VwGH 93/13/0019

VwGH93/13/001923.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, in der Beschwerdesache des Ing. E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juni 1992, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1982 sowie Verspätungszuschläge zu Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1977, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 30. Juni 1992, Zl. 6/1-1231/84-13, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1977 bis 1982 sowie Verspätungszuschläge zu Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1977 sowohl unter der Zl. B 1080/92 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch unter der Zl. 92/13/0188 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der bei ihm eingebrachten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Da das Recht auf Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bereits mit der oben genannten unter der hg. Zl. 92/13/0188 erhobenen Beschwerde als konsumiert anzusehen ist, war die auf Grund des Abtretungsantrages gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (siehe u.a. den hg. Beschluß vom 24. Jänner 1992, Zl. 92/08/0010).

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