VwGH 94/15/0096

VwGH94/15/00963.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des Dr. W in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, Berufungssenat I, vom 7. April 1994, 66-GA3BK-DRB/92, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1989 und 1990, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 27. Juli 1994 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der Beschwerde auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, ein bestimmtes Begehren zu stellen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen sowie eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen.

Innerhalb offener Frist gab der Beschwerdeführer den Sachverhalt wieder, wobei er vor allem auf widrige persönliche und sachliche Umstände hinweist, die ihn an der Erstellung von Abgabenerklärungen gehindert hätten. Er sei trotz Fristerstreckungsanträgen mehrmals durch die Erlassung von Bescheiden "überrascht" worden und habe Lastschriftanzeigen erhalten, denen die rechtlichen Grundlagen fehlten. Die Behörde habe es generell unterlassen, Betriebsausgaben und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von Amts wegen zu ermitteln. Als bestimmtes Begehren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides. Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" macht der Beschwerdeführer die Gründe, aus denen sich seines Erachtens die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, geltend, wobei er auch Bescheide, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, als unrichtig bezeichnet und schließlich rügt, über Fristerstreckungsanträge sei nicht abgesprochen worden. Inmitten der aufgezählten "Beschwerdepunkte", mit denen - wie eben ausgeführt - bloß die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angeführt werden, befindet sich der Satz: "Wo die belangte Behörde meiner Rechtsansicht nicht entsprochen hat, liegt der Beschwerdepunkt in der rechtlichen Beurteilung." Der Beschwerdeführer brachte eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen bei.

Der Beschwerdeführer hat den ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur hinsichtlich des Sachverhaltes, der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und der Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen erfüllt. Hingegen hat der Beschwerdeführer die Beschwerdepunkte nicht bestimmt bezeichnet. Deren Bezeichnung ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jene Rechte verletzt worden sind, deren Verletzung er behauptet (vgl den hg Beschluß vom 24. November 1993, 93/15/0179, mwA). Mit den Ausführungen, "wo die belangte Behörde meiner Rechtsansicht nicht entsprochen hat, liegt der Beschwerdepunkt in der rechtlichen Beurteilung," bezeichnet der Beschwerdeführer keinen Beschwerdepunkt. Das unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" Ausgeführte stellt - wie bereits erwähnt - bloß die Gründe, aus denen sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben sollte, dar. Wenn - wie im vorliegenden Fall - in eigener Sache von einem dem Dienststand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes eine Beschwerde und deren Ergänzung in äußerst unübersichtlicher Form verfaßt werden, die Ausführungen enthalten, wie zum Beispiel "Kirchenbeiträge wurden trotz Einstellung jeder beruflichen Tätigkeit bezahlt", "drohende Kündigung der Wohnungsmietverhältnisse insbesondere wegen Überbelags mit Papieren, Kleidung, nunmehr hinsichtlich der Salzburger möbliert gemieteten Wohnung auch wegen Eigenbedarfs auf Seiten der Vermieterin und meiner häufigen beruflich und gesundheitlich bedingten Abwesenheit", "bisweilen (sind) geradezu skurille Aufwendungen (geltend gemacht worden)" und schließlich Bescheide bzw Verfahrenshandlungen der Abgabenbehörde, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind, als unrichtig bzw Fristerstreckungsanträge als unerledigt bezeichnet werden, kommt den Beschwerdepunkten nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG besondere Bedeutung zu. Sie lassen sich im vorliegenden Fall auch aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Gründen, aus denen sich seines Erachtens die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen.

Der Beschwerdeführer hat somit den ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise erfüllt. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 522 f, sowie den bereits erwähnten hg Beschluß vom 24. November 1993).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

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