Normen
VStG §1;
VStG §32 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VStG §9 Abs1;
VStG §1;
VStG §32 Abs1;
VStG §45 Abs1 Z3;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Kostenantrag der K-GmbH, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, auf § 9 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 gestützten Beschwerde wird der Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 1992 bekämpft, womit ein Strafverfahren wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aus folgenden
Erwägungen als unbegründet: Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. schon das Erkenntnis vom 12. Dezember 1950, Slg. Nr. 1819/A) können nur physische Personen nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes zur Verantwortung gezogen werden. Im Beschwerdefall ergibt sich aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung und der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides, daß die belangte Behörde das Strafverfahren - allein - in bezug auf die K-GmbH, eine juristische Person, eingestellt hat, was sohin im Ergebnis der Rechtslage entsprach.
Die vorliegende Beschwerde, die nicht auf den dargestellten wesentlichen Inhalt des angefochtenen Bescheides eingeht, erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenantrag der K-GmbH war zurückzuweisen, da ihr im Hinblick auf das die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegenüber der physischen Person K bekämpfende - wenn auch unbegründete - Beschwerdevorbringen nicht die Stellung als mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahens zukam.
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