VwGH AW 94/17/0001

VwGHAW 94/17/00017.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Republik Österreich - Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Wien I, Stubenring 1, der gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 1993, Zl. 10/31-100/47541/1-1993, betreffend Fremdenverkehrsbeiträge für das Jahr 1993, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 1993 wurden der beschwerdeführenden Partei für drei näher genannte Fremdenverkehrsverbände sowie für die Stadt Salzburg (Fremdenverkehrsförderungsfonds) Fremdenverkehrsbeiträge in Höhe von insgesamt S 712.522,-- vorgeschrieben, wobei der Bemessung die Mauteinnahmen der T zugrundegelegt wurden.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die beschwerdeführende Partei bringt hiezu im wesentlichen vor, dem für Bundesstraßen zustehenden Ministerium stünden für die gegenständlichen Abgabenvorschreibungen budgetmäßig keinerlei Mittel zur Verfügung. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides würde die Bereitstellung von S 712.522,-- erforderlich machen, welcher Betrag zu Lasten der im Bauprogramm für das Jahr 1994 enthaltenen und bereits budgetmäßig erfaßten Baumaßnahmen im Land Salzburg aufgebracht werden müßte. In diesem Ausmaß hätten somit die bereits veranschlagten baulichen Initiativen zurückgestellt und insgesamt umdisponiert werden müssen, woraus allein der Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile erwüchsen.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Jänner 1994 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten; in Abgabensachen also etwa dann, wenn durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Einbringung der Abgaben selbst gefährdet oder erschwert erscheint (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 20. November 1992, Zl. AW 92/17/0041, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Der allgemeine Hinweis auf die finanzielle Lage des Abgabengläubigers oder der mitbeteiligten Gemeinde reicht zur Annahme zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wege stünden, noch nicht hin (Beschlüsse vom 29. Mai 1985, Zl. AW 85/17/0008, und vom 30. September 1987, Zl. AW 87/17/0059).

In diesem Zusammenhang bringt die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 28. Jänner 1994 vor, trotz der mäßigen Einstufung der allgemeinen Mautstraßen nach der Fremdenverkehrsbezogenheit sei durch den hohen Mautumsatz der Bund einer der wichtigsten Budgetträger der gegenständlichen Fremdenverkehrsverbände. So betrage der Anteil der Beschwerdeführerin am Gesamtaufkommen im Fremdenverkehrsverband F 9,96 %, im Fremdenverkehrsverband Z 60,54 % und im Fremdenverkehrsverband M 9,14 %. Damit ist zumindest für den Fremdenverkehrsverband Z dargetan, daß der umgehende Vollzug, das heißt die unverzügliche Einbringung des vorgeschriebenen Beitrages einem zwingenden öffentlichen Interesse entspricht.

Davon abgesehen hat jedoch die beschwerdeführende Partei nicht dargetan, daß mit dem Vollzug für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem einen gleichgelagerten Beschwerdefall der beschwerdeführenden Partei betreffend Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1991 und 1992 betreffenden Beschluß vom 22. April 1993,

Zlen. AW 93/17/0015-0018, ausgesprochen hat, genügt die Behauptung, für die Bezahlung budgetär keine Vorsorge getroffen zu haben, dem Gebot, den Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit des mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteiles - tunlichst ziffernmäßig - zu konkretisieren, keineswegs. Ein allfälliges Finanzierungserfordernis und dessen Kosten wären zu konkretisieren gewesen. In dem zuletzt genannten Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof weiters betont, im Zusammenhang mit der Behauptung, es habe keine budgetäre Vorsorge getroffen werden können, sei es nicht ohne Bedeutung, daß dem Bund der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde schon aus den Vorjahren bekannt gewesen sei, für die rechtskräftige Beitragsvorschreibungen vorgelegen seien. Dies muß wegen des seither verstrichenen Zeitraumes umsomehr im vorliegenden Beschwerdefall gelten.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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