Normen
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
Heilvorkommen- und KurorteG Slbg 1960;
ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1936;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
Heilvorkommen- und KurorteG Slbg 1960;
ThermalwasserRegulativ Bad Hofgastein 1936;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 22.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Aus Anlaß einer Eingabe der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 1. Juni 1990 erklärte der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Hofgastein mit zwei Bescheiden vom 3. September 1990 die E verliehenen persönlichen Thermalwasserbezugsrechte für die Objekte H und T gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 3 des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein (LGBl. Nr. 144/1936 in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 45/1953, Nr. 48/1956 und Nr. 37/1958) für erloschen. Die darüber ergangenen Vorstellungsbescheide der belangten Behörde wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1994, B 68/92, 258/92, aufgehoben.
Mit zwei weiteren Bescheiden vom 3. September 1990 verlieh der Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Hofgastein der beschwerdeführenden Gesellschaft nach näher angeführten Bestimmungen des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein das Recht zum Bezug bestimmter Mengen von Thermalwasser täglich unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Die diese Bescheide bestätigenden Berufungsbescheide der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein wurden von der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden behoben; die jeweilige Angelegenheit wurde zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Bad Hofgastein zurückverwiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde jeweils davon aus, daß die Eingabe der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 1. Juni 1990 darauf gerichtet gewesen sei, das bestehende Thermalwasserbezugsrecht des E für die beschwerdeführende Gesellschaft "aufrechtzuerhalten", um die Vorschreibung einer Verleihgebühr zu vermeiden. Das Thermalwasser-Regulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein biete jedoch keine Rechtsgrundlage für das Begehren der beschwerdeführenden Gesellschaft; dieses wäre daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen gewesen.
In ihren Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Gesellschaft Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Die belangte Behörde hat jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die angefochtenen Bescheide, mit denen die vor der belangten Behörde bekämpften Bescheide der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein behoben wurden, stützen sich auf die Bestimmungen des Thermalwasser-Regulativs der Ortsgemeinde Bad Hofgastein als die einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage. Die allgemein verbindlichen Bestimmungen dieses Regulativs gelten zufolge § 33 Abs. 4 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, als Gesetz weiter.
Diese Bestimmung wurde mit dem unter anderem auf Grund des Anfechtungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1993 ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1994, G 135, 136, 234/93, V 69, 70, 77/93, als verfassungswidrig aufgehoben. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das Thermalwasser-Regulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein zur Gänze als gesetzwidrig auf.
Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist in den vorliegenden Anlaßfällen das Thermalwasser-Regulativ der Ortsgemeinde Bad Hofgastein nicht mehr anzuwenden. Die angefochtenen Bescheide sind damit als ohne Rechtsgrundlage ergangen anzusehen und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 570 angeführten Erkenntnisse).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die auf die jeweils dritte Beschwerdeausfertigung entfallenden Stempelgebühren sind der beschwerdeführenden Partei nicht zu ersetzen, weil dem Verfahren keine mitbeteiligten Parteien beizuziehen waren. Diese Stellung kommt insbesondere auch nicht der Marktgemeinde Bad Hofgastein zu. Aus den die Bescheide ihres obersten Organes behebenden angefochtenen Bescheiden sind der Marktgemeinde Bad Hofgastein keine Rechte erwachsen; sie kann daher durch deren Aufhebung nicht im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG in ihren rechtlichen Interessen berührt werden.
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