VwGH 94/01/0020

VwGH94/01/002027.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der S in P, betreffend eine Grundstücksangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der beim Verwaltungsgerichtshof am 1. April 1994 eingelangten, mit 21. März 1994 datierten, verbesserten Beschwerde ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin in einer privatrechtlichen Angelegenheit gegen die Marktgemeinde Pernersdorf wendet.

Gemäß Art. 130 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof berufen, über Beschwerden zu erkennen, mit denen die Rechtswidrigkeit von letztinstanzlichen Bescheiden der Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, oder die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Nicht der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen dagegen zivilrechtliche Angelegenheiten, auch wenn es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit gegenüber einer Gebietskörperschaft (hier der Gemeinde) handelt (vgl. den hg. Beschluß vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/01/0239).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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