VwGH 94/01/0007

VwGH94/01/000723.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des I in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 25. November 1993, Zl. 4.303.193/9-III/13/93, betreffend Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einer Angelegenheit des Asylrechtes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §58;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid vom 10. August 1992 hatte die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "ehemaligen SFRJ" albanischer Nationalität, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 20. Februar 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/01/0888 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und weiters einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 1993 abgewiesen wurde.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde der im hg. Verfahren, Zl. 92/01/0888, angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Damit kommt aber der Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme zurückweisenden angefochtenen Bescheid praktisch keine Bedeutung mehr zu. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. die in Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 312 f angeführte Judikatur).

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1980, Slg. 10.141/A, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0094).

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