Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 FrG die Ausweisung verfügt. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 25. April 1992 mit einem Sichtvermerk der Schweiz in das Bundesgebiet eingereist. Sein rechtmäßiger Aufenthalt habe aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 95a/1990 am 25. Juli 1992 geendet. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder das Bundesgebiet verlassen noch rechtzeitig um die Erteilung eines Sichtvermerkes angesucht. Am 21. Oktober 1992 habe er eine Österreicherin geheiratet, seit November 1992 arbeite er als Schankgehilfe. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß durch die Verfügung der Ausweisung zumindest eine vorübergehende Trennung des Beschwerdeführers von seinen im Inland lebenden Angehörigen und Verwandten gegeben sei. Der lang andauernde illegale Aufenthalt im Bundesgebiet stelle jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung jener Normen dar, die von der Rechtsordnung für die geregelte Einreise, den Aufenthalt und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt aufgestellt worden seien.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1706/93, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG unter Anschluß der Akten des Verwaltungsverfahrens abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die - aufgrund des oben wiedergegebenen unbestritten gebliebenen Sachverhaltes zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß er sich seit dem Ablauf von drei Monaten nach seiner Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte; er macht der belangten Behörde vielmehr zum Vowurf, es verabsäumt zu haben, die durch § 19 FrG gebotene Abwägung vorgenommen zu haben. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dahin zu ermitteln, ob sein Privat- und Familienleben in Österreich derart gefestigt sei, daß diesem der Schutz gemäß § 19 FrG zukomme. Für eine derartige Ermittlungstätigkeit habe er alle erforderlichen Aufklärungen gegeben; er habe insbesondere auf die Tatsache seiner Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie darauf hingewiesen, daß er familiäre Beziehungen zu seinen schon seit Jahren in Österreich lebenden Verwandten unterhalte.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Verehelichung des Beschwerdeführers und die familiären Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten Bedacht genommen, dies obwohl die Beziehungen zu den in der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid angeführten Verwandten
- Bruder, Onkeln, Cousins und Cousinen, hinsichtlich deren nicht vorgebracht wurde, daß sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer lebten - ohnedies nicht in den Schutzbereich des "Familienlebens" im Sinne des § 19 FrG fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0491, zu § 20 Abs. 1 FrG). Wenn die belangte Behörde dennoch zum Ergebnis gekommen ist, daß die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - näherhin zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - dringend geboten sei, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es nämlich grob zuwider, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechenen durfte
- hier Eheschließung und Aufnahme einer Beschäftigung nach Ablauf der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. In solchen Fällen ist eine Ausweisung dringend geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0601).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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