VwGH 90/10/0190

VwGH90/10/019013.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Jänner 1990, Zl. 18.341/27-/IC8/89 , betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §18 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
VwRallg;
AVG §18 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahre 1978 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: BH) ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet und mit Bescheid vom 14. September 1978 das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück, Parzelle Nr. 637/4, EZ nnn, KG P, als Wald festgestellt. Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nicht entschieden.

Mit Eingabe vom 12. März 1979 beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 14. September 1978 "ohne vorerst (seinen) Berufungsantrag zurückzunehmen, jedoch zur Beschleunigung des Verfahrens" die Erteilung einer Rodungsbewilligung für das genannte Grundstück und verwies auf die in seiner Berufung vorgebrachten Umstände. Mit Bescheid der BH vom 20. November 1979 wurde die Rodung hinsichtlich eines Teiles (ca. 6300 m2) der Parzelle bewilligt, dessen Bewuchs (etwa 1978) geschlägert worden sei. Zugleich wurde ausgesprochen, daß die Fläche binnen eines Jahres ab Zustellung des Bescheides vollständig vom Bewuchs zu roden und in einen Zustand zu versetzen sei, der die Ausübung des Wintersports ermögliche; die gerodete Fläche sei der Ausübung des Wintersports vorzubehalten.

Der gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich (in der Folge: LH) mit Bescheid vom 13. August 1980 statt und erteilte die beantragte Rodungsbewilligung für die gesamte Parzelle 637/4 KG P; die Durchführung der Rodung wurde mit zwei Jahren befristet.

Bei einer im Jänner 1983 durchgeführten forstbehördlichen Überprüfung wurde festgestellt, daß die "rodungsbewilligte" Fläche in den Jahren 1980/81 und 1981/82 zu ca. 75 % geschlägert, nicht aber gerodet worden sei; die damals geschlägerte Fläche sei mit 1- bis 2-jährigen Stockausschlägen derart bestockt, daß in einigen Jahren eine volle Überschirmung wieder erreicht sein werde.

Im August 1988 leitete die BH ein neuerliches Waldfeststellungsverfahren ein und stellte mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG) fest, daß der östliche Teil des Grundstückes, Parzelle Nr. 637/4, KG P, im Ausmaß von 1,9 ha Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, es gehe aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen - denen der Beschwerdeführer fachlich nicht entgegengetreten sei - hervor, daß der östliche Teil des gegenständlichen Grundstückes in einem Ausmaß von 1,9 ha Holzgewächse aufweise, wie sie im Anhang des ForstG definiert seien; die Überschirmung der Fläche liege deutlich über 6/10, wobei die Bestockung teilweise aus natürlichem Anflug bzw. aus Stock- und Wurzelausschlägen hervorgegangen sei. An der Beurteilung des gegenständlichen Grundstückes als Wald im Sinne des ForstG vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, daß für die Fläche eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei; abgesehen davon, daß die für die technische Durchführung der Rodung gesetzte Frist bereits verstrichen sei, ergebe sich aus der glaubhaften Aussage des forsttechnischen Amtssachverständigen, wonach der aufgekommene Bewuchs ein Alter von 3 bis 4 Jahren aufweise, die Annahme der Nichtnutzung im Sinne des Rodungszweckes. § 4 ForstG sei auch auf eine Fläche anzuwenden, für die eine Rodungsbewilligung erteilt wurde, wenn sich diese ganz oder teilweise mangels Verwendung der Rodefläche zu dem bewilligten Zweck wieder bewaldet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte im wesentlichen vor, es sei das in Rede stehende Grundstück seit jeher einer agrarwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden und es bestehe ohne erteilte Aufforstungsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde für den Beschwerdeführer gemäß § 1 des Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen, LGBl. Nr. 106/1977, sogar die Verpflichtung, diese Form der Nutzung aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus sei es fraglich, ob die Behörde bei Vorliegen einer Rodungsbewilligung hinsichtlich der gegenständlichen Fläche überhaupt berechtigt gewesen sei, diese als Wald im Sinne des ForstG festzustellen bzw. ob nicht die rechtskräftige Rodungsbewilligung trotz der Feststellung als Wald den Eigentümer berechtige, von dieser Rodungsbewilligung Gebrauch zu machen.

Mit Bescheid vom 1. März 1989 bestätigte der LH die erstinstanzliche Entscheidung. In der Begründung stellte er fest, daß die Fläche bis 1969 landwirtschaftlich genutzt worden, es aber unter anderem durch Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zu einer natürlichen Verjüngung gekommen sei, und führte im wesentlichen aus, sobald eine Waldfläche im Sinne des ForstG vorliege, gelange - unabhängig von einer allfälligen Bewilligung gemäß § 1 des Gesetzes betreffend landwirtschaftliche Kulturflächen - das Landesgesetz nicht mehr zur Anwendung, weil durch einen Entfernungsauftrag gemäß § 5 leg. cit. in die Bundeskompetenz eingegriffen würde; darüber hinaus gehe der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 1 des zitierten Landesgesetzes ins Leere, da dieses nur für landwirtschaftliche Kulturflächen gelte. Bezüglich der Rodungsbewilligung werde festgehalten, daß mit Berufungsbescheid vom 13. August 1980 die Befristung zur Durchführung derselben auf zwei Jahre verlängert und der der Ausübung des Schisports vorbehaltene Rodungszweck seit längerer Zeit nicht mehr erfüllt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, daß das gegenständliche Grundstück seit dem Jahre 1969 nicht mehr in landwirtschaftlicher Verwendung stehe - vielmehr werde die Fläche seit diesem Zeitpunkt als Hutweide für Pferde und seit 1988 für ein sogenanntes "Fleischgatter" verpachtet. Bei der festgestellten Überschirmung handle es sich um forstwirtschaftlich nicht nutzbare Staudenflächen, die zum größten Teil auf das Austreiben von bei der seinerzeitigen Rodung im Boden zurückgebliebenen Wurzelstöcken zurückzuführen seien. Da nach dem ForstG nur eine Überschirmung mit Holzgewächsen rechtlich relevant sei und die Berufungsbehörde bloß eine Überschirmung von insgesamt 6/10 festgestellt - nicht aber den Anteil der Überschirmung durch Sträucher bestimmt - habe, bedürfe der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 31. Oktober 1989 zwecks Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1989 legte er eine Berufungsergänzung, eine Kopie der Meldung gemäß § 1 Abs. 5 des ForstG an die BH sowie zwei Privatsachverständigengutachten vor.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V. mit § 5 ForstG ab. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus, die im Zuge des Verfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatsachverständigengutachten seien im Hinblick auf den Überschirmungsgrad des forstlichen Bewuchses nicht geeignet, die Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen zu entkräften. Aus der den forstwirtschaftlichen Privatgutachten beigelegten Lageskizze und den eingezeichneten Probeflächen gehe hervor, daß diese hauptsächlich im Westteil bis ungefähr zur Mitte der Parzelle Nr. 637/4 angesetzt worden und somit der Ostteil im Gutachten weitgehend unberücksichtigt geblieben sei. Es werde nicht erläutert, warum gerade in diesem Bereich der Grundparzelle keine Ansetzung von Aufnahmepunkten erfolge, weshalb eine Gesamtbeurteilung der Überschirmungsfläche zu keinem objektiv nachvollziehbaren, schlüssigen Ergebnis führe. Die punktuellen Aufnahmen erschienen daher bei der Kleinheit der Flächen in der durchgeführten Dichte nicht ausreichend. Aus den Gutachten ließen sich die für die Waldfeststellung rechtlich bedeutenden Tatsachenelemente nicht durch umfangreiche Darstellungen über die Wildpflege, aus Gesetzeshinweisen und sonstigen fachlichen Ausführungen schlüssig entnehmen. Darüber hinaus erweise sich eine Befundaufnahme des Bewuchses des verfahrensgegenständlichen Grundstückes im September 1989, welche den Privatsachverständigengutachten zugrundeliege, als nicht allein entscheidungsrelevant. Maßgeblich sei vielmehr der Zustand der Fläche, der bei mehrmaliger Überprüfung (19. Jänner 1983, 24. April 1988, 12. Juli 1988, 17. November 1988) aus forstfachlicher Sicht bewertet worden sei und bis zum Zeitpunkt des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 31. Jänner 1989 Waldcharakter im Sinne des § 4 Abs. 1 ForstG gezeigt habe. Wenn im Jahre 1980 für die gegenständliche Parzelle eine Rodungsbewilligung beantragt worden sei, stehe dies im Widerspruch zu der vom Beschwerdeführer wiederholt behaupten landwirtschaftlichen Nutzung. Auch die in der Berufungsergänzung ausgewiesene Energiewaldnutzung gemäß § 1 Abs. 5 ForstG infolge Schnellwüchsigkeit des forstlichen Bestandes vermöge die Waldfeststellungsentscheidung nicht zu beeinflussen, da diese Bestimmung nur für Kurzumtriebsflächen Anwendung finde, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt worden seien. Die Frage der Waldeigenschaft sei der Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens, weshalb nicht entscheidungsvorgreifend "Nichtwald" angenommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 24. September 1990, B 757/90-9, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In seiner Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, daß das Grundstück 637/4, Grundbuch P, nicht als Wald festgestellt werde und bekämpft den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ForstG hat bei Bestehen von Zweifeln, ob eine Grundfläche Wald ist, die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Stellt die Behörde fest, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2, erster Satz nicht zutreffen oder eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Sind solche Grundflächen mit Weiderechten belastet, so ist nach Abs. 3 dieser Bestimmung vor der Entscheidung die Agrarbehörde zu hören.

In § 4 Abs. 1 ForstG wird normiert, daß Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen.

§ 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. bestimmt, daß nicht als Wald im Sinne des Abs. 1, unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, Grundflächen gelten, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht hat.

Nach § 1 Abs. 5 ForstG gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 auch jene Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihr Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde erster Instanz habe im Jahre 1988 ein neuerliches Waldfeststellungsverfahren eingeleitet, obwohl das anhängige Verfahren aus dem Jahre 1978 noch nicht abgeschlossen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit Erfolg aufzuzeigen. Durch die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des LH vom 13. August 1980 erteilte - in Rechtskraft erwachsene - Rodungsbewilligung wurde die vom Gesetz verlangte Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich das Bestehen eines Zweifels darüber ob eine Grundfläche Wald ist, beseitigt. Dem beim LH zu diesem Zeitpunkt anhängigen, im Jahre 1978 von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren war mit der dasselbe Grundstück betreffenden Rodungsbewilligung der Boden entzogen. Da in der Folge, was von der Beschwerde nicht bestritten wird, Zweifel an der Waldeigenschaft der nunmehr verfahrensgegenständlichen Fläche aufgetreten sind (vgl. dazu den in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Befund in der im Jänner 1983 stattgefundenen forstbehördlichen Überprüfung) war die Voraussetzung für ein amtswegiges Waldfeststellungsverfahrens nunmehr wieder gegeben. Einer förmlichen Beendigung des im Jahre 1978 eingeleiteten Feststellungsverfahrens bedurfte es nicht. Im Hinblick auf die prozessuale Überholung liegt auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß damit keine formelle Erledigung der Berufung gegen den ursprünglichen Feststellungsbescheid der BH vom 14. September 1978 erfolgt ist.

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf § 4 Abs. 1 ForstG gegründet. Dagegen wendet die Beschwerde zunächst ein, daß sich die Behörde nicht mit § 1 Abs. 4 lit. a leg. cit. auseinandergesetzt habe. Weiters macht sie geltend, eine Neubewaldung im Sinne des § 4 Abs. 1 ForstG hinsichtlich einer Fläche, die schon bisher Wald war, die aber gemäß § 1 Abs. 4 leg. cit. nicht als Wald galt, könne nicht eintreten (Hinweis auf das Erkennntnis VwSlg. N.F. 10337/A).

Was zunächst die von der Beschwerde angestrebte Anwendung des § 1 Abs. 4 lit. a ForstG anlangt, so tritt die in dieser Bestimmung angeordnete Ausnahmeregelung "unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" ein; diese Verweisung auf "andere Bestimmungen" betrifft auch den § 4 leg. cit. (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0209). Bleiben aber andere Vorschriften des Forstgesetzes (soweit dies inhaltlich in Betracht kommt) von der Regel des § 1 Abs. 4 lit. a unberührt, dann wird diese Vorschrift "verdrängt", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen der anderen Bestimmungen vorliegen. Bei § 4 Abs. 1 leg. cit. handelt es sich inhaltlich um eine solche Vorschrift (vgl. dazu im einzelnen das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 93/10/0231). Damit ist unter der weiteren Voraussetzung der Naturverjüngung nach Erreichen der im Gesetz umschriebenen Überschirmung der Tatbestand der Neubewaldung gemäß § 4 Abs. 1 ForstG verwirklicht. Auch wenn - wie der Beschwerdeführer behauptet - im Beschwerdefall eine Fläche nach § 1 Abs. 4 lit. a ForstG vorliegt, so kann iS des bereits genannten Erkenntnisses vom 19. Dezember 1994 eine Neubewaldung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. eintreten.

Die Feststellung der belangten Behörde, die strittige Fläche weise einen Überschirmungsgrad von mehr als sechs Zehnteln auf, wobei es sich um Laubbaumarten im Sinne des Anhanges zum Forstgesetz handle, gründet sich auf das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen. Die belangte Behörde hat sich in der Bescheidbegründung auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatsachverständigengutachten ausreichend auseinandergesetzt. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachte Begründungsmangel - die belangte Behörde hätte die Privatsachverständigengutachten nicht beachtet - liegt somit nicht vor.

Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe für die streitgegenständliche Fläche eine Rodungsbewilligung erhalten, ist zu erwidern, daß nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde eine Neubewaldung eingetreten ist (vgl. § 5 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 4 Abs. 1 ForstG).

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, die Behörde hätte Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer energetischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 5 ForstG treffen müssen und habe in diesem Zusammenhang die am 27. Oktober 1989 bei der BH erstattete Energiewaldmeldung nicht beachtet, ist auf die weiter oben wiedergegebene Bestimmung des § 1 Abs. 5 ForstG zu verweisen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß eine Energiewaldnutzung dann vorliegt, wenn Kurzumtriebsflächen ANGELEGT wurden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde handelt es sich jedoch nicht um derartige Anlagen, sondern um eine Naturverjüngung durch Stock- und Wurzelausschläge.

Was schließlich die von der Beschwerde gerügte unterlassene Anhörung der Agrarbehörde anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels, die im übrigen auch in der Beschwerde nicht dargetan wird, nicht zu erkennen.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den am 16. Februar 1995 gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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