VwGH AW 93/17/0015

VwGHAW 93/17/001522.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Republik Österreich - Bund (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 14. Dezember 1992, Zlen. 13/02-1114.1/32-1992, 13/02-1114.1/33-1992, 13/02-1114.1/34-1992 und 13/02-1114.1/35-1992, betreffend Vorschreibung von Fremdenverkehrsverbandsbeiträgen und Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 1991 und 1992, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

FremdenverkehrsG Slbg 1985 §43;
VwGG §30 Abs2;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §43;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1.1. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei Verbandsbeiträge für die Fremdenverkehrsverbände F, Z und S sowie Fremdenverkehrsbeiträge nach § 43 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes 1985 für die Sitzgemeinde Salzburg-Stadt für das Verbandsjahr 1991 in Höhe von insgesamt S 2,113.392,-- und für das Verbandsjahr 1992 in Höhe von insgesamt S 2,139.212,-- vor, wobei der Bemessung die Mauteinnahmen auf der Mautstrecke Flachau bis Rennweg der Tauernautobahn zugrunde gelegt wurden.

1.2. Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Zu dessen Begründung wird ausgeführt, aus den angefochtenen Bescheiden erwüchsen der beschwerdeführenden und antragstellenden Partei Verpflichtungen und unverhältnismäßige Nachteile, für welche budgetmäßig keine Vorsorge getroffen habe werden können. Die antragstellende Partei habe zwar an die Berufungsbehörde ein "unpräjudizielles" Stundungsansuchen gestellt, vorsichtshalber werde daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

1.3. Mit Bescheid vom 22. Februar 1993 gab das Landesabgabenamt Salzburg einem Nachsichtsantrag der antragstellenden Partei gemäß § 178 der Salzburger Landesabgabenordnung Folge und setzte die einzelnen Beiträge für die Jahre 1991 und 1992 so fest, daß sich für das Jahr 1991 eine Summe von S 845.572,-- und für 1992 eine solche von S 855.685,-- ergibt.

2.1. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2.2. In ihrer Stellungnahme vom 1. März 1993 zum Aufschiebungsantrag hat die belangte Behörde behauptet, der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides (die Zahlung des offenen Restbetrages) wäre für die empfangsberechtigten Verbände betriebsnotwendig. Eine nähere Konkretisierung erfuhr diese Behauptung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, daß keine zwingenden öffentlichen Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

Was die sodann vorzunehmende Interessenabwägung anlangt, ist aus dem Aufschiebungsantrag der antragstellenden Partei nicht zu erkennen, daß die sofortige Zahlung des noch offenen Restes der Beitragsschuld für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Die Behauptung, für die Bezahlung budgetär keine Vorsorge getroffen zu haben, genügt dem Gebot, den Aufschiebungsantrag hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit des mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen Nachteiles - tunlichst ziffermäßig - zu konkretisieren, keineswegs (vgl. insbesondere den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. NF Nr. 10381/A = ZfVB 1982/3/945). Ein allfälliges Finanzierungserfordernis und dessen Kosten wären zu konkretisieren gewesen. Im Zusammenhang mit der Behauptung, es habe keine budgetäre Vorsorge getroffen werden können, ist es nicht ohne Bedeutung, daß dem Bund der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde schon aus den Vorjahren bekannt war, für die rechtskräftige Beitragsvorschreibungen vorlagen.

Aus diesen Erwägungen war dem gestellten Aufschiebungsantrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

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