Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juni 1992, Zl. 6/1-1231/84-13, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1982 sowie Verspätungszuschläge zu Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1977 sowohl unter der Zl. B 1080/92 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch unter der Zl. 92/13/0188 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Da das Recht auf Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits mit der oben genannten unter der hg. Zl. 92/13/0188 erhobenen Beschwerde als konsumiert anzusehen ist, war die auf Grund des Abtretungsantrages gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (siehe u.a. den hg. Beschluß vom 24. Jänner 1992, Zl. 92/08/0010).
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