Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §56;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs4;
B-VG Art11 Abs2 idF 1974/444;
B-VG Art12 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 idF 1974/444;
B-VGNov 1974;
GebAG 1975 §24 Z3;
GebAG 1975 §24 Z4;
GebAG 1975 §34;
GebAG 1975 §51;
GebAG 1975 Abschn3;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977 §3;
StadterneuerungsG §22 Abs4;
StadterneuerungsG §22;
StadterneuerungsG §9 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53a Abs1;
AVG §56;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs4;
B-VG Art11 Abs2 idF 1974/444;
B-VG Art12 Abs1 Z1;
B-VG Art140 Abs1 idF 1974/444;
B-VGNov 1974;
GebAG 1975 §24 Z3;
GebAG 1975 §24 Z4;
GebAG 1975 §34;
GebAG 1975 §51;
GebAG 1975 Abschn3;
Stadterneuerung Gutachterkommission Wr 1977 §3;
StadterneuerungsG §22 Abs4;
StadterneuerungsG §22;
StadterneuerungsG §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Unter Punkt II. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 16. Februar 1994 wurde für die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gutachterkommission im Sinne des § 22 des Stadterneuerungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Ansuchen um Genehmigung eines am 7. Oktober 1993 über die Liegenschaft EZ 547 des Grundbuches über die Katastralgemeinde X abgeschlossenen Kaufvertrages unter Berufung auf § 3 des Landesgesetzes vom 25. April 1977 über die Einrichtung und Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl. für Wien Nr. 22/1977, eine Entschädigung im Ausmaß von S 25.019,76 festgesetzt.
Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin wurde dieser Betrag mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. April 1994 auf S 24.731,76 herabgesetzt.
Entsprechend der Begründung dieses Bescheides, in welchem sich die Berufungsbehörde auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0119, stützte, setzt sich dieser Betrag unter Zugrundelegung eines Schätzwertes der erwähnten Liegenschaft von 12,9 Mio. Schilling aus einem Betrag von S 19.500,-- als Gebühr für Mühewaltung im Sinne der §§ 34 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, einem Betrag von S 815,-- für die Teilnahme an der Sitzung der Gutachterkommission, und einem Betrag von S 294,80 für "Sonstige Kosten (Fahrtspesen, Porto, Fotokopien)" zuzüglich eines Betrages von S 4.121,96 für die Umsatzsteuer zusammen. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 leg. cit. sei nicht zuzuerkennen gewesen, weil nach § 32 Abs. 2 leg. cit. der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht bestehe, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung habe.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AVG haben
nachstehenden Wortlaut:
"Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind, beeiden. ...
...
Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern
§ 53 a. (1) Nichtamtliche Sachverständige und nichtamtliche Dolmetscher haben Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige (Dolmetscher) im gerichtlichen Verfahren. ...
...
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, im allgemeinen die Partei aufzukommen, die um die Amtshandlung angesucht hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
...
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die um die Amtshandlung ansucht, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden."
§ 9 Abs. 1 und 2 und § 22 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, lauten wie folgt:
"Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in den Abs. 2 bis 5 sowie im § 31 Abs. 1 und 2 enthalten sind, richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
(2) In den gemäß § 1 Abs. 1 festgelegten Gebieten sowie für Baulichkeiten außerhalb von Assanierungsgebieten gemäß § 1 Abs. 2, im letztangeführten Fall nur, wenn ein Enteignungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 eingeleitet wurde, bedarf die Übertragung des Eigentums, die Einräumung eines Baurechtes und eines Fruchtnießungsrechtes an einem Grundstück oder Teilen davon, soweit sie von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nicht ausgenommen sind, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gegenleistung den angemessenen Wert (§ 23) übersteigt. Nebenbedingungen sind, soweit sie einen Schätzungswert haben, bei der Bewertung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigen. Wird die Genehmigung versagt, so ist das Rechtsgeschäft rechtsunwirksam. Ebenso sind Vereinbarungen rechtsunwirksam, die der Umgehung der Genehmigungspflicht dienen.
Gutachterkommission
§ 22. (Grundsatzbestimmungen) (1) Zur Erstellung von Gutachten über die nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen (§§ 8, 9, 12, 19, 29, 30, 31 und 32) hat das Land eine Gutachterkommission zu bestellen.
(2) Die Gutachterkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen. Der Vorsitzende, der rechtskundig sein muß, wird von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt; die Bestellung kann wiederholt werden. Je ein Mitglied der Gutachterkommission wird vom Entschädigungsberechtigten und vom Entschädigungsverpflichteten bei Gutachten betreffend die Genehmigung von Rechtsgeschäften (§ 9) von den Vertragschließenden und von der Gemeinde (§ 31 Abs. 1) bestellt. Im Falle der Säumigkeit des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten hat die Landesregierung das Mitglied zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt. Die Mitglieder dürfen nicht mit der Verwaltung von gemeindeeigenen Liegenschaften befaßt sein und sind bei der Ausübung ihrer Gutachtertätigkeit an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in deren Sitzungen von der Beratung und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG 1950, BGBl. Nr. 172).
(3) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen geheimzuhalten.
(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind für ihre Tätigkeit nach dem Zeitaufwand zu entschädigen."
§ 3 des Gesetzes vom 25. April 1977, über die Einrichtung und die Regelung des Aufgabenbereiches von Gutachterkommissionen in Stadterneuerungs- und Bodenbeschaffungsangelegenheiten, LGBl. für Wien Nr. 22/1977, lautet:
"§ 3. Den als Sachverständigen der Gutachterkommission angehörenden Mitgliedern gebührt für ihre Tätigkeit die volle Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975 ..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Erkenntnis vom 7. Dezember 1993, Zl. 93/05/0119, die Auffassung vertreten, daß es sich bei der Gutachterkommission im Sinne des § 22 des Stadterneuerungsgesetzes um ein Kollegialorgan handelt, welchem kraft Gesetzes die Aufgabe übertragen ist, u.a. im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften unter Lebenden, welche die Übertragung des Eigentums an den dem § 9 Abs. 2 leg. cit. unterliegenden Grundstücken zum Inhalt haben, ein Gutachten über den angemessenen Wert der Gegenleistung zu erstatten. Im gegebenen Zusammenhang ist vor allem maßgeblich, daß die als Kollegialorgan zur Erstattung der erwähnten Gutachten berufene GUTACHTERKOMMISSION unmittelbar durch das Gesetz geschaffen worden ist (vgl. dazu das bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., auf S. 363 unter Z. 5 zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1979, Zl. 3191/78), und sohin der Behörde im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG "zur Verfügung steht". Die Gutachterkommission erfüllt daher die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AVG und nicht jene des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle und ist daher als Amtssachverständiger zu qualifizieren, weshalb auf sie auch nicht die Bestimmungen des § 53 a Abs. 1 AVG über die Gebührenansprüche nichtamtlicher Sachverständiger anzuwenden sind. Daraus folgt aber, daß die Grundsatzbestimmung des § 22 Abs. 4 des Stadterneuerungsgesetzes und die Vorschriften des § 3 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 22/1977 in bezug auf die Entschädigung der Mitglieder der in Rede stehenden Gutachterkommission für ihre Tätigkeit gelten. Gemäß § 3 dieses Landesgesetzes gebührt diesen Mitgliedern für ihre Tätigkeit die volle Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Damit zählt - abweichend von den Bestimmungen des AVG, aber im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 444/1975 verfassungsrechtlich zulässig - die den Mitgliedern der - amtlichen - Gutachterkommission gebührende Entschädigung zu den nicht von Amts wegen, sondern von der antragstellenden Partei zu tragenden Barauslagen, welche nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 AVG vorschußweise zu erlegen sind. Die Entschädigung der Mitglieder dieser Kommission ist nun allerdings nicht nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 343/1989 sowie unter Bedachtnahme auf die Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 214/1992, sondern im Hinblick auf die statische Verweisung des § 3 des mehrfach erwähnten Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 22/1977 nach "den Bestimmungen des III. Abschnittes des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136/1975", zu berechnen. Dazu kommt noch, daß in der bereits wiedergegebenen grundsatzgesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 des Stadterneuerungsgesetzes ausdrücklich vorgesehen ist, daß die Mitglieder der Gutachterkommission für ihre Tätigkeit "nach dem Zeitaufwand" zu entschädigen sind. Bei der gebotenen grundsatzgesetzkonformen Auslegung des § 3 des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 22/1977 führt dies aber zu dem Ergebnis, daß die Bestimmungen der Stammfassung des III. Abschnittes des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 über den Umfang der Gebühr des Sachverständigen nur hinsichtlich der Regelungen über die Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 24 Z. 3 leg. cit. angewendet werden dürfen, also einem sachverständigen Mitglied der Gutachterkommission insbesondere keine "Gebühr für Mühewaltung" gemäß der Z. 4 dieser Gesetzesstelle sowie des § 34 leg. cit. zusteht.
Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von den in diesem Erkenntnis vertretenen Auffassungen abzugehen, und verweist im übrigen auch noch auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0129, in welchen zu den auf die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974 gestützten verfassungsrechtlichen Erwägungen des damaligen Beschwerdeführers ausgeführt worden ist, daß die in der grundsatzgesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 des Stadterneuerungsgesetzes vorgesehene Abweichung von den Bestimmungen des AVG, die durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 22/1977 ausgeführt worden ist, schon deshalb mit Art. 11 Abs. 2 B-VG im Einklang steht, weil diese grundsatzgesetzliche Regelung des Bundes bereits vor dem am 1. Jänner 1975 erfolgten Inkrafttreten der erwähnten B-VG-Novelle in Geltung gestanden ist. Mit dieser B-VG-Novelle wurde Art. 11 Abs. 2 B-VG dahingehend geändert, daß nunmehr nicht nur der Bundesgesetzgeber, sondern auch die Landesgesetzgeber abweichende Regelungen treffen dürfen, allerdings nur mehr unter der weiteren Voraussetzung, daß diese zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Der Umstand, daß die zitierte B-VG-Novelle keine Übergangsbestimmung hinsichtlich früherer bundesgesetzlich geregelter Abweichungen enthält, die ohne inhaltliche Einschränkung zulässig waren, wurde vom Verfassungsgerichtshof dahin gedeutet (vgl. VfSlg. 8945/1980), daß nach der früheren Verfassungsrechtslage zulässige bundesgesetzliche Abweichungen unberührt und somit weiterbestehen bleiben. § 22 Abs. 4 des Stadterneuerungsgesetzes stellt nun eine derartige frühere, abweichende bundesgesetzliche Norm im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG dar, auf deren Grundlage - wenn auch nach dem Inkrafttreten der in Rede stehenden B-VG-Novelle - die angewandte landesgesetzliche Ausführungsnorm erlassen worden ist. Die im vorliegenden Fall an Art. 11 Abs. 2 B-VG zu messende Norm ist allein die Bestimmung des § 22 Abs. 4 des Stadterneuerungsgesetzes, also die Norm des Bundesgrundsatzgesetzgebers. Da es sich bei dieser um eine verfahrensrechtliche Norm, konkret um eine verwaltungsverfahrensrechtliche, handelt (vgl. dazu VfSlg. 6937/1972) und nicht um eine Organisationsnorm, kann die Aufhebung der Kompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Organisation der Verwaltung der Länder durch die genannte B-VG-Novelle jedenfalls keine Auswirkung auf diese Bestimmung haben.
Zu der von der Beschwerdeführerin abschließend geäußerten Auffassung, es wäre ihr bei richtiger Auslegung AUCH die angesprochene Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen gewesen, ist zu bemerken, daß ihr entsprechend den vorstehenden Erwägungen des Gerichtshofes NUR eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 24 Z. 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 zugestanden ist, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Ungeachtet dessen hat aber die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ohnedies eine "Gebühr für Mühewaltung" in einem Betrag zugesprochen, der wesentlich über jenem liegt, welcher der Beschwerdeführerin insgesamt als Entschädigung für Zeitversäumnis zuzuerkennen gewesen wäre, wenn die belangte Behörde dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1993 folgend nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach der eben zitierten Norm zuerkannt hätte. Die Beschwerdeführerin kann daher durch die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht in ihren Rechten verletzt sein.
Die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der belangten Behörde hinsichtlich des Vorlagenaufwandes war abzuweisen, weil der Ersatz des mit der Vorlage der Verwaltungsakten verbundenen Aufwandes bereits im Zusammenhang mit anderen Beschwerdeverfahren zugesprochen worden ist. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil neben dem Schriftsatzaufwand (im beantragten Ausmaß) lediglich S 240,-- an erforderlicher Stempelgebühr zuzuerkennen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)