VwGH 94/16/0047

VwGH94/16/004730.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des W in J, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 3. Juni 1993, Zl. B 140-7/92, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 24. März 1994, hg. Zl. 94/16/0047-2, wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einzubringen. Als Beilage zum ergänzenden Schriftsatz vom 19. April 1994 wurde hierauf eine nicht unterfertigte Abschrift der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt. Damit hat der Beschwerdeführer aber dem Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen, weil unter einer Ausfertigung der Beschwerde nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 175, und die dort zitierte Rechtsprechung). Dabei schließt die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. neuerlich Dolp, a. a.O., S. 523). Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

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Stichworte