VwGH 94/11/0081

VwGH94/11/008119.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Jänner 1994, Zl. VerkR-391.136/2-1993/Au, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs4;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs4;
KFG 1967 §74 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 und 4 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten (ab 14. Oktober 1992) entzogen und ausgesprochen wurde, daß dem Beschwerdeführer für diese Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß dem Beschwerdeführer bereits einmal aus Anlaß eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung für die Dauer von 15 Monaten (ab 13. Oktober 1989) entzogen worden sei und daß er am 4. Oktober 1992 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Begehung dieser bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 sei im Hinblick auf das im Strafverfahren ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Dezember 1993 als erwiesen anzusehen.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Annahme. Die belangte Behörde habe sich mit seinem die Begehung dieser Übertretung bestreitenden Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht auseinandergesetzt. Sie sei zu Unrecht von ihrer Bindung an die Entscheidung der Vorfrage im Strafverfahren ausgegangen, da die Beschwerdefrist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Bei diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß die Rechtskraft des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates, eines letztinstanzlichen Bescheides, bereits mit seiner Erlassung gegenüber dem Beschwerdeführer eingetreten ist. Für die damit gegebene Bindungswirkung, insbesondere auch für die Kraftfahrbehörden, ist der Lauf der Beschwerdefrist ohne Bedeutung. Die belangte Behörde war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers an die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren gebunden; eine selbständige Beurteilung der Vorfrage war ihr somit verwehrt (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0151, mit weiteren Judikaturhinweisen). Daher gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere.

An der besagten Bindung der belangten Behörde ändert insbesondere auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer gegen den Strafbescheid Beschwerde erhoben hat (protokolliert zu Zl. 94/02/0086). Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung des Strafbescheides) herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. das vorhin genannte Erkenntnis und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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