VwGH 94/18/0273

VwGH94/18/02731.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 28. März 1994, Zl. III 109-1/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Nach der Begründung halte sich der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 1991 im Bundesgebiet auf, und zwar nicht rechtmäßig im Sinne des § 15 Abs. 1 FrG, weil ihm weder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch ein Sichtvermerk erteilt worden sei und ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 zukomme. Der Beschwerdeführer sei ledig, seine Eltern lebten in der Bundesrepublik Jugoslawien. Im Bundesgebiet lebe ein Onkel des Beschwerdeführers, allerdings von letzterem getrennt. Die Ausweisung stelle keinen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich nicht rechtmäßig im Sinne des § 15 Abs. 1 FrG im Bundesgebiet aufhalte. Er bekämpft jedoch die Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausweisung keinen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG darstelle. Die räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinem Onkel sei "aufgrund der Arbeitsstellen bedingt"; daraus dürfe nicht auf "fehlende, familiäre Integration" geschlossen werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in den Familienverband der Familie P. "eingegliedert". Auf diese dem Begriff des "Privatlebens" zuzuordnende Bindung wäre Bedacht zu nehmen gewesen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die familiäre Beziehung zu dem zwar in Österreich, jedoch nicht gemeinsam mit ihm lebenden Onkel beruft, ist darauf zu verweisen, daß eine solche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0026) nicht in den Schutzbereich des § 19 FrG fällt. Was den vom Beschwerdeführer - im Hinblick auf die behauptete Eingliederung in den Familienverband der Familie P. (den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge handle es sich bei Johann P. um den Dienstgeber des Beschwerdeführers) - geltend gemachten Eingriff in sein Privatleben anlangt, so reicht der kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht aus, um die Lebensbeziehungen im Bundesgebiet derart zu festigen, daß dem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff Relevanz im Sinne des § 19 FrG zukommen könnte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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