VwGH 94/18/0579

VwGH94/18/057929.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Juni 1994, Zl. Fr 1120/94, betreffend Ausweisung; Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

Normen

AVG §6 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §54;
AVG §6 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §36 Abs1;
FrG 1993 §54;

 

Spruch:

A. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ausweisung richtet, als unbegründet abgewiesen.

B. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der vorgenannten Anträge richtet, zurückgewiesen.

Begründung

I

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 24. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Ausweisung verfügt. Unter einem wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "wegen nicht rechtzeitiger Visumsverlängerung und Erteilung eines Visums" zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 5. August 1990 illegal, aus Ungarn kommend, über die grüne Grenze nach Österreich eingereist. Sein am 18. August 1990 gestellter Asylantrag sei mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden. Am 8. März 1993 sei dem Beschwerdeführer ein bis Juli 1993 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. In der Folge sei ihm gemäß § 13 des Aufenthaltsgesetzes eine Bewilligung mit Gültigkeit bis 7. Jänner 1994 erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe - seinen Angaben zufolge - am 21. Oktober 1993 seinen Reisepaß verloren und, da er der Meinung gewesen sei, hiefür eines Reisepasses zu bedürfen, einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtzeitig gestellt (§ 6 Abs. 3 AufG). Er halte sich daher seit 8. Jänner 1994 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers lebten in Rumänien; seine Gattin und seine Tochter hielten sich seit 24. November 1992 in den Vereinigten Staaten auf. Ein Eingriff in das Familienleben liege somit nicht vor. In das Privatleben des Beschwerdeführers werde durch die Ausweisung nur insofern eingegriffen, als er Österreich unverzüglich zu verlassen habe.

Die belangte Behörde sei zur Behandlung des Wiedereinsetzungsantrages und des Antrages auf "Visumsverlängerung" nicht die zuständige Behörde. Über diese Anträge habe die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Bundespolizeibehörde zu entscheiden. Die Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, sich seit 8. Jänner 1994 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in Österreich aufzuhalten, hält jedoch seine Ausweisung deshalb für rechtswidrig, weil nicht auf § 19 FrG Bedacht genommen worden sei.

2. Dieser Ansicht vermag der Gerichtshof nicht beizupflichten. Der Umstand, daß der Schwager (mit Gattin) des Beschwerdeführers in Grein wohne und der Beschwerdeführer zu ihnen "aufrechten Kontakt" halte, ist im Grunde des - bei Anwendung des § 17 Abs. 1 FrG zu beachtenden - § 19 FrG ohne Relevanz, da Beziehungen zu diesen nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer lebenden Personen vom Schutzbereich des "Familienlebens" i.S. dieser Bestimmung nicht umfaßt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0026). Der Beschwerdehinweis, daß der Beschwerdeführer mit seiner Gattin einen Kredit in der Höhe von ca. S 200.000,-- aufgenommen habe, dessen Rückzahlung ihm "mangels Einkommen in der Heimat nicht möglich wäre", greift nicht, weil solcherart berührte Interessen Dritter (des betroffenen Kreditinstitutes) keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen. Insoweit der Beschwerdeführer von einer "Abschiebung in seine Heimat" ausgeht, ist ihm entgegenzuhalten, daß mit der Ausweisung des Fremden lediglich die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verbunden ist (§ 22 Abs. 1 FrG), nicht jedoch darüber abgesprochen wird, in welches Land er auszureisen hat bzw. er allenfalls abgeschoben wird.

3. Selbst wenn man im Hinblick auf den nahezu vierjährigen (davon etwa zehn Monate rechtmäßigen) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich einen durch die Ausweisung bewirkten Eingriff in sein Privatleben annehmen wollte, wäre für ihn damit nichts gewonnen, da die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten wäre. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß ein lange Zeit unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) in hohem Maß gefährdet.

4. Der gemäß § 17 Abs. 1 FrG verfügten Ausweisung haftet somit keine Rechtswidrigkeit an.

5. Was die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung anlangt, so konnte der Beschwerdeführer dadurch, daß die belangte Behörde diese Anträge mangels Zuständigkeit zurückwies und nicht von der ihr nach dem Gesetz (§ 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG) gegebenen Möglichkeit, diese Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Beschwerdeführer an diese zu verweisen, Gebrauch machte, nicht in seinen Rechten verletzt werden, da durch diese gesetzliche Regelung dem Einschreiter kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung eingeräumt wird (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 12. November 1986, Zl. 86/03/0194 = Slg. 12.296 A/86 - nur

RS).

6.1. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die hinsichtlich der Ausweisung behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der vorbezeichneten Anträge (II. 5.) richtet, war sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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