VwGH 93/10/0231

VwGH93/10/023119.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Mai 1993, Zl. 18.341/02-IA8/93, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1 Abs4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs2;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs2;
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z1;
VwRallg;
ForstG 1975 §1 Abs4 idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §1 Abs4;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §4 Abs2;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs2;
GVG Tir 1983 §1 Abs1 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 14. Oktober 1991 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck die Feststellung, daß es sich bei den Grundstücken Nr. 939/1 und Nr. 940 der EZ 3026 KG H. im Ausmaß von insgesamt 10884 m2 nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

Die Behörde holte Befund und Gutachten eines Sachverständigen ein. Dieser legte im wesentlichen folgendes dar: Die Grundstücke lägen auf einem mäßig steilen südexponierten Hangrücken; teilweise handle es sich um Flächen einer aufgelassenen Schottergrube. Die Schotterentnahme sei etwa 1950 beendet worden. Seit etwa dem Jahr 1950 sei eine natürliche Ansamung von Forstgewächsen eingetreten. Die gesamte Fläche sei nun mit einem Mischwald aus 7/10 Kiefer und 3/10 Laubhölzer bestockt; nur im Osten des Grundstückes Nr. 939/1 - angrenzend an das Grundstück 921/3 - befinde sich ein unbestocktes Wiesenstück im Ausmaß von ca. 350 m2. Dieses dürfte als Acker genutzt werden, wobei auf Grund des starken Graswuchses keine natürliche Ansamung von Holzgewächsen erfolgen könne. Das Alter der kleinflächig wechselnden Verjüngung liege zwischen 10 und 30, im Flächenmittel bei 20 Jahren. Der Überschirmungsgrad der forstlichen Baumarten betrage im südlichen Flächendrittel 5/10 bis 6/10, auf der Restfläche 8/10 bis 9/10, im Schnitt daher 7/10 bis 8/10.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1992 stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Innsbruck fest, daß es sich bei den erwähnten Grundstücken um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat die Auffassung, die Fläche gelte im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a FG nicht als Wald, weil sie nicht forstlich genutzt werde und der das hiebsunreife Alter übersteigende Bewuchs eine Überschirmung von 3/10 nicht erreicht habe. In einem solchen Fall könne keine Neubewaldung nach § 4 FG eintreten.

Mit Bescheid vom 20. November 1992 änderte der Landeshauptmann von Tirol den bekämpften Bescheid in Richtung der Feststellung ab, daß es sich beim Grundstück Nr. 939/1 mit Ausnahme des an das Grundstück Nr. 921/3 angrenzenden dreieckigen Wiesenstückes im Ausmaß von ca. 350 m2, und beim Grundstück Nr. 940, sämtliche KG H., im Ausmaß von 10534 m2, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Nach Darlegung der bisherigen Verfahrensergebnisse und der Rechtslage ergänzte die Behörde die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dahin, der forstliche Bewuchs der Fläche sei maximal 30 Jahre alt. Die Fläche sei seit jeher nicht forstlich genutzt worden; vor 30 Jahren sei sie gänzlich unbestockt gewesen. Sie sei somit damals nicht Wald gewesen. In den letzten 30 Jahren habe jedoch eine Ansamung und Naturverjüngung stattgefunden; es liege nun - mit Ausnahme der im Spruch erwähnten Fläche von ca. 350 m2 - Bewuchs mit einer Überschirmung von durchschnittlich 7/10 bis 8/10 vor. § 1 Abs. 4 lit. a FG komme angesichts des in der Vorschrift enthaltenen Vorbehaltes zugunsten anderer Bestimmungen des Forstgesetzes nicht zum Tragen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer seine Auffassung, wonach die strittige Fläche im Hinblick auf § 1 Abs. 4 lit. a FG nicht als Wald gelte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage wird die Auffassung vertreten, § 1 Abs. 4 lit. a FG sei auf den Fall einer Naturverjüngung nicht anzuwenden, weil die zitierte Vorschrift nur "unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" zum Tragen käme. Eine Überschirmung von mindestens 5/10 im Falle der Naturverjüngung (vgl. § 4 Abs. 1 FG) gehe den in § 1 Abs. 4 lit. a FG geforderten Voraussetzungen vor. Auch eine teleologische Auslegung des § 1 Abs. 4 lit. a FG gelange zu diesem Ergebnis, weil ein das hiebsunreife Alter übersteigender Bewuchs erst nach ca. 60 Jahren eintreten könne und somit bei der dem Beschwerdeführer vorschwebenden Auslegung des Gesetzes kaum jemals Wald durch Naturverjüngung entstehen könnte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 28. September 1993, Zl. B 1248/93, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 FG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Abs. 4 der zitierten Vorschrift enthält eine Aufzählung von Flächen, die nicht als Wald gelten. Nach § 1 Abs. 4 lit. a FG gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat.

Nach § 4 Abs. 1 FG unterliegen Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Im Beschwerdefall ist die Waldeigenschaft einer Fläche zu beurteilen, die früher - als Wiese, sodann zum Schotterabbau genutzt - die Waldeigenschaft nicht aufwies und bei der infolge Naturverjüngung eine Überschirmung von mehr als 5/10 eingetreten ist; es besteht jedoch kein das Hiebsunreifealter übersteigender Bewuchs, der eine Überschirmung von 3/10 erreicht hätte.

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, daß ungeachtet des Erreichens einer Überschirmung von 5/10 der Fläche im Sinne des § 4 Abs. 1 FG die Waldeigenschaft nach der zitierten Vorschrift nicht vorliege, weil (zugleich) der Tatbestand des § 1 Abs. 4 lit. a FG verwirklicht sei. Nach der primär anzuwendenden letztzitierten Vorschrift gelte die Fläche nicht als Wald.

Dieser Auffassung folgt der Gerichtshof nicht.

Der im Beschwerdefall vorliegende Sachverhalt verwirklicht - unterstellt man das im angefochtenen Bescheid nicht behandelte Merkmal der nicht forstlichen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a FG als gegeben - sowohl die Tatbestandsmerkmale der soeben zitierten Vorschrift als auch jene des § 4 Abs. 1 FG.

Ist der Tatbestand des § 1 Abs. 4 lit. a FG verwirklicht, so hat dies - im Wege einer Fiktion - die "Nichtwaldeigenschaft" der betreffenden Fläche zur Folge. Demgegenüber ist an den Tatbestand des § 4 Abs. 1 FG die Waldeigenschaft geknüpft. Es liegt somit ein Fall eines Normenwiderspruches vor; mit Hilfe der Auslegung ist zu untersuchen, welche der konkurrierenden Normen die andere verdrängt.

§ 1 Abs. 4 lit. a FG enthält eine offenbar die Konkurrenz der Vorschrift mit anderen Bestimmungen betreffende Regelung; die dort angeordnete Fiktion tritt nämlich "unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" ein. Diese Verweisung auf "andere Bestimmungen" betrifft auch den § 4 FG (vgl. das Erkenntnis vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0209).

Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" ist die

Bedeutung "ohne ... zu berühren" zugrunde zu legen (vgl.

Österreichisches Wörterbuch37, 436). Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, daß andere Vorschriften des Gesetzes (soweit dies inhaltlich in Betracht kommt) von der in § 1 Abs. 4 lit. a FG angeordneten Fiktion unberührt bleiben, das heißt (im Ergebnis) die letztzitierte Vorschrift "verdrängen", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei § 4 Abs. 1 FG handelt es sich inhaltlich um eine solche Vorschrift; dabei verbleibt durchaus ein Anwendungsbereich für § 1 Abs. 4 lit. a FG, wenn - im Fall der Naturverjüngung - die Fiktion der "Nichtwaldeigenschaft", die an das Nichterreichen eines das Hiebsunreifealter übersteigenden Bewuchses mit einer Überschirmung von 3/10 anknüpft, (erst dann) entfällt, wenn der (hiebsunreife) Bewuchs eine Überschirmung von mehr als 5/10 erreicht hat.

Zum selben Ergebnis führt eine an den Zwecken des Forstgesetzes orientierte Auslegung. Folgte man der Auffassung der Beschwerde, so könnte - das Tatbestandsmerkmal, wonach die Grundflächen "nicht forstlich genutzt" werden, im Sinne des § 1 Abs. 4 lit. a FG jeweils unterstellt - Waldeigenschaft infolge Naturverjüngung durchwegs erst dann eintreten, wenn mehr als 3/10 des Bewuchses das Hiebsreifealter erreicht haben. Es kann dem Gesetzgeber, der sich sonst - sowohl beim Erwerb der Waldeigenschaft als auch bei deren Verlust - durchwegs an wesentlich kürzeren Zeiträumen als einer Waldgeneration orientiert, - z.B. zehn Jahre ab Durchführung der Aufforstung (§ 4 Abs. 1 FG erster Fall), Sicherung der Kultur bei Ersatzaufforstung (§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 FG), 15 Jahre beim Verlust der Waldeigenschaft durch "Sanierung" einer gesetzwidrigen Rodung (§ 5 Abs. 2 FG) - eine Regelung nicht unterstellt werden, wonach die an eine Überschirmung von 5/10 anknüpfende Vorschrift des § 4 Abs. 1 FG zweiter Fall für die Dauer einer Waldgeneration ohne Bedeutung wäre, nämlich solange nicht ein 3/10 der Überschirmung übersteigender Teil des Bewuchses das Hiebsreifealter erreicht hat.

Dabei ist zu beachten, daß der Tatbestand der Neubewaldung im Sinne des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz FG an "Grundflächen, die bisher nicht Wald waren", anknüpft (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032). Demgemäß kann eine Neubewaldung hinsichtlich einer Fläche, die schon bisher Wald war, die aber nach § 1 Abs. 4 FG nicht als Wald galt, nicht eintreten. Hinsichtlich solcher Flächen können nur die Voraussetzungen für die Fiktion des § 1 Abs. 4 FG, soweit dies ihrer Art nach möglich ist, entfallen (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Jänner 1981, Zl. 07/2726/80, und vom 6. Juli 1982, Zl. 82/07/0078).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; nach der Aktenlage (vgl. insbesondere den Bescheid des Landeshauptmannes von 20. November 1992) ist der Bewuchs der strittigen Fläche maximal 30 Jahre alt; zuvor war die Fläche zum Schotterabbau, davor seit jeher als Wiese genutzt worden. Es handelte sich somit nicht um eine Grundfläche, die an sich Wald war, aber nach § 1 Abs. 4 FG nicht als Wald galt; in einem solchen Fall steht die letztzitierte Vorschrift der Begründung der Waldeigenschaft durch Verwirklichung des Tatbestandes der Naturverjüngung im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Fall FG nicht im Wege.

Die Normenkonkurrenz zwischen § 1 Abs. 4 lit. a FG und § 4 Abs. 1 zweiter Fall leg. cit. ist somit dahin aufzulösen, daß bei - nach dem Gesagten nur dann, wenn die Fläche zuvor nicht Wald war, in Betracht kommender - Naturverjüngung die Grundfläche nach § 4 Abs. 1 FG Wald wird, wenn der forstliche Bewuchs OHNE RÜCKSICHT AUF SEIN ALTER eine Überschirmung von 5/10 erreicht. Diese Auffassung wird auch von der Lehre vertreten (vgl. Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975 (MSA Nr. 42), § 1 Anm. 7).

Die Beschwerde weist im Sachverhalt bzw. in einem ergänzenden Schriftsatz darauf hin, daß nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1978, Zl. B 186/77, und dem Bescheid der Tiroler Landesgrundverkehrsbehörde vom 2. September 1993 das in Rede stehende Grundstück kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes sei. Diese Auffassung gründet sich - wie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde zu entnehmen ist - auf die Ergebnisse des vorliegenden Waldfeststellungsverfahrens. Die Landesgrundverkehrsbehörde legte ihrem Bescheid die Sachverhaltsfeststellungen des Bescheides des Landeshauptmannes vom 20. November 1992 zugrunde, wonach die Fläche seit jeher nicht forstlich genutzt worden und vor 30 Jahren gänzlich unbestockt gewesen sei, in den letzten 30 Jahren Ansamung und Naturverjüngung stattgefunden hätten, forstliche Pflegemaßnahmen jedoch nie durchgeführt worden seien. Davon ausgehend gelangte die Landesgrundverkehrsbehörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Auffassung, daß ungeachtet der vorliegenden Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes nicht von einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück im Sinne des Grundverkehrsgesetzes gesprochen werden könne, wenn feststehe, daß - wie vorliegend - das Entstehen von Wald nicht auf eine Kultivierung, sondern auf Wildwuchs (Naturverjüngung) zurückzuführen sei.

Schon daraus folgt, daß mit dem Hinweis auf den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde für den Standpunkt der Beschwerde nichts gewonnen ist. Die Grundverkehrsvorschriften knüpfen (betreffend das Vorliegen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke) an andere Tatbestände an als das Forstgesetz (betreffend die Waldeigenschaft); insbesondere hängt der Erwerb der Waldeigenschaft durch Naturverjüngung im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Fall FG nicht von einer forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundfläche ab. Mit dem Hinweis auf den Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde wird daher keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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