VwGH 90/01/0239

VwGH90/01/023930.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N wegen Wohnungszuweisung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art130;
B-VG Art17;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art130;
B-VG Art17;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In einem beim Verwaltungsgerichtshof am 11. Dezember 1990 eingelangten, mit 8. Dezember 1990 datierten und als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz machte der Beschwerdeführer im wesentlichen Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit einem Antrag bei der Stadt Wien auf Zuweisung einer Gemeindewohnung geltend.

Gemäß Artikel 130 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof dazu berufen, über Beschwerden zu erkennen, mit denen Rechtswidrigkeit von letztinstanzlichen Bescheiden der Verwaltungsbehörden, Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder die Verletzung der Entscheidungspflicht von Verwaltungsbehörden behauptet wird. Nicht der Rechtskontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen dagegen Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen, wie im vorliegenden Fall, öffentliche Stellen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden; wie dem Beschwerdeführer bereits durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1989, Zl. 89/01/0313, bekannt sein muß, der über eine gleichartige Beschwerde ergangen ist. Da sohin der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Sachverhalt im Sinne der Artikel 130 ff BVG nicht der Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Da sich die mehrfachen, immer denselben Sachverhalt betreffenden Beschwerden wegen der gegebenen Sachlage schon von vornherein als aussichtslos erwiesen haben und erweisen, wird dem Beschwerdeführer auf Grund der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren subsidiär anzuwendenden Bestimmungen des AVG 1950 für den Wiederholungsfall die Verhängung einer auf § 35 AVG 1950 basierenden Mutwillenstrafe angedroht.

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