VwGH 94/15/0119

VwGH94/15/011917.8.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der E in F, vertreten durch den als Verfahrenshelfer beigegebenen Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Februar 1994, Zl. GA 10-740/1/93, betreffend Nachsicht einer Geldstrafe, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §37;
AVG §39;
AVG §58 Abs2;
BAO §115;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §58 Abs2;
BAO §115;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 15. Juli 1994 wurde die Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist von einer Woche aufgefordert, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), in gesetzmäßiger Weise bestimmt zu bezeichnen; ein "subjektives Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" bestehe nämlich nicht. Zum Beschwerdepunkt könne nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht des Beschwerdeführers erhoben werden.

Innerhalb der gesetzten Frist gab die Beschwerdeführerin an, sie erachte sich in ihrem Recht auf eine (nachvollziehbare) Bescheidbegründung verletzt; der Anspruch ergebe sich aus § 56 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit § 93 Abs. 3 lit. a BAO.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1993, Zl. 93/15/0204, mwN).

Da § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, kann der Beschwerdepunkt nicht mit dem Aufhebungsgrund des § 42 Abs. 2 VwGG gleichgesetzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Abs. 3 referierte hg.

Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall bezeichnet die Beschwerde in ihrer ergänzten Fassung das Recht auf eine (nachvollziehbare) Bescheidbegründung als Beschwerdepunkt. Die Verletzung der Begründungspflicht durch die belangte Behörde stellt aber ebenso wie die in der Beschwerde behauptete Verletzung von das Ermittlungsverfahren betreffende Vorschriften gegebenenfalls eine Begründung für einen dargestellten Beschwerdepunkt, nicht aber letzteren selbst dar. Bei Ermessensbescheiden wie dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen gilt als subjektives Recht, dessen Verletzung zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof legitimiert und das daher als Beschwerdepunkt in der Beschwerde zu bezeichnen ist, das RECHT AUF FEHLERFREIE ERMESSENSENTSCHEIDUNG (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 108).

Da nach der weiteren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung der Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. abermals Dolp, a.a.O., 245), ist somit die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in gesetzmäßiger Weise nachgekommen. Aus diesem Grund war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen (§ 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG).

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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