VwGH 94/18/0029

VwGH94/18/002924.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. September 1993, Zl. Fr 1057/93, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 54 (Abs. 1) FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in dem von ihm bezeichneten Staat Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Jänner 1994 zur Post gegebene Beschwerde.

Aus dem im hg. Akt betreffend den zur Zl. 93/18/0050 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erliegenden Schreiben der Gemeinde Enzenreith vom 30. Dezember 1993 geht hervor, daß der zuletzt in W-3, E, wohnhaft gewesene Beschwerdeführer in Befolgung des gegen ihn erlassenen Ausweisungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 1. April 1993 "von einem Gemeindebürger ... nach Ungarn zu seiner Kusine gebracht worden sei". Die amtliche Abmeldung sei am 21. Dezember 1993 erfolgt. Die Adresse der Kusine wurde mit "K B HUNGARIA" angegeben. Unter dieser Anschrift wurde dem Beschwerdeführer nach dem im angeführten Akt erliegenden Rückschein auch der hg. Beschluß vom 30. November 1993 betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe zugestellt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ist er solcherart aber der Verpflichtung zur Ausreise nachgekommen, so kommt eine Abschiebung (§ 36 FrG) nicht mehr in Betracht. Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung hätte, mangelt ihm das für die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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