VwGH 94/18/0192

VwGH94/18/01921.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Februar 1994, Zl. SD 11/94, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin unter anderem vorbringt, daß sie bereits im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ausgereist gewesen sei. Es mangle daher an einem öffentlich-rechtlichen Interesse an einer Entscheidung gemäß § 17 FrG. Die Entscheidung erster Instanz, so es sich um einen Bescheid handle, wäre daher aus dem Rechtsbestand zu eliminieren gewesen.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, aufgefordert, gab letztere bekannt, daß sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten, "daß über mich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs. 1 FrG keine Ausweisung verhängt werde sowie der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG und dem Recht auf Entscheidung durch die sachlich zuständige Behörde" verletzt erachte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt einem Beschwerdeführer das für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für ihn nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung hätte (vgl. den Beschluß vom 24. März 1994, Zl. 94/18/0029). Dies trifft im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des oben wiedergegebenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu, ginge doch - insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen - eine Ausweisung gegen einen bereits außer Landes befindlichen Fremden ins Leere. Die Aufhebung eines solchen Bescheides wäre daher für den Fremden ohne objektiven Nutzen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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