VwGH 94/16/0245

VwGH94/16/024524.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache der B in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. September 1994, Zl. GA 9-1040/9/92, betreffend Rechtsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 27. Oktober 1994 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzug von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).

In ihrer fristgerecht vorgenommenen Ergänzung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin dazu folgendes vor:

"Die konkret geltend gemachten Beschwerdepunkte, sohin "das Recht", in welchen die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde verletzt wurde, lauten:

  1. 1. Das Recht auf mängelfreie formelle bechlußmäßige bzw. bescheidmäßige Erledigung (Entscheidung) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form als Grundvoraussetzung der Überprüfbarkeit durch die Partei und durch die Rechtsmitelbehörde (vorliegendenfalls weil kein Einheitswertbescheid ergangen und zugestellt wurde);
  2. 2. Das Recht auf Parteiengehör und ein ordentliches Ermittlungsverfahren vor Bescheiderlassung (vorliegendenfalls insbesondere bewirkt durch einen nichtigen Zustellvorgang bzw. Unterbleiben der Zustellung überhaupt, wodurch der Beschwerdeführerin gesetzwidrig die Teilnahme am Verfahren an sich verwehrt wurde);
  3. 3. Das Recht auf gesetzeskonforme Anwendung der Bundesabgabenordnung (vorliegendenfalls insbesondere bei der richtigen Bewertung des Einheitswertes einer bereits insolventen Gesellschaft und einer aus dieser Bemessensgrundlage richtig errechneten Rechtsgebühr)."

In diesem Vorbringen kann der Versuch erblickt werden, dem Auftrag zur Darstellung des Beschwerdepunktes nachzukommen, welches Vorhaben allerdings gescheitert ist.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nämlich nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242, Abs. 4 referierte hg. Judikatur). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung besteht (Dolp, aaO. Abs. 6).

Nach ständiger hg. Judikatur besteht kein abstraktes Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/16/0162 und die dort zitierte Vorjudikatur). Insbesondere wird durch diverse Verfahrensrügen (und um nichts anderes handelt es sich bei dem oben wiedergegebenen Ergänzungstext) kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt. Es besteht auch kein subjektives Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994). Da schließlich auch kein subjektives Recht auf die gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht (vgl. die unter E 13 zu Art. 18 B-VG bei Klesatzky-Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsgesetz3 referierte Judikatur) und weil die ausdrückliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes durch den Beschwerdeführer einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom 6. Oktober 1994) ist die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen. Die Beschwerde war daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG).

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