VwGH 88/07/0032

VwGH88/07/003225.6.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des K. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 13. Jänner 1988, Zl. 8W-Allg-150/1/87, betreffend Entwässerungsmaßnahmen (mitbeteiligte Partei: I.), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §40;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Juni 1987 wies die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan eine "Beschwerde" des Beschwerdeführers gegen Entwässerungsmaßnahmen der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei, wegen behaupteter Vernässungen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 5 KG L., gemäß § 40 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 WRG 1959 als unbegründet ab.

Der Berufung des Beschwerdeführers gab sodann der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 13. Jänner 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge. Begründend wurde auf die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Wasserbauamtes Klagenfurt Bezug genommen, der zufolge die vom Mitbeteiligten durchgeführten Arbeiten lediglich geringfügige Reparaturarbeiten an der im Jahr 1954 errichteten Kleinentwässerungsanlage dargestellt und sich auf das Ausbessern zweier 30 bis 40 m langer Drainstränge beschränkt hätten, wobei sich ein Einfluß auf die ca. 2 km entfernt gelegene Parzelle des Beschwerdeführers ausschließen lasse, da jene Stränge nicht vergrößert worden seien und daher nur eine bestimmte, nämlich die bisherige Wassermenge abgeführt werden könne. Diesen schlüssigen sachverständigen Ausführungen sei die Wasserrechtsbehörde erster Instanz gefolgt und habe richtigerweise darauf verwiesen, daß die gegenständlichen Arbeiten in Entsprechung der dem Wasserberechtigten gemäß § 50 WRG 1959 obliegenden Instandhaltungspflicht ausgeführt worden seien. Dem habe die Rechtsmittelbehörde nichts hinzuzufügen, während es sich bei den dagegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich um Behauptungen handle, die jeder fachlichen Fundierung ermangelten.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Beseitigung von diesem herbeigeführter Neuerungen, welche zur Vernässung des Grundstückes des Beschwerdeführers geführt hätten, verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Mitbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht

geäußert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall geht es sachverhaltsbezogen um in ihrem Umfang umstrittene Reparaturarbeiten bzw. Veränderungen an einer bereits seit langem bestehenden Entwässerungsanlage des Mitbeteiligten. Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer keinen - abstrakten - Anspruch darauf besitzt, daß der Gegenpartei die Verpflichtung zur Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung (etwa nach § 40 WRG 1959) auferlegt werde, eine Anschauung, die bei wörtlichem Verständnis aus seinem Berufungsantrag hervorzugehen scheint:

"... im Sinne meiner Beschwerde ... die (vom Mitbeteiligten) vorgenommenen Entwässerungsmaßnahmen als dem Wasserrechtsgesetz unterliegenden Bewilligungspflicht anzunehmen". Da ein Bewilligungsverfahren nicht durchgeführt wurde, in dem der Beschwerdeführer Einwendungen gegen das betreffende Vorhaben hätte erheben können, hatte er unter den gegebenen Umständen nur das Recht, zu verlangen, daß dem Mitbeteiligten aufgetragen werde, "eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen", und zwar dann, wenn der Beschwerdeführer als durch solche "Betroffener" anzusehen wäre (§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959), also mit den Neuerungen in seine Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) eingegriffen würde (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, Zl. 87/07/0013).

Dem auf sachkundiger Grundlage auch in Hinsicht auf das zuletzt genannte Tatbestandselement ermittelten Sachverhalt - von welchem die Wasserrechtsbehörden beider Rechtsstufen ausgegangen sind - hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen, sondern lediglich "die Ausstellung eines Bescheides" begehrt. Im Gegensatz zu seinem Beschwerdevorbringen hat er der Berufung keine "Lichtbilder" angeschlossen, aus denen "umfangreiche Grabarbeiten (Entwässerungsdrainagen)" auf dem Grundstück des Mitbeteiligten ersichtlich wären, sondern jener bloß ein einziges (undatiertes) Foto beigelegt, zu dem sich im Berufungsschriftsatz (oder auf dem Bild) keine Erläuterung findet und welches nichts weiter als im Vordergrund landwirtschaftliche Flächen sowie im Hintergrund ein Anwesen zeigt, ohne daß auf ihm vom Sachverständigenbefund abweichende Gegebenheiten in der Natur sichtbar wären. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung ferner vermerkte, von jenem Befund abweichende Länge der Drainstränge wird durch keine nähere Angabe glaubhaft gemacht, die Äußerung über das Schluckvermögen des Sammlers sowie die Wasserführung der Rohre ist durch kein Fachwissen belegt und die sachkundige Stellungnahme, mit welcher ein nachteiliger Einfluß der Reparaturarbeiten auf die "über 2 km entfernt gelegene Parzelle" - die Distanz wird nicht in Abrede gestellt - verneint wurde, ist vom Beschwerdeführer durch keine fachlich begründete Gegenannahme in Frage gestellt oder gar entkräftet worden. Da der Amtssachverständige seine Beurteilung schließlich nicht auf der Tatsache aufgebaut hat, daß zur Zeit des von ihm vorgenommenen Augenscheines eine Vernässung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht bestand, bedurfte es insofern auch nicht weiterer Erhebungen der Berufungsbehörde, da selbst eine "während der Schneeschmelzperiode sowie während Regenperioden" (so die Berufung) auftretende Vernässung noch keinen Beweis für eine Ursächlichkeit der nach Umfang und örtlichem Bereich geknnzeichneten Arbeiten an den Drainsträngen in bezug auf das Grundstück des Beschwerdeführers erbracht und das Gutachten erschüttert hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher insgesamt nicht finden, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die Rechtslage verkannt hätte oder daß ihr wesentliche Verfahrensfehler vorzuwerfen wären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte