VwGH 92/02/0008

VwGH92/02/000830.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des O in F, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. M in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. Dezember 1991, Zl. X-6385/24155-1990, X-510/7321/15618-1991, betreffend Zahlungsaufschub in Ansehung von Strafen, die wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängt wurden, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;
VStG §54b Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des in gerichtlicher Haft befindlichen Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub hinsichtlich mehrerer über ihn verhängter Geldstrafen (Gesamtsumme S 96.690,--) bis zur Entlassung aus der Haftstrafe nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren keiner geregelten Arbeit nachgegangen und werde in den nächsten Jahren keiner geregelten Arbeit nachgehen, weshalb anzunehmen sei, daß ein Zahlungsaufschub ohne Erfolg bleiben würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs. 3 VStG nicht im Ermessen der Behörde. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzestelle vor, ist also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, dann hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0121, 0122).

Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. etwa das eben zitierte Erkenntnis sowie das Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0027), daß es nicht rechtswidrig ist, einem solchen Antrag nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, daß die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist.

Der Beschwerdeführer rügt zwar, daß die Behörde nicht von Amts wegen entsprechende Beweise aufgenommen und ihm keine Gelegenheit gegeben habe, vor Bescheiderlassung zu ihren Annahmen eine Stellungnahme abzugeben. Allfällige Verfahrensmängel können aber in diesem Zusammenhang nicht als wesentlich im Sinn des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG angesehen werden, weil der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht darzutun vermag, daß die verhängten Geldstrafen einbringlich wären. Vielmehr räumt er ein, daß er auf Grund der zu verbüßenden Haftstrafe nicht zahlungsfähig sei. Über die voraussichtliche Länge der Freiheitsstrafe wird nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer macht auch keine konkreten Angaben darüber, aus welchen Mitteln er nach seiner Haftentlassung die Geldstrafen bezahlen könne. Es ist daher keine Prognose dahingehend möglich, daß er solche Zahlungen überhaupt leisten könnte (vgl. neuerlich das bereits zitierte Erkenntnis vom 17. April 1991).

Was die von ihm vor seiner Verhaftung geleisteten Teilzahlungen anlangt, so trifft es zu, daß er damit seinen Zahlungswillen bekundet hat. Dies ändert aber nichts daran, daß er nunmehr zu weiteren Teilzahlungen nicht mehr in der Lage ist.

Da somit nichts auf eine Einbringlichkeit der Geldstrafe hinweist, war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub abgewiesen hat.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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