor, sondern ermögliche lediglich dann, wenn dies zur Sicherung des angemessenen Lebensunterhaltes dieses Beamten erforderlich sein sollte, die bescheidmäßige Bemessung des Ruhegenusses auf Basis eines entsprechend höheren Prozentsatzes, als im § 7 Abs. 1 PG 1965 generell vorgesehen sei, sowie in Höhe von 100 % statt von 80 % des Monatsbezuges, der zuletzt im aktiven Dienststand gebührt habe. Es sei daher gesetzlich ausgeschlossen, einem in die Dienstklasse VI ernannten Beamten aus Anlaß seiner Pensionierung einen Ruhegenuß auf Basis des Monatsbezuges eines Beamten der Dienstklasse IX zuzuerkennen. Das diesbezügliche Begehren sei somit mangels gesetzlichen Rechtsanspruches abzuweisen.
Von dem in § 9 Abs. 2 PG 1965 durch den Gesetzgeber bezüglich der Ruhegenußbemessung eingeräumten Ermessen habe die Dienstbehörde "nach eingehender Prüfung des Falles dahingehend Gebrauch gemacht, den Ihnen seit 1. Jänner 1993 laufend durch das Bundesrechenamt angewiesenen Monatsnettobetrag als zur Sicherung Ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichend zu erachten, sodaß nach Auffassung der Dienstbehörde keine Maßnahmen zur Erhöhung Ihres Ruhegenusses in Betracht kommen", weil der Monatsnettoruhegenuß des Beschwerdeführers mehr als das Doppelte des für Ledige geltenden "Ausgleichsrichtsatzes" (im Original unter Anführungszeichen) von derzeit S 7.500,-- monatlich betrage, nur ca. 18,5 % unter seinem Monatsnettoeinkommen als aktiver Bundesbeamter liege und er nachweislich neben der bestehenden Wohnmöglichkeiten bei seinen Eltern auch eine eigene Wohnung (Anmerkung: jeweils unter Angabe der Anschriften), längerfristige Urlaubsreisen, sowie nach seinen eigenen Angaben auch Tennissport- und andere Freizeitaktivitäten auch nach seiner Ruhestandsversetzung zu finanzieren vermöge.
Daher sei auch sein Begehren "auf Anhebung" seines Ruhegenusses "durch Erhöhung des Prozentsatzes" bzw. auf Berechnung des Ruhegenusses auf Basis einer fiktiven ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren mangels Rechtsanspruches abzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Unständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorab ist festzuhalten:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159, unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, sowie bei Zustellung des angefochtenen Bescheides, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer begründet die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde wörtlich folgendermaßen:
"Gemäß Bescheid 475723/292-VI.1/92 derselben Behörde, der mit Beschwerde 93/12/0133 beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wird, stellte das Außenministerium fest, daß nur Vorgesetzte dortselbst bestehen. Aus diesem Grund ist der Leiter der Abteilung VI.1 nur Vorgesetzter und nicht Dienstbehörde, sodaß er für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig ist. Seine angenommene Zuständigkeit als Behörde wäre zumindest in die Begründung als Vorfrage gemäß § 38 AVG aufzunehmen gewesen".
Richtig ist wohl, daß die belangte Behörde mit dem genannten Bescheid - vom 24. Juli 1992 -, der Gegenstand der zur Zl. 93/12/0130 (richtig statt: 93/12/0133) protokollierten Beschwerde ist, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, unter anderem auch darüber abgesprochen hatte, wer im Sinne von § 44 Abs. 1 BDG 1979 Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei. Daraus hat der Beschwerdeführer sichtlich den Schluß gezogen, daß "nur Vorgesetzte dortselbst bestünden". Seine weitere Schlußfolgerung, daß deshalb der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, ist aber, wie in dem in einer Sache des Beschwerdeführers ergangenen hg. Erkenntnis vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0119, 93/12/0099, näher ausgeführt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unzutreffend.
Die im Beschwerdefall bezogenen bzw. maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten (die Begriffe "ruhegenußfähiger Monatsbezug" bzw. "ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit" werden in den §§ 5 und 6 leg. cit. definiert):
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamdtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 v.H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7. (1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit
§ 9. (1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so hat ihm seine oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand den Zeitraum der für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlich ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zuzurechnen.
(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen verfügen, daß - abweichend von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 - der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden hat. Hiebei kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auch bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos.
(...)
Aus dem Pensionsgesetz 1965 ergibt sich damit jedenfalls - abgesehen vom Fall einer Gnadenpension - eine gesetzliche Begrenzung des Ruhegenusses mit der Höhe des letzten Aktivbezuges.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag erklärt, er wolle so gestellt werden, "wie wenn die Dienstbehörde mir nicht mit Schädigungsvorsatz entgegengetreten wäre und ich daher den Aktivbezug von IX/6 erreicht hätte". Er beantragte daher der Höhe nach die Ruhegenußbemessungsgrundlage "mit dem Monatsbezug von IX/6, sowie eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren bescheidmäßig zuzusprechen".
Wie bereits im mehrfach bezogenen Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, ausgeführt wurde, ist es nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen, diesem, auch mit schadenersatzrechtlichen Aspekten vermengten Begehren (zur Gänze) zu entsprechen, gibt § 9 Abs. 2 PG 1965 der Behörde doch lediglich die Möglichkeit, zu verfügen, daß der ruhegenußfähige Monatsbezug die Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bilden habe, und hiebei auch zu bestimmen, daß der Ruhegenuß mit einem höheren Hundertsatz zu bemessen ist als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Das hat die belangte Behörde auch zutreffend erkannt.
Der Beschwerdeführer zieht dies in seiner Beschwerde erkennbar nicht mehr in Zweifel. Er bringt aber unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1990, Zl. G 223/88, zum unterschiedlichen Pensionsalter von Mann und Frau vor, der dort angesprochene Vertrauensschutz gelte genauso bei Personen, die schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit ihre Lebensführung auf den Bezug eines bestimmten Monatsbezuges eingerichtet hätten, der nur deswegen entfalle, weil sie ohne ihr vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden seien. "Mutatis mutandis würde eine gerade einzig und allein denkbare Berücksichtigung der Tatsache zulässig sein, daß vom Ruhegenuß kein Pensionsbeitrag zu entrichten ist, ansonsten ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des PensionsG der Ruhegenuß derart zu bemessen, daß er dem Monatsbezug während des aktiven Dienststandes zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand entspricht". In diesem Sinne habe die Behörde von dem ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen, sie habe aber "nicht von jenem Sinne Gebrauch macht, den der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat".
Dem ist folgendes zu entgegnen: Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes liegt den im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes das Konzept zugrunde, daß der "angemessene Lebensunterhalt des Beamten" grundsätzlich, also im Regelfall, schon durch die Zurechnung gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 gesichert ist. § 9 Abs. 2 leg. cit. ist demnach als Ausnahmebestimmung für - außergewöhnliche - Fälle zu verstehen und ermöglicht es der Dienstbehörde, wo dies aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände nicht zutrifft, einen Ausgleich herbei zu führen. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist daher, ob im Beschwerdefall derartige "besondere Umstände" vorliegen. Die belangte Behörde hat dies verneint; die umfänglichen Beschwerdeausführungen vermögen eine Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung der belangten Behörde nicht aufzuzeigen:
Der vom Beschwerdeführer zum Ausdruck gebrachten Auffassung, die Dienstbehörde hätte von den ihr gemäß § 9 Abs. 2 PG 1965 eingeräumten Befugnissen allein oder auch schon deshalb im höchstmöglichen Ausmaß Gebrauch machen müssen, um ihn in der behaupteten, subjektiven Erwartungshaltung nicht zu entäuschen, ist nicht zu folgen. Auf diese behaupteten subjektiven Momente kommt es nach der Funktion des § 9 Abs. 2 PG 1965 nicht an. Ebenso ist es nicht entscheidend, daß der Beschwerdeführer vehement die Zuerkennung der Bezüge der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 anstrebt (siehe dazu abermals die Darstellung im mehrfach genannten Erkenntnis vom 1. Feber 1995, Zl. 92/12/0286), wobei er nun vorbringt, daß dieser Monatsbezug "der einzige" sei, "der den Beamten auch in wirtschaftlicher Hinsicht wirklich unbefangen macht und ihn erst in die Lage versetzt, nach Art. 18 B-VG nach dem Legalitätsprinzip amtieren zu können".
Unstrittig ist, daß den Beschwerdeführer keine Sorgepflichten und daher insofern keine diesbezüglichen finanziellen Belastungen treffen. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er fände sich in einer multikulturellen Gesellschaft nicht zu Recht, vermöge dort sein Privatleben nicht zu organisieren und sei auch berechtigt, ein derartiges Land zu verlassen (Hinweis auf das Recht auf Auswanderungsfreiheit und Art. 2 des 4. Zusatzprotokolles zur europäischen Menschenrechtskonvention); "Als eine multikulturelle Gesellschaft ist Österreich, und dort inbesondere die als "Mazesinsel" bekannte inselhafte Erdoberfläche, die den Wiener 2. und 20. Gemeindebezirk beherrscht, zweifelsfrei zu verstehen". Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß ihn ein ins Gewicht fallender krankheitsbedingter Mehraufwand träfe, der bei der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 PG 1965 allenfalls Berücksichtigung finden könnte (ein Antrag des Beschwerdeführers vom 13. November 1992, in dem er vorgebracht hatte, daß er "aus freien Stücken nie in Wien oder gar in Österreich wohnen würde, weil mir die Mentalität der Leute nicht zusagt", weshalb er "für die besondere Erschwernis des in Österreich wohnen müssens eine Erschwerniszulage im Ausmaß von 100 % von V/2 und deren bescheidmäßigen Zuspruch" begehrte, ist Gegenstand des zur Zl. 93/12/0141 protokollierten Säumnisbeschwerdeverfahrens).
Auch wenn man weiters das Vorbringen des Beschwerdeführers in dem der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides vorangegangenen Säumnisbeschwerdeverfahren (Zl. 93/12/0142) berücksichtigen würde, wäre hieraus für ihn im Beschwerdefall nichts zu gewinnen: Aus den von ihm genannten, bereits wiedergebenen, jährlich bzw. monatlich anfallenden Ausgaben, nämlich für verschiedene Versicherungen, sowie für "Tennis", Kreditverbindlichkeiten, "städtische Verkehrsmittel", und autogenes Training, ist aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine im Sinne des § 9 Abs. 2 PG 1965 berücksichtigungwürdige, besondere finanzielle Belastung erkennbar. Abgesehen davon, daß es sich bei den genannten Ausgaben teilweise gar nicht um "Verpflichtungen" handelt, ist weiters darauf zu verweisen, daß nicht jedwede finanzielle Verpflichtung, die der Beamte eingeht, im Sinne des § 9 Abs. 2 PG 1965 bedeutsam ist, weil es ansonsten jeder Beamte in der Hand hätte, sich durch entsprechende Verschuldung - letztlich zu Lasten der Allgemeinheit - einen höheren Pensionsbezug zu verschaffen; es wäre dies ein Ergebnis, das den Intentionen des Gesetzes widerstreiten würde.
Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, daß sich sein Ruhegenuß auf S 15.691,-- netto monatlich belaufe (das wären demnach einschließlich der aliquoten Sonderzahlungen, je nach deren tatsächlichem Ausmaß, im Jahresschnitt ca. S 18.000,-- netto monatlich). Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Beurteilung des Beschwerdeführers, daß "durch die Auszahlung des wenigen Ruhegenusses mein Lebensunterhalt nicht gesichert ist", nicht anzuschließen.
Da somit die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 PG 1965 verneint hat, vermag auch das weitere weitläufige Vorbringen - das teils am Kern der Sache vorbeigeht, sich aber auch teils als Antwort auf Argumentationen der belangten Behörde versteht - dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenn daher der Beschwerdeführer der Argumentation der belangten Behörde entgegenhält, der Hinweis auf den "Ausgleichsrichtsatz" sei unzureichend, weil "genauso die Höchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG zur Berechnung von Pensionen" zu Vergleichszwecken heranzuziehen gewesen wäre, oder auch, es fehle bei der Beurteilung der belangten Behörde "insbesondere der Vergleich und die sachliche Inbeziehungsetzung von "auf Ausgleichsrichtsatz" und dem Äquivalent der ASVG-Pension für unverschuldete Erwerbsunfähigkeit und von privatversicherungsrechtlichen Äquivalenten unter Berücksichtigung des Grundrechtes auf Freiheit der Berufswahl und des Verbotes der Zwangs- und Pflichtarbeit, die genauso für den Diplomatenberuf gelten (Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Manzverlag Wien 1988, Seite 84 und 86) unter Berücksichtigung der Tatsache, daß mir der Diplomatenberuf als einziger Erwerb zumutbar ist", ist ihm zu entgegnen, daß es darauf vorliegendenfalls nach dem Gesagten nicht ankommt. Ebensowenig bedarf es Erhebungen nach statistischen Grundsätzen über die Struktur der Ausgaben von "Ausgleichszulagenbeziehern" oder auch die Lebensgewohnheiten von Pensionisten im allgemeinen, etwa dahin "wie viele Pensionisten Tennissport und andere Freizeitaktivitäten betreiben". Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, daß sein Ruhegenuß sich auf S 15.691,-- belaufe und somit um rund S 6.000,-- geringer sei als sein monatlicher Nettobezug als aktiver Beamter. Dabei bezieht er sich sichtlich auf die Ablichtung eines Kontoauszuges mit aufgedruckter Bezugsaufstellung für den Monat November 1992, den er mit der Säumnisbeschwerde, die zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führte, vorgelegt hatte. Daraus ergeben sich Bruttobezüge von S 27.800,--, und an Abzügen Lohnsteuer von S 1.420,30, Pensionsbeitrag S 2.780,--, Krankenversicherung, Sozialversicherung und Wohnbauförderungbeitrag von S 931,--, somit gesetzliche Abzüge von S 5.131,30, weiters S 191,-- an Gewerkschaftsbeitrag, und damit ein Auszahlungsbetrag von S 22.471,--. In dieser Aufstellung ist die Steuerbemessungsgrundlage mit S 12.926,--, und, dementsprechend, der Freibetrag mit S 10.966,-- ausgewiesen. Das widerlegt nicht die bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen, internen Berechnungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer bei einem Aktivgehalt von S 27.800,-- brutto je nach Freibeträgen "rund S 18.800,-- netto angewiesen" erhalte und sich ein voraussichtlicher Netto-Ruhegenuß von monatlich S 15.649,40 ergeben werde, weil es sich dabei ja um fiktive Nettobeträge handelt, deren tatsächliche Höhe insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Lohnsteuerfreibeträge variieren können. So ergab sich auch das tatsächliche Ausmaß der Nettobezüge im November 1992 aufgrund einer relativ geringen Lohnsteuerbelastung im Hinblick auf nicht unbeträchtliche Freibeträge. Allerdings versteht sich auch der im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der genannten Säumnisbeschwerde genannte Betrag von S 16.735,40 als Nettobetrag bereits unter Berücksichtigung von Freibeträgen, weil damit offenkundig der vom Beschwerdeführer, wenngleich mit S 16.736,40 (ein Schilling Unterschied) bezifferte Betrag, gemeint ist.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, sein Vorrückungsstichtag sei zu seinem Nachteil unrichtig ermittelt worden, ist mangels Bezuges zum Beschwerdegegenstand im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, weil es hier nur darum geht zu beurteilen, ob die dargestellten Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 PG 1965 vorliegen. Gleiches gilt für die verschiedenen, vom Beschwerdeführer angeschnittenen Fragen besoldungsrechtlicher Art, wie sein Begehren auf rückwirkende Auszahlung der Bezüge der Dienstklasse IX/6 uam., zumal auch die belangte Behörde über die Höhe des ruhegenußfähigen Monatsbezuges im angefochtenen Bescheid keine normative Absprache getroffen hat. Ebensowenig ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Ruhestandsversetzung angeschnittenen Fragen einzugehen.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, der Organwalter, der den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, sei Untergebener eines Beamten der ihm nicht wohlgesinnt sei (wird eingehend ausgeführt). Daß der Organwalter, der den angefochtenen Bescheid unterfertigt habe, "nicht die Absicht hat, sich um der Einhaltung der Gesetze willen selbst Schwierigkeiten machen zu lassen ist evident und aus der menschlichen Natur erklärlich. Was die Bestimmung über die Befangenheit von Verwaltungsorganen anlangt, bildet eine dienstrechtliche Erpreßbarkeit eines Beamten (Erpreßbarkeit im Sinne des tagtäglichen Sprachgebrauches zu verstehen) einen wichtigen Grund, dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, sodaß er sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat". Damit vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, daß sich der genehmigende Organwalter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen. Davon abgesehen, könnte eine Befangenheit nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben hätten (siehe dazu beispielsweise die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsfahrens4, E 15 zu § 7 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), was aber, wie dargestellt, nicht der Fall ist.
Da somit das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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