VwGH 94/16/0162

VwGH94/16/01626.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der W-AG in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. April 1994, Zl. GA 9-340/1/90, betreffend Rechtsgebühr, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 28. Juli 1994 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, diverse, ihrer (vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben. Da die Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht hatte, wurde sie insbesondere aufgefordert, in Entsprechung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt).

In ihrer fristgerecht vorgenommenen Ergänzung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter den Überschriften "Beschwerdegründe" bzw. "Verletzung von Verfahrensvorschriften" folgendes vor:

"Durch den gegenständlichen Bescheid wurden wir im Recht auf ein ordentliches Verfahren sowie der Grundsätze der §§ 21 f BAO (Verpflichtung zu wirtschaftlicher Betrachtungsweise), § 144 BAO (Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen) und § 155 BAO (amtswegige Sachverhaltsermittlung) verletzt."

In diesem Vorbringen kann der Versuch erblickt werden, dem Auftrag zur Darstellung des Beschwerdepunktes nachzukommen, welches Vorhaben allerdings gescheitert ist.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nämlich nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. dazu die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 242, Abs. 4 referierte hg. Judikatur). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung besteht (Dolp, aaO. Abs. 6).

Nach ständiger hg. Judikatur besteht kein abstraktes Recht "auf ein ordnungsgemäßes Verfahren" (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluß vom 23. Novmeber 1993, Zl. 93/11/0165) und reicht es zur bestimmten Bezeichnung des als verletzt behaupteten Rechtes auch nicht aus, einzelne Gesetzesstellen ziffernmäßig zu bezeichnen und ohne inhaltliche Auseinandersetzung aneinander zu reihen (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0179; 18. November 1993, Zl. 93/16/0157 und vom 25. Mai 1993, Zl. 93/07/0035). Insbesondere wird durch diverse Verfahrensrügen (und um nichts anderes handelt es sich bei dem oben wiedergegebenen Ergänzungstext) kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Jänner 1994, Zlen. 93/15/0193, 93/15/0214). Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß ein "subjektives Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" nicht besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 17. August 1994, Zl. 94/15/0119).

Da nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung der Beschwerdepunkte einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. dazu insbesondere den gerade zitierten hg. Beschluß Zl. 94/15/0119), ist somit die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG).

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