VwGH 93/15/0179

VwGH93/15/017924.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des R in D, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 12. Februar 1993, Zl. 41-2/93, betreffend die Abweisung eines Rückzahlungsantrages nach § 239 BAO, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 8. November 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, zwei Mängel, die seiner Beschwerde anhafteten, zu beheben. Abgesehen von der Aufforderung, die Beschwerdegründe anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG), wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), weil der Antrag in der vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde dahin lautete, der Verwaltungsgerichtshof möge prüfen, ob der Beschwerdeführer in einem "sonstigen Recht" verletzt wurde.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 17. November 1993, Zl. 93/16/0157 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Da § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, kann der Beschwerdepunkt nicht mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG gleichgesetzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Absatz 3 referierte hg. Judikatur).

Innerhalb der gesetzten Frist nahm der Beschwerdeführer zwar eine Ergänzung der Begründung seiner Beschwerde vor, hingegen nicht die von der gerade zitierten Gesetzesstelle geforderte bestimmte Bezeichnung der Beschwerdepunkte. Insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer ausdrücklich betont, Gegenstand des Verfahrens wäre nicht nur der Rückzahlungsantrag, sondern auch eine Überprüfung der erstinstanzlichen Verrechnung, lassen sich im vorliegenden Fall die Beschwerdepunkte auch aus den vom Beschwerdeführer dargestellten Beschwerdegründen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen.

Der Beschwerdeführer ist somit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus (vgl. den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom 17. November 1993, Zl. 93/16/0157) sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (§§ 33 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 2 VwGG).

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