VwGH 92/07/0164

VwGH92/07/016421.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerden

1) der K in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G (mitbeteiligte Partei: G-AG in B, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S), und 2) der G-AG in B, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S (mitbeteiligte Partei: K in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juli 1992, Zl. 1/01-29.862/43-1992, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §99 Abs1 lite;
WRG 1959 §99 Abs1 litf;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §49 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §99 Abs1 lite;
WRG 1959 §99 Abs1 litf;

 

Spruch:

1. Auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei dieses Beschwerdeverfahrens Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren sowohl der belangten Behörde als auch der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei wird abgewiesen.

Begründung

Dem Konvolut der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegten Bestandteile behördlicher Verwaltungsakten kann zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles folgendes entnommen werden:

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin einer bebauten Liegenschaft am Fuße des Osthanges des X-Kogels in B.

Nach Schadensereignissen durch Murenabgänge schon in den Jahren 1965 und 1966 kam es im Jahre 1971 zu einer vom Osthang des X-Kogels ausgehenden Vermurung, in deren Verlauf sich Schlamm in die Ortschaft ergoß, Wässer in die oberen Stockwerke der an den Hang gebauten Objekte eintraten, Personen verletzt und Sachschäden in Millionenhöhe verursacht wurden. Persönlich und sachlich unmittelbar betroffen von diesem Schadensereignis wurde auch die Erstbeschwerdeführerin.

Im Gefolge dieses Schadensereignisses wurden Initiativen mit dem Ziel ergriffen, den Osthang des X-Kogels mit Hilfe vornehmlich auch wasserbautechnischer Maßnahmen in einen Zustand zu versetzen, der geeignet sein sollte, die Wiederholung eines solchen Schadensereignisses hintanzuhalten. Im Zusammenhang mit diesen Bestrebungen kam es zu einer Vielzahl von wasserrechtlichen Verfahren. Den Gegenstand dieser Verfahren bildeten teils von Amts wegen in Aussicht genommene, teils von Betroffenen beantragte - zum Teil auch erlassene - wasserpolizeiliche Aufträge, wasserrechtliche Bewilligungsanträge der Ortsgemeinde für Projekte der Wildbach- und Lawinenverbauung und schließlich auch wasserrechtliche Bewilligungsanträge der die schitouristische Erschließung des X-Kogels betreibenden Zweitbeschwerdeführerin.

Aktivitäten mit dem Ziel, die vom Zustand des X-Kogels ausgehenden Gefahren für ihre Liegenschaft abzuwenden, entfaltete auch die Erstbeschwerdeführerin. Aus dem von ihr herausgefundenen Umstand, daß Baulichkeiten auf ihrer Liegenschaft schon seit dem ausgehenden Mittelalter bestanden und auch eine sonst den ganzen Ort in Mitleidenschaft ziehende Unwetterkatastrophe im 18. Jahrhundert unbeschädigt überstanden hatten, zog die Erstbeschwerdeführerin den Schluß, daß die Schadensereignisse der Jahre 1965 bis 1971 auf Veränderungen der Wasserabflußverhältnisse am Osthang des X-Kogels zurückzuführen seien, die im Zuge der in den Sechzigerjahren dieses Jahrhunderts durch die Zweitbeschwerdeführerin und deren Rechtsvorgänger unternommene schitouristische Erschließung des Geländes vorgenommen worden waren. Ausgehend von dieser Schlußfolgerung, die auch in Bekundungen von Amtssachverständigen einzelner behördlicher Verfahren geteilt wurde, und bestärkt durch eigene Wahrnehmungen über die im Zuge der schitouristischen Erschließung des X-Kogels vorgenommenen Geländeveränderungen zog die Erstbeschwerdeführerin eine Vielzahl von Experten vorwiegend aus dem Kreis der Inhaber von Lehrstühlen einschlägiger Universitätsinstitute des In- und Auslandes zur Erstattung von Gutachten heran. Gestützt auf in dieser Weise eingeholten fachkundigen ebenso wie auch auf rechtskundigen Beistand unternahm es die Erstbeschwerdeführerin, mit zahlreichen Eingaben an die Wasserrechtsbehörde die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit dem Vorbringen zu fordern, daß und weshalb die der Zweitbeschwerdeführerin zuzurechnenden Maßnahmen als unzulässige Neuerungen anzusehen seien. In den von der Wasserrechtsbehörde durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über die unterschiedlichsten Projekte nahm die Erstbeschwerdeführerin Parteistellung mit der Begründung in Anspruch, daß fachkundigen Äußerungen zufolge die hydrogeologische Einheit des X-Kogel-Osthanges jedweden Eingriff in dessen Wasserhaushalt an welcher Stelle immer dazu geeignet erscheinen lasse, ihr Eigentumsrecht an der Liegenschaft am Fuße dieses Osthanges zu berühren.

Wie dem von beiden Beschwerdeführerinnen nunmehr angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, liegt dem Beschwerdefall ein - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegender - Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung eines - den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossenen - Projektes zugrunde, dem die Bezirkshauptmannschaft S. (BH) nach Durchführung mehrerer Verhandlungen - deren Niederschriften den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegen - mit Bescheid vom 16. Jänner 1992 - der den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossen ist - stattgegeben und dabei gleichzeitig ausgesprochen hat, daß die errichteten Anlagen der nunmehr und ebenso auch einer mit Bescheid der BH vom 7. Oktober 1982 erteilten Bewilligung - auch dieser Bescheid, auch dieses Projekt und auch die darüber aufgenommenen Niederschriften liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ein - im wesentlichen entspreche. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides wurde mit Spruchpunkt I des Bescheides der BH vom 16. Jänner 1992, Zl. 3/202/1/43/1992, "aufgrund der §§ 98, 12a, 14, 21a, 38 Abs. 1, 41, 50 Abs. 6 (1), 54 Abs. 3, 111 Abs. 1 und 3, 112 Abs. 1, 120 und 121" WRG 1959 der Zweitbeschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur "Änderung der wasserbautechnischen Begleitmaßnahmen im Bereich des A.liftes und der zweiten Sektion der Gondelbahn auf dem X-Kogel in B. laut ha. Bescheid vom 7.10.1982, ..., nach Maßgabe des vorliegenden Bauentwurfes des Herrn ..., betreffend den Verbindungsweg X-Kogel-Mittelstation - Bergstation sowie die Begleitmaßnahmen 1 - 11 und unter der Voraussetzung der Erfüllung bzw. Beachtung der nachstehend festgesetzten Auflagen A 1) erteilt und unter einem festgestellt, daß die Anlagen im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangten"; die im Spruchabschnitt A 2) angeführten Restmaßnahmen seien noch zu erfüllen, die Dauervorschreibungen blieben aufrecht, Auflage 9) des Bewilligungsbescheides vom 7. Oktober 1982 gelte auch für die Erfüllung der Restmaßnahmen laut Spruchabschnitt A 2). Spruchpunkt (I) A des Bescheides der BH vom 16. Jänner 1992 enthält Auflagen, Spruchpunkt (I) B eine Bauvollendungsfrist, Spruchpunkt (I) C die Feststellung nach § 54 Abs. 3 WRG 1959.

Spruchpunkt (I) D dieses Bescheides lautet wie folgt:

"D) Abspruch über Parteienvorbringen:

Der Antrag von (Erstbeschwerdeführerin) auf Einräumung der Parteienstellung sowie ihre Einwendungen, wonach die Retentionsmaßnahmen aufgrund zu geringer Dimensionierung nicht ausreichend erscheinen, werden als unbegründet abgewiesen. Die darüber hinausgehenden Einwendungen werden als verspätet zurückgewiesen."

Diesen Bescheid bekämpfte die Erstbeschwerdeführerin mit einer Berufung, deren Urschrift den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht angeschlossen ist. Einer in den Akten einliegenden "berichtigten" Fassung der Berufungsschrift und weiteren Eingaben der Erstbeschwerdeführerin im Berufungsverfahren samt Ausfertigungen schriftlicher Äußerungen der von ihr beigezogenen Sachverständigen kann entnommen werden, daß die Erstbeschwerdeführerin dem bekämpften Bescheid unter anderem auch entgegengesetzt hat:

.) Die BH sei zur Entscheidung unzuständig, weil dem Verfahren nicht die Vornahme von Schutz- und Regulierungsbauten, sondern Entwässerungsmaßnahmen einer 100 ha übersteigenden Fläche zugrundelägen, woraus eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959 resultiere. Die BH sei unzuständig auch aus dem Grunde des § 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. November 1954, LGBl. Nr. 76.

.) Die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin ergebe sich zum einen aus § 138 WRG 1959 deswegen, weil das Verfahren über eine von ihr als Betroffene am 22. Juni 1981 erhobene Beschwerde eingeleitet und sodann mit dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Projekt unter der gleichen Aktenzahl fortgeführt worden sei. Zudem würden durch die projektierten Maßnahmen zusätzliche Gefahren für die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführerin sowohl durch projektsgemäß errichtete Retentionsbecken als auch durch die Einleitung von Wässern in Bergspalten geschaffen. Desgleichen habe sie auf projektsbetroffenen Parzellen Weiderechte. Das bewilligte Projekt berühre schließlich auch bestehende Wasserrechte der Erstbeschwerdeführerin.

.) Die unzulänglichen Projektsunterlagen erlaubten keinen ausreichend verläßlichen Nachvollzug des zur Bewilligung beantragten Vorhabens.

.) Die projektsgemäß vorgesehene direkte Einleitung von Oberflächenwässern in Klüfte und Spalten des Berges stehe nicht im Einklang mit dem Stand der Technik, sondern sei nach fachkundigen Äußerungen als gefährlich zu beurteilen.

.) Das dem Projekt zugrunde gelegte Bemessungsereignis widerspreche - auch im Hinblick auf die vorgesehenen Retentionsbecken - den Realitäten am X-Kogel.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab, änderte den Spruch des Bescheides der BH vom 16. Jänner 1992, Zl. 3/202/1/43/1992, aber dahin ab, daß folgende Auflage zusätzlich vorgeschrieben wurde:

"Bis längstens 31.12.1992 ist ein Gutachten von einem noch nicht zum Verfahren beigezogenen Sachverständigen für Bodenmechanik und Grundbau beizubringen, welches auf die ordnungsgemäße Erfüllung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen und insbesondere auf die Stand- und Erosionssicherheit der wasserrechtlich bewilligten Erdbecken Bezug nimmt."

Begründend stellte die belangte Behörde einleitend das Verwaltungsgeschehen in folgender Weise dar:

Über den namens der Zweitbeschwerdeführerin am 29. September 1982 gestellten Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des von ihr vorgelegten Projektes "betreffend die wasserbautechnischen Maßnahmen im Bereich des A.liftes sowie der zweiten Sektion der X-Kogelbahn" habe am 4. Oktober 1982 vor der BH eine mündliche Verhandlung stattgefunden, von welcher die Erstbeschwerdeführerin nicht als Partei, sondern nur als Beteiligte telefonisch verständigt worden sei. Sie habe sich noch vor Protokollierung ohne Einwand entfernt. Mit Bescheid der BH vom 7. Oktober 1982 sei die beantragte Bewilligung erteilt worden.

In der nach Fertigstellungsanzeige am 30. September 1987 durchgeführten Überprüfungsverhandlung sei hervorgekommen, daß die Zweitbeschwerdeführerin das bewilligte Projekt nicht verwirklicht habe; die projektsgemäß vorgesehene Kubatur der Retentionsbecken sei auf Grund geländebedingter Verhältnisse nicht geschaffen worden und darüber hinaus seien durch die zwischenzeitlich erfolgte Neuerrichtung der X-Kogelbahn die Neigungsverhältnisse des Weges in einer Weise verändert worden, daß eine voll funktionsfähige Ableitung der Oberflächenwässer nicht mehr vorhanden sei.

Das daraufhin von der Zweitbeschwerdeführerin am 14. Juni 1988 vorgelegte Projekt sei nach der in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin am 24. Juni 1988 durchgeführten Verhandlung, in welcher die Erstbeschwerdeführerin Parteistellung beansprucht, ein Sachvorbringen erstattet und Gutachten vorgelegt habe, sowie nach einer weiteren mündlichen Verhandlung mit Bescheid der BH vom 1. September 1988 unter Setzung von Auflagen bewilligt und gleichzeitig als überprüft erklärt worden. Dieser Bescheid sei der Erstbeschwerdeführerin erst nach Eintritt seiner formellen Rechtskraft ausgehändigt worden.

Über die gegen diesen Bescheid von der Erstbeschwerdeführerin erhobene Berufung habe der im Devolutionswege angerufene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 8. November 1990 den bekämpften Bescheid jedoch behoben und die Sache nach § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die BH zurückverwiesen. In der Begründung dieses Behebungsbescheides habe der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darin erblickt, daß über die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin "und die entscheidende Frage ihrer Parteistellung" nicht abgesprochen worden sei, wozu es einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Erstbeschwerdeführerin bedürfe.

Im fortgesetzten Verfahren seien von der Erstbeschwerdeführerin weitere Eingaben überreicht, gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt, von den Amtssachverständigen weitere Gutachten erstattet, am 9. Oktober 1991 und am 18. Dezember 1991 mündliche Verhandlungen durchgeführt und schließlich der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 16. Jänner 1992 erlassen worden.

Sodann führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens im wesentlichen folgendes aus:

Auch die belangte Behörde gehe davon aus, daß der X-Kogel-Osthang hydrogeologisch eine Einheit sei. Dies könne aber nichts daran ändern, daß sich die Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren an den Antrag des Konsenswerbers zu halten und im Überprüfungsverfahren auf die Untersuchung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung zu beschränken habe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht die der Erstbeschwerdeführerin vorschwebende gesamtökologische Sanierung des X-Kogels, sondern ein von der Zweitbeschwerdeführerin zur Bewilligung und Überprüfung eingereichtes Projekt mit 14 Retentionsbecken und einer Wegentwässerung. Ob die Zweitbeschwerdeführerin am X-Kogel bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung gesetzt habe, sei für das gegenständliche Verfahren ebenso irrelevant wie die Frage, ob die zur Bewilligung eingereichten Maßnahmen dazu geeignet seien, durch Maßnahmen der Zweitbeschwerdeführerin als eingetreten behauptete Gefährdungen der Erstbeschwerdeführerin, wie diese meine, "voll zu kompensieren". Extremereignisse habe es im übrigen auch ohne menschliche Eingriffe seit jeher gegeben.

Die BH sei zur Entscheidung zuständig gewesen, weil sich eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes in der vorliegenden Angelegenheit aus den Bestimmungen des § 99 Abs. 1 lit. e, f und i WRG 1959 nicht ableiten lasse.

Die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren müsse zufolge Bindung der belangten Behörde an die Rechtsauffassung der obersten Wasserrechtsbehörde in deren Berufungsentscheidung im ersten Rechsgang bejaht werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft habe die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin einschlußweise nämlich dadurch bejaht, daß er ihre Berufung nicht zurückgewiesen habe. Es erübrige sich damit ein Eingehen auf die "rechtlich unhaltbaren" Argumente, mit denen die Erstbeschwerdeführerin ihre Parteistellung unter Berufung auf § 138 WRG 1959 zu begründen versuche.

Der von der Erstbeschwerdeführerin besonders bekämpften Einleitung von Wässern in Bergzerreissungsspalten sei im erstinstanzlichen Verfahren große Aufmerksamkeit geschenkt worden; die Amtssachverständigen für Geologie seien schlüssig und nachvollziehbar zu eindeutigen Aussagen gelangt; alle im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente dazu seien bereits im erstinstanzlichen Verfahren erörtert worden. Auch das dem Projekt zugrunde gelegte Einzugsgebiet und Bemessungsereignis könne nicht angezweifelt werden; die Zweitbeschwerdeführerin habe die Bewilligung für 14 Retentionsbecken beantragt, für welche alle Beurteilungskriterien im Sinne der Bewilligungsfähigkeit vorlägen; ob noch weitere Retentionsbecken und Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein würden, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen gewesen. Wenn manche Passagen im bekämpften Bescheid schwer nachvollziehbar seien, habe dies seinen Grund darin, daß fachspezifische Eröterungen entsprechende Aufmerksamkeit erforderten; die Ausführungen des bekämpften Bescheides seien im übrigen nachvollziehbar und auch vollständig. "Das Projektskonzept - Retendierung und schadlos dosierte Ableitung - von Abwässern" entspreche dem Stand der Technik; in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 hätten Dritte keine Parteistellung, woraus "für das gegenständliche Verfahren folge, daß die Erstbeschwerdeführerin ihre Einwendungen wohl im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung einbringen könne, nicht aber auf Grund eines - dem Bewilligungsbescheid richtigerweise voranzugehenden - Anpassungsbescheides nach § 21a" WRG 1959. Gelte die Faustregel, "daß das, was irgendwo bereits funktioniert, als Stand der Technik gelten kann", dann sei die Erstbeschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in keinem Recht verletzt worden.

Es stimme die belangte Behörde mit der Erstbeschwerdeführerin in der Auffassung überein, daß sie nicht als präkludiert angesehen werden könne. Es werde im Berufungsbescheid daher über alle ihre Einwendungen inhaltlich abgesprochen. Das Studium der erstinstanzlichen Akten erweise, daß auf alle von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Gutachten eingegangen worden sei, wenngleich die Amtssachverständigen und die Behörde letztlich zu einem anderen Ergebnis gelangt seien. Soweit die vorgelegten Privatgutachten über den Projektsgegenstand hinausgegangen seien, habe sich die BH mit diesen Äußerungen zu Recht nicht befaßt. Die Behörde habe ihre Amtssachverständigen zu befassen, woran die von der Erstbeschwerdeführerin hervorgehobene besondere Kompetenz der von ihr beigezogenen Gutachter nichts ändern habe können. Die Gutachten der Amtssachverständigen seien auch durch Berufung auf europaweit bekannte Experten nicht zu erschüttern gewesen.

Die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage durch den Berufungsbescheid gründe sich auf die Erwägung, daß aus den Auflagen im bekämpften Bescheid ersichtlich werde, daß von der Zweitbeschwerdeführerin noch eine Reihe von Maßnahmen zu setzen seien und daß deren ordnungsgemäße Erfüllung nach wie vor kontrolliert werden müsse.

In der zu 92/07/0164 protokollierten Beschwerde beantragt die Erstbeschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Freiheit von Eingriffen in ihr Eigentum an ihren Liegenschaften durch Zuleitung von Wässern, zusätzliche Schaffung konkreter Gefahrenquellen und Nichtbeseitigung bestehender Gefahren, in ihrem Recht auf Freiheit von Eingriffen in ihre Weide- und Wasserrechte und in ihren Verfahrensrechten als verletzt zu erachten.

In der zu 92/07/0166 protokollierten, ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde begehrt die Zweitbeschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zurückweisung der Berufung einer nicht Parteistellung genießenden Person, auf Unterbleiben der bescheidmäßigen Feststellung der Parteistellung einer Nichtpartei, auf Abspruch über die Parteistellung einer Person im Spruch des Bescheides und in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, nicht aus Anlaß der Berufung einer nicht Parteistellung genießenden Person eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben zu erhalten.

Die belangte Behörde hat in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt und berichtet, die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorgelegt und diesen um direkte Weiterleitung der Akten an den Verwaltungsgerichtshof gebeten zu haben. Dieser hat die ihm von der belangten Behörde vorgelegten Akten übermittelt. Diese "Akten" bestehen aus einem umfangreichen, nach nicht näher nachvollziehbaren Kriterien zu einzelnen Bänden zusammengefaßtem Konvolut verschiedenster Aktenbestandteile aus den unterschiedlichsten, bei der BH geführten Verfahren; die auf den Beschwerdefall bezughabenden wesentlichen Aktenteile über Anträge, Parteienerklärungen und die von der Behörde gesetzten Verfahrensschritte fehlen.

Beide Beschwerdeführerinnen haben in Gegenschriften jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der Gegenseite beantragt und im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die zu 92/07/0164 protokollierte Beschwerde weitere Schriftsätze erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Zu der zu 92/07/0164 protokollierten Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Entgegen der Auffassung der Erstbeschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid nicht deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde in unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Zuständigkeitsfrage eine Unzuständigkeit der BH zur Bescheiderlassung erster Instanz nicht wahrgenommen hätte. Die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch die belangte Behörde war rechtsrichtig. Die für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes ins Treffen geführten Argumente der Erstbeschwerdeführerin sind aus folgenden Gründen nicht stichhältig:

Frei von Rechtsirrtum schon hat die belangte Behörde das im angefochtenen Bescheid genannte Projekt nämlich nicht als Entwässerungsanlage im Sinne des § 40 Abs. 1 WRG 1959, sondern als Schutz- und Regulierungswasserbau nach § 41 leg. cit. beurteilt. Mit Anlagen der in § 40 WRG 1959 bezeichneten Art werden solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes - im Entwässerungsfall zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes - zu dienen bestimmt sind, während Anlagen zum Zwecke der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des § 41 WRG 1959 zu subsumieren sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1970, 1027/68). Gerade diese Funktion aber sollte die im Beschwerdefall projektierte Anlage erfüllen. Sie war damit als Schutzwasserbau und nicht als Entwässerungsanlage zu qualifizieren; eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 99 Abs. 1 lit. f WRG 1959 kam demnach nicht in Betracht, sodaß die im Verfahren umstrittene Frage der Größe des "Entwässerungsgebietes" rechtlich ohne Belang blieb.

Auch eine gegebenenfalls vorgelegene Berührung der Thermalquellen durch die projektierten Maßnahmen machte aus dem zur Bewilligung eingereichten Schutzwasserbau nach § 41 WRG 1959 schließlich noch keine die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 99 Abs. 1 lit. e WRG 1959 auslösende "Angelegenheit der Heilquellen" im Sinne dieses Kompetenztatbestandes. Die auf der Grundlage der gemäß § 37 WRG 1959 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 34 leg. cit. erlassene Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. November 1954, LGBl. Nr. 76, abgeändert mit den Verordnungen vom 15. März 1956, LGBl. Nr. 8, und vom 17. Februar 1964, LGBl. Nr. 13, sah in ihrem § 5 Abs. 1 lit. a zwar vor, daß innerhalb des verordneten engeren Schutzgebietes unter anderem auch für die Ableitung von Wässern neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung die Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen ist. Zutreffend hat aber die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß dieser Bestimmung durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. Juli 1974, LGBl. Nr. 73, materiell derogiert wurde, sodaß die Vollziehung der oben genannten Schutzverordnung gemäß § 34 Abs. 7 i.V.m. § 37 WRG 1959 der BH zukam. Auch eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 kam im Beschwerdefall somit nicht in Betracht.

Es hat die belangte Behörde ihren Bescheid allerdings dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, daß der angefochtene Bescheid an einem zweifachen Widerspruch zwischen Spruch und Gründen leidet:

Der erste Widerspruch betrifft die Frage der Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ihre Parteistellung unter Berufung auf die Bindungswirkung des nach § 66 Abs. 2 AVG aufhebenden Berufungsbescheides des im Devolutionsweg angerufenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. November 1990 bejaht. Die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin war auch zu bejahen. Dazu bedurfte es allerdings weder der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen zur Bindungswirkung des vorangegangenen Behebungsbescheides noch des von der Beschwerdeführerin getroffenen - und nur insoweit rechtlich untauglichen - Hinweises auf zuvor von ihr anhängig gemachte Verfahren nach § 138 WRG 1959. Parteistellung im Verfahren über den Bewilligungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin erwuchs der Erstbeschwerdeführerin vielmehr aus dem Umstand, daß ihre Liegenschaft am Fuße des X-Kogel-Osthanges und damit ihr Grundeigentum (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) durch das bewilligte Projekt berührt werden konnte (vgl. die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 10 zu § 102 WRG 1959, wiedergegebene hg. Judikatur). Daß eine solche Berührung geschützter Rechte der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen war, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde zugestandenen Umstand der hydrogeologischen Einheit des X-Kogel-Osthanges angesichts der projektsgemäß vorgesehenen Einleitung von Oberflächenwässern in Bergklüfte mit einer Offensichtlichkeit, welche die behördlich geäußerten Zweifel an einer Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin schlechterdings unverständlich erscheinen lassen. Mit der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides artikulierten Bejahung der Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin steht in unauflöslichem Widerspruch der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit welchem die belangte Behörde auch jenen Abspruch des erstbehördlichen Bescheides bestätigt hat, mit dem der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Einräumung der Parteistellung im Verfahren ausdrücklich abgewiesen worden war.

Der zweite Widerspruch betrifft die Frage der Präklusion der Erstbeschwerdeführerin. Während die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - dem dazu erstatteten Berufungsvorbringen folgend - ausdrücklich erklärt, daß eine Präklusion der Erstbeschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, bestätigt sie im Spruch ihres Bescheides erneut im Gegensatz dazu die aus dem Grunde der "Verspätung" ausgesprochene Zurückweisung aller nicht auf die Unterdimensionierung der Retentionsmaßnahmen bezugnehmenden Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin durch die BH.

Es war der angefochtene Bescheid daher schon wegen der aufgezeigten Widersprüche zwischen Spruch und Begründung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 575, zweiter Absatz wiedergegebene Judikatur, ebenso wie auch die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1994, 93/07/0149, und vom 20. Dezember 1994, 94/07/0082), ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte der Gerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand nehmen.

Mit Rücksicht auf die von der Erstbeschwerdeführerin ausgeführte Verfahrensrüge und die Begründung des angefochtenen Bescheides, über "alle Einwendungen" der Erstbeschwerdeführerin - im Gegensatz zur bestätigten Zurückweisung der Einwendungen im Spruch des Bescheides - nunmehr "inhaltlich abzusprechen", sieht sich der Verwaltungsgerichtshof allerdings dazu veranlaßt, für den von der belangten Behörde zu erlassenden Ersatzbescheid an jene Anforderungen zu erinnern, die an die Begründung eines Bescheides zu stellen sind, mit denen in einem Akt der Beweiswürdigung sachverständig untermauerte Bedenken gegen die Bekundungen von Amtssachverständigen als sachlich unberechtigt beurteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dazu im besonderen auf sein Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0076. Insoweit die belangte Behörde ihre - den Konnex zum Beschwerdefall nicht recht erkennen lassenden - Ausführungen zur Rechtsnatur eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 schließlich mit der Behauptung zusammengefaßt hat, daß das als Stand der Technik gelten könne, "was irgendwo bereits funktioniert", sei hiezu klargestellt, daß diese Kurzformel der Legaldefinition des § 12a WRG 1959 nicht entspricht.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf überhöht verzeichnetem Stempelgebührenaufwand für Beilagen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

2. Zu der zu 92/07/0166 protokollierten Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Eine Rechtsverletzung der Zweitbeschwerdeführerin kam im Rahmen des von ihr formulierten Beschwerdepunktes nur dann in Betracht, wenn die belangte Behörde in ihre Rechtsposition dadurch eingegriffen hätte, daß sie die Berufung einer nicht Parteistellung genießenden Person anstatt der gebotenen Zurückweisung zum Anlaß dafür genommen hätte, den mit Berufung bekämpften Bescheid zum Nachteil der Zweitbeschwerdeführerin abzuändern. Hingegen konnte die - wie oben dargestellt, inhaltlich rechtswidrige - Art und Weise des von der belangten Behörde getätigten Abspruches über die Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin nur diese, nicht aber die Zweitbeschwerdeführerin in ihren Rechten verletzen.

Ausgehend vom - an früherer Stelle erläuterten - unzweifelhaften Bestand der Parteistellung der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren über den von der Zweitbeschwerdeführerin gestellten wasserrechtlichen Bewilligungsantrag hat aber die meritorische Behandlung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin, soweit sie tatsächlich erfolgt ist, eine Verletzung von Rechten der Zweitbeschwerdeführerin nicht bewirkt. Zur Vorschreibung weiterer Auflagen war die belangte Behörde im Rahmen ihrer Berufungsentscheidung (auch) über den Bewilligungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin rechtlich aus dem Grunde des § 66 Abs. 4 AVG berechtigt. Gegen Erforderlichkeit und Inhalt der von der belangten Behörde ergänzend vorgeschriebenen Auflage trägt die Zweitbeschwerdeführerin kein Sachargument vor; sie wendet sich gegen die zusätzliche Auflage unter diesen Aspekten auch nicht im Rahmen der von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Da durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung von Rechten der Zweitbeschwerdeführerin somit nicht bewirkt wurde, war deren Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde im Umfang des geltend gemachten Vorlageaufwandes war abzuweisen, weil die vorgelegten Aktenstücke die im Verwaltungsverfahren unternommenen Verfahrensschritte nicht wiedergaben und deshalb nicht als Akten im Sinne des § 36 Abs. 1 VwGG angesehen werden konnten (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 689, letzter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur). Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens der Erstbeschwerdeführerin als mitbeteiligter Partei im Verfahren über diese Beschwerde gründet sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand deswegen, weil es der Überreichung der Gegenschrift in lediglich zweifacher Ausfertigung bedurfte.

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