VwGH 93/18/0621

VwGH93/18/062127.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des V in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. November 1993, Zl. St 134-1/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §26;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21 Abs1;
FrG 1993 §26;
KFG 1967 §64 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Spruchpunkt I des im Instanzenzug ergangenen Bescheides vom 12. November 1993 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, vom 24. Mai 1993 auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 Fremdengestz (FrG) ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 3. Oktober 1989 von Ungarn über die grüne Grenze nach Österreich gelangt. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Dezember 1989 sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei, daß ihm jedoch gemäß § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet nicht zukomme.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. November 1992 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 sowie § 4 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Maßgeblich für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei gewesen, daß der Beschwerdeführer mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Perg vom 15. Februar 1991 und vom 13. November 1991 wegen versuchten Ladendiebstahles und wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden sei. Ferner sei er bis zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen zwei Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG 1967 (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung), in zwei Fällen wegen übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 und in einem weiteren Fall wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden, weshalb der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erfüllt gewesen sei.

In seinem Antrag vom 24. Mai 1993 habe der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, das Fremdenpolizeigesetz sei außer Kraft getreten, die Bestimmung des § 18 Abs. 1 des nunmehr geltenden FrG könne auf die gerichtlichen Bestrafungen nicht angewendet werden; die Verwaltungsstrafen nach der StVO 1960 und nach dem KFG 1967 seien nicht unter § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG zu subsumieren.

Diese Auffassung sei verfehlt. Die Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 sowie nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 seien nach wie vor als schwerwiegend anzusehen, sodaß § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe ausreichend Deutsch gelernt, um sich im Alltagsleben zurecht zu finden, sei zu erwidern, daß sein Aufenthalt in Österreich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig sei und auf Umstände, die während des unrechtmäßigen Aufenthaltes geschaffen worden seien, nicht Bedacht zu nehmen sei.

Gegen diesen Bescheid - und zwar, wie sich aus der Formulierung des Beschwerdepunktes und dem gesamten übrigen Inhalt der Beschwerde zweifelsfrei ergibt, nur gegen den Spruchpunkt I, nicht aber auch gegen den Spruchpunkt II betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

1.2. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist und - bejahendenfalls - ferner, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0564, mwN).

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt auch in der vorliegenden Beschwerde die Auffassung, daß durch die ihm zur Last liegenden Übertretungen § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht erfüllt sei. Er meint, als bestimmte Tatsache habe nach dieser Gesetzesstelle zu gelten, wenn ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, "(nämlich)" einer Übertretung des FrG, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft worden sei.

2.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG werde nicht durch die rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen schlechthin, sondern nur wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach den dort angeführten Gesetzen verwirklicht, ist durch den Inhalt dieser Bestimmung nicht gedeckt. Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Stelle aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (692 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVIII. GP, Seite 38), wonach die Voraussetzungen der Z. 2 dann nicht erfüllt seien, wenn es zu je einer - nicht schwerwiegenden - Übertretung etwa des Fremdengesetzes und des Meldegesetzes gekommen sei, spricht - ungeachtet dessen, daß der klare Gesetzeswortlaut dieser Auffassung entgegensteht - nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers, weil darin nicht zum Ausdruck kommt, daß nur die Bestrafung wegen der im § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG bezeichneten Gesetze diesen Tatbestand erfüllen könne. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf "ständige Rechtsprechung" zur Stützung seines Standpunktes beruft, bleibt er jeden konkreten Hinweis darauf schuldig, welche bestimmte Entscheidung er meint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt die mehr als einmal erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen (ohne Beschränkung auf bestimmte Gesetze) den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (1. Fall) FrG (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0516, sowie vom 13. Jänner 1994, Zlen. 93/18/0427 und 93/18/0553).

2.3. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers handelte es sich bei den ihm zur Last liegenden Übertretungen des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 StVO 1960 sowie des § 64 Abs. 1 KFG 1967 um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 (1. Fall) FrG (siehe auch dazu die zuvor zitierten Erkenntnisse vom 25. November 1993 und vom 13. Jänner 1994). Die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.

3. Auch wenn man annimmt, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG darstellt, besteht kein Grund für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, weil seine Aufrechterhaltung im Hinblick auf die sich in der Vielzahl der inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers manifestierende große Gefahr eine notwendige Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) darstellt (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 25. November 1993).

4. Daß sich die Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugunsten des Beschwerdeführers geändert hätten, wird nicht konkret behauptet. Soweit der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten seit seiner letzten Straftat ins Treffen führt, ist für ihn nichts zu gewinnen, weil bei der Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, daß die Behörde das künftige Wohlverhalten des Fremden in ihre Überlegungen einbezogen und damit vorausgesetzt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 91/19/0104, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei gesetzwidrig gewesen, sodaß aus diesem Grunde seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattzugeben gewesen wäre, ist ihm zu erwidern, daß bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 11. November 1993, Zl. 93/18/0488).

5.1. Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, daß im Spruch nicht festgehalten werde, welcher konkrete Bescheid bestätigt werde. Es sei lediglich vom "angefochtenen Bescheid" die Rede.

5.2. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß in der Einleitung des Bescheides der belangten Behörde unter Punkt I festgehalten wird, daß die Bezirkshauptmannschaft Perg mit Bescheid vom 29. September 1993, Zl. Sich-04-596/1989/Kr, den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Mai 1993 auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG abgewiesen habe, und im Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 26 FrG der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wird. Damit ist klar erkennbar gemacht worden, worüber der Bescheid der belangten Behörde abgesprochen hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583).

6. Soweit der Beschwerdeführer zur Ausführung seiner Verfahrensrüge auf seine Berufung vom 18. Oktober 1993 verweist, ist sein Vorbringen unbeachtlich, weil Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 250 zitierte Rechtsprechung).

7. Der Beschwerdeführer macht schließlich als Verfahrensmangel geltend, daß er von der belangten Behörde nicht als Partei vernommen worden sei. Er vermag damit keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun, weil seinem Vorbringen nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde auf Grund seiner Angaben hätte treffen können und inwieweit sie dadurch zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

8. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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